1/1970
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Nr. 84
Aufstellung des Haushaltsplans für das neue Rech-
nungsjahr mit. In den Abschnitten, in denen die Er-
trägnisse der Sammelstiftung verwendet werden Ssol-
jen, werden Ausgaben und in gleicher Höhe HEin-
nahmen als Entnahme aus dem Geläbestand des Stif-
tungsvermögens des Bezirks Kreuzberg veranschlagt.
In den Erläuterungen zu den Ausgaben wird die bin-
dende Regelung nach Absatz 2 Satz 3 vorgesehen.
Nachweis für Grundstücksgeschäfte der Grundstücks-
verwaltung
(1) 8 18 Abs. 2 LHO ist die besondere gesetzliche Vor-
schrift im Sinne von $ 10 Abs.2 Nr.4°LHO für den
Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen für Grundstücksgeschäfte der
Grundstücksverwaltung außerhalb des Haushaltsplans.
(2) Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung
sind
1. der Kauf und der Verkauf von Grundstücken für
das allgemeine Grundvermögen, das Verwaltungs-
vermögen und das Stiftungsvermögen einschließ-
lich des Erwerbs von Grundstücken im Enteig-
hungsverfahren,
die Überlassung von Grundstücken des allgemeinen
Grundvermögens an Eigenbetriebe und der Eigen-
betriebe an das allgemeine Grundvermögen,
die Übertragung von Grundstücken des allgemeinen
Grundvermögens in das Verwaltungsvermögen oder
das Stiftungsvermögen und des Verwaltungsver-
mögens oder des Stiftungsvermögens in das allge-
meine Grundvermögen,
die Regelung von Rückerstattungsfällen.
(3) Im Nachweis für Grundstücksgeschäfte der Grund-
stücksverwaltung müssen sich die Einnahmen und
Ausgaben ausgleichen.
(4) Die Vorbemerkung zum Nachweis für Grund-
stücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung. besteht
aus zwei Teilen. Teil I enthält allgemeine Ausführun-
gen, die kurz über den Inhalt des Nachweises Auf-
schluß geben. Im Teil II wird Näheres für die Bewirt-
schaftung und für den Ausgleich des Nachweises zum
Schluß des Rechnungsjahrs bestimmt ($ 18 Abs.2
Satz 2 LHO). Teil II der Vorbemerkung darf nur mit
Zustimmung des Senators für Finanzen geändert wer-
den (Ziffer 9 Abs. 5 AV $ 30 LHO).
Wirtschaftsplan für die Bevorratung
(1) 8 18 Abs. 3 LHO ist die besondere gesetzliche Vor-
schrift im Sinne von. $ 10 Abs.2 Nr.4 LHO für den
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die Be-
vorratung außerhalb des Haushaltsplans.
(2) Für die Gliederung des Wirtschaftsplans für die
Bevorratung gelten die Vorschriften des Eigenbetriebs-
gesetzes entsprechend.
(3) Die Vorbemerkung zum Bewirtschaftungsplan für
die Bevorratung besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält
allgemeine Ausführungen, die kurz über den Inhalt
des Wirtschaftsplans Aufschluß geben. Im Teil II wird
Näheres für die Bewirtschaftung und für den Aus-
gleich des Wirtschaftsplans zum Schluß des Rech-
nungsjahrs bestimmt ($ 18 Abs.3 Satz 2 LHO). Teil II
der Vorbemerkung darf nur mit Zustimmung des Se-
nators für Finanzen geändert werden (Ziffer 9 Abs.5
AV 8 70 LHO).
L.
8 19
Bauvorhaben, .
größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben:
(1) Ausgaben für Bauvorhaben dürfen nur dann in den
Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn die vorge-
schriebenen Planungsunterlagen vorliegen, aus denen die
Art der Ausführung, die Kosten des Vorhabens, des Grund-
erwerbs und der Einrichtungen, etwaige Beiträge anderer
und die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirt-
schaft ersichtlich sind (Bauplanungsunterlagen). Dies gilt
für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvor-
haben entsprechend,
(2) Ausnahmen sind zulässig, wenn es aus besonderen
Gründen nicht möglich ist, die Planungsunterlagen recht-
zeitig fertigzustellen und wenn aus der Hinausschiebung
der Ausgabeveranschlagung Berlin ein Schaden erwachsen
würde.
Zu 8 19 (Bauvorhaben, größere Beschaffungen, größere
Entwicklungsvorhaben) .
Begriffsbestimmungen
(1) Bauvorhaben im Sinne der $8 19 und 56 LHO sind
Neubauten, Erweiterungsbauten, Ersatzbauten und Er-
neuerungsmaßnahmen. Neubauten sind Bauvorhaben,
Jurch die neue Anlagen geschaffen werden. Erweite-
rungsbauten sind Bauvorhaben, durch die vorhandene
Anlagen durch Hinzufügen neuer Bausubstanz wesent-
lich erweitert werden. Ersatzbauten sind Bauvorhaben,
Jurch die Anlagen ersetzt werden, die baulich oder
funktionell überaltert sind und deshalb aufgegeben oder
für einen anderen Zweck verwendet werden sollen oder
die aus anderen Gründen aufgegeben werden sollen.
Erneuerungsmaßnahmen sind Bauvorhaben mit, Ge-
samtkosten von mehr als 30000 DM, durch die ent-
weder die Benutzbarkeit oder Leistungsfähigkeit vor-
handener Anlagen gesichert oder vorhandene Anlagen
durch bauliche Veränderungen verbessert werden (Mo-
dernisierung), ohne daß die Bausubstanz wesentlich
vermehrt wird.
(2) Größere Beschaffungen sind Ausgaben für den
Erwerb von beweglichen Sachen mit Gesamtkosten
von mehr als 100 000 DM im Einzelfall; oder mit zusätz-
lichen Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirt-
schaft (Folgekosten) von mehr als 10 000 DM jährlich.
(3) Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit
Gesamtkosten von mehr als 100000 DM oder Folge-
kosten von mehr als 10 000 DM jährlich, die der zweck-
gerichteten Auswertung und Anwendung von For-
schungsergebnissen und Erfahrungen vor allem tech-
nischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um Systeme,
Verfahren, Stoffe, Gegenstände oder Geräte zu ent-
wickeln oder zu verbessern,
(4) Planungsunterlagen sind Unterlagen, aus denen die
Art der Ausführung, die Kosten des Vorhabens, des
Grunderwerbs und der Einrichtungen, etwaige Beiträge
anderer und die Auswirkungen auf die künftige Haus-
haltswirtschaft sowie ein Zeitplan ersichtlich sind; sie
sind Grundlage für die Ausführung des Vorhabens
(8 56 Abs. 1 LHO).
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2,
Grundsätze
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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Bauvorhaben, größere Beschaffungen und größere
Entwicklungsvorhaben dürfen nur dann in die Ent-
würfe für den Haushaltsplan aufgenommen werden,
wenn Planungsunterlagen vorliegen.
(2) Beschließt das Abgeordnetenhaus ausnahmsweise
die Aufnahme von Bauvorhaben, größeren Beschaffun-
gen oder größeren Entwicklungsvorhaben in den Haus-
haltsplan, für die bis zur Beschlußfassung noch keine
Planungsunterlagen vorgelegt werden konnten, so sind
die Planungsunterlagen unverzüglich nachzureichen.
Aufstellung von Planungsunterlagen
(1) Bauplanungsunterlagen dürfen für Bauvorhaben
aufgestellt werden, die in der vom Senat beschlossenen
Investitionsplanung für das zweite folgende Rechnungs-
jahr (Drittes Planungsjahr der Investitionsplanung)
neu vorgesehen sind. Für andere Vorhaben dürfen Pla-
nungsunterlagen nach den Erfordernissen des Einzel-
falls aufgestellt werden; dies gilt insbesondere für
li. Bauvorhaben, die in Ausnahmefällen über die Pla-
nung hinaus in den Haushaltsplan aufgenommen
werden sollen,
Vorhaben, die nicht in den Haushaltsplan aufge-
nommen worden sind, wegen ihrer Dringlichkeit
aber bereits im laufenden Rechnungsjahr begonnen
werden sollen,
3.