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Volume 14. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 281 
® 
Nr. 84 
Aufstellung des Haushaltsplans für das neue Rech- 
nungsjahr mit. In den Abschnitten, in denen die Er- 
trägnisse der Sammelstiftung verwendet werden Ssol- 
jen, werden Ausgaben und in gleicher Höhe HEin- 
nahmen als Entnahme aus dem Geläbestand des Stif- 
tungsvermögens des Bezirks Kreuzberg veranschlagt. 
In den Erläuterungen zu den Ausgaben wird die bin- 
dende Regelung nach Absatz 2 Satz 3 vorgesehen. 
Nachweis für Grundstücksgeschäfte der Grundstücks- 
verwaltung 
(1) 8 18 Abs. 2 LHO ist die besondere gesetzliche Vor- 
schrift im Sinne von $ 10 Abs.2 Nr.4°LHO für den 
Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und Verpflich- 
tungsermächtigungen für Grundstücksgeschäfte der 
Grundstücksverwaltung außerhalb des Haushaltsplans. 
(2) Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung 
sind 
1. der Kauf und der Verkauf von Grundstücken für 
das allgemeine Grundvermögen, das Verwaltungs- 
vermögen und das Stiftungsvermögen einschließ- 
lich des Erwerbs von Grundstücken im Enteig- 
hungsverfahren, 
die Überlassung von Grundstücken des allgemeinen 
Grundvermögens an Eigenbetriebe und der Eigen- 
betriebe an das allgemeine Grundvermögen, 
die Übertragung von Grundstücken des allgemeinen 
Grundvermögens in das Verwaltungsvermögen oder 
das Stiftungsvermögen und des Verwaltungsver- 
mögens oder des Stiftungsvermögens in das allge- 
meine Grundvermögen, 
die Regelung von Rückerstattungsfällen. 
(3) Im Nachweis für Grundstücksgeschäfte der Grund- 
stücksverwaltung müssen sich die Einnahmen und 
Ausgaben ausgleichen. 
(4) Die Vorbemerkung zum Nachweis für Grund- 
stücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung. besteht 
aus zwei Teilen. Teil I enthält allgemeine Ausführun- 
gen, die kurz über den Inhalt des Nachweises Auf- 
schluß geben. Im Teil II wird Näheres für die Bewirt- 
schaftung und für den Ausgleich des Nachweises zum 
Schluß des Rechnungsjahrs bestimmt ($ 18 Abs.2 
Satz 2 LHO). Teil II der Vorbemerkung darf nur mit 
Zustimmung des Senators für Finanzen geändert wer- 
den (Ziffer 9 Abs. 5 AV $ 30 LHO). 
Wirtschaftsplan für die Bevorratung 
(1) 8 18 Abs. 3 LHO ist die besondere gesetzliche Vor- 
schrift im Sinne von. $ 10 Abs.2 Nr.4 LHO für den 
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die Be- 
vorratung außerhalb des Haushaltsplans. 
(2) Für die Gliederung des Wirtschaftsplans für die 
Bevorratung gelten die Vorschriften des Eigenbetriebs- 
gesetzes entsprechend. 
(3) Die Vorbemerkung zum Bewirtschaftungsplan für 
die Bevorratung besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält 
allgemeine Ausführungen, die kurz über den Inhalt 
des Wirtschaftsplans Aufschluß geben. Im Teil II wird 
Näheres für die Bewirtschaftung und für den Aus- 
gleich des Wirtschaftsplans zum Schluß des Rech- 
nungsjahrs bestimmt ($ 18 Abs.3 Satz 2 LHO). Teil II 
der Vorbemerkung darf nur mit Zustimmung des Se- 
nators für Finanzen geändert werden (Ziffer 9 Abs.5 
AV 8 70 LHO). 
L. 
8 19 
Bauvorhaben, . 
größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben: 
(1) Ausgaben für Bauvorhaben dürfen nur dann in den 
Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn die  vorge- 
schriebenen Planungsunterlagen vorliegen, aus denen die 
Art der Ausführung, die Kosten des Vorhabens, des Grund- 
erwerbs und der Einrichtungen, etwaige Beiträge anderer 
und die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirt- 
schaft ersichtlich sind (Bauplanungsunterlagen). Dies gilt 
für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvor- 
haben entsprechend, 
(2) Ausnahmen sind zulässig, wenn es aus besonderen 
Gründen nicht möglich ist, die Planungsunterlagen recht- 
zeitig fertigzustellen und wenn aus der Hinausschiebung 
der Ausgabeveranschlagung Berlin ein Schaden erwachsen 
würde. 
Zu 8 19 (Bauvorhaben, größere Beschaffungen, größere 
Entwicklungsvorhaben) . 
Begriffsbestimmungen 
(1) Bauvorhaben im Sinne der $8 19 und 56 LHO sind 
Neubauten, Erweiterungsbauten, Ersatzbauten und Er- 
neuerungsmaßnahmen. Neubauten sind Bauvorhaben, 
Jurch die neue Anlagen geschaffen werden. Erweite- 
rungsbauten sind Bauvorhaben, durch die vorhandene 
Anlagen durch Hinzufügen neuer Bausubstanz wesent- 
lich erweitert werden. Ersatzbauten sind Bauvorhaben, 
Jurch die Anlagen ersetzt werden, die baulich oder 
funktionell überaltert sind und deshalb aufgegeben oder 
für einen anderen Zweck verwendet werden sollen oder 
die aus anderen Gründen aufgegeben werden sollen. 
Erneuerungsmaßnahmen sind Bauvorhaben mit, Ge- 
samtkosten von mehr als 30000 DM, durch die ent- 
weder die Benutzbarkeit oder Leistungsfähigkeit vor- 
handener Anlagen gesichert oder vorhandene Anlagen 
durch bauliche Veränderungen verbessert werden (Mo- 
dernisierung), ohne daß die Bausubstanz wesentlich 
vermehrt wird. 
(2) Größere Beschaffungen sind Ausgaben für den 
Erwerb von beweglichen Sachen mit Gesamtkosten 
von mehr als 100 000 DM im Einzelfall; oder mit zusätz- 
lichen Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirt- 
schaft (Folgekosten) von mehr als 10 000 DM jährlich. 
(3) Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit 
Gesamtkosten von mehr als 100000 DM oder Folge- 
kosten von mehr als 10 000 DM jährlich, die der zweck- 
gerichteten Auswertung und Anwendung von For- 
schungsergebnissen und Erfahrungen vor allem tech- 
nischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um Systeme, 
Verfahren, Stoffe, Gegenstände oder Geräte zu ent- 
wickeln oder zu verbessern, 
(4) Planungsunterlagen sind Unterlagen, aus denen die 
Art der Ausführung, die Kosten des Vorhabens, des 
Grunderwerbs und der Einrichtungen, etwaige Beiträge 
anderer und die Auswirkungen auf die künftige Haus- 
haltswirtschaft sowie ein Zeitplan ersichtlich sind; sie 
sind Grundlage für die Ausführung des Vorhabens 
(8 56 Abs. 1 LHO). 
| 
2, 
Grundsätze 
Ye 
RE 
RE 
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für 
Bauvorhaben, größere Beschaffungen und größere 
Entwicklungsvorhaben dürfen nur dann in die Ent- 
würfe für den Haushaltsplan aufgenommen werden, 
wenn Planungsunterlagen vorliegen. 
(2) Beschließt das Abgeordnetenhaus ausnahmsweise 
die Aufnahme von Bauvorhaben, größeren Beschaffun- 
gen oder größeren Entwicklungsvorhaben in den Haus- 
haltsplan, für die bis zur Beschlußfassung noch keine 
Planungsunterlagen vorgelegt werden konnten, so sind 
die Planungsunterlagen unverzüglich nachzureichen. 
Aufstellung von Planungsunterlagen 
(1) Bauplanungsunterlagen dürfen für Bauvorhaben 
aufgestellt werden, die in der vom Senat beschlossenen 
Investitionsplanung für das zweite folgende Rechnungs- 
jahr (Drittes Planungsjahr der Investitionsplanung) 
neu vorgesehen sind. Für andere Vorhaben dürfen Pla- 
nungsunterlagen nach den Erfordernissen des Einzel- 
falls aufgestellt werden; dies gilt insbesondere für 
li. Bauvorhaben, die in Ausnahmefällen über die Pla- 
nung hinaus in den Haushaltsplan aufgenommen 
werden sollen, 
Vorhaben, die nicht in den Haushaltsplan aufge- 
nommen worden sind, wegen ihrer Dringlichkeit 
aber bereits im laufenden Rechnungsjahr begonnen 
werden sollen, 
3.
	        
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