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Volume 14. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 | 
Seite 280 
Nr. 84 
(3) Vergleichszahlen für das vorhergehende Rech- 
nungsjahr werden in Klammern ausgewiesen, und zwar 
auch dann, wenn für das neue Rechnungsjahr keine 
Ausgaben mehr veranschlagt sind. 
Anmeldungen für Dienstkräfte 
(1) Die Anmeldung besteht für jeden Abschnitt aus 
1. dem Anmeldevordruck, 
2. einem Entwurf mit der Fassung der Erläuterungen 
zu den Haushaltsstellen für planmäßige und nicht- 
planmäßige Dienstkräfte einschließlich der Beträge, 
Unterlagen über die Änderungen des Stellenrah- 
mens nach Ziffer 9 und 3 
einem Signierblatt in dreifacher Ausfertigung. 
(2) Die Personalwirtschaftsstellen der Hauptverwal- 
tung reichen bis zum 1. Dezember des zweiten vorher- 
gehenden Rechnungsjahrs, die Bezirke bis zum 15. Ja- 
nuar des vorhergehenden Rechnungsjahrs die Unter- 
lagen nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 ein; die Termine für 
die Einreichung der Unterlagen nach Absatz 1 Nr.4 
werden besonders mitgeteilt. 
(3) Der Senator für Inneres setzt die Anmeldungen 
für Dienstkräfte fest und übermittelt die Ergebnisse 
der Festsetzung den Personalwirtschaftsstellen der 
Hauptverwaltung bis zum 15. Januar und den Bezirken 
bis zum 20. März des vorhergehenden Rechnungsjahrs. 
(4) Anmeldungen für Dienstkräfte reichen auch der 
Präsident des Abgeordnetenhauses und der Präsident 
des Rechnungshofs ein. Diese Anmeldungen werden 
nur in formeller Hinsicht geprüft (vgl. 8 30 Abs.4 
LHO). 
(5) Die Ergebnisse der Festsetzung der Anmeldungen 
arbeiten die Personalwirtschaftsstellen der Hauptver- 
waltung in die Entwürfe für den Haushaltsplan, die 
Bezirke in die vom Senator für Finanzen festgesetzten 
Entwürfe der Bezirkshaushaltspläne ein. 
(6) Etwaige Einwendungen gegen die Festsetzung 
können schriftlich beim Senator für Inneres vor- 
gebracht werden, Die Termine für die Einreichung der 
Einwendungen werden den Personalwirtschaftsstellen 
besonders mitgeteilt. 
} 
8 16 
aufgehoben 
8 17 
Sammelnachweise 
(1) Für Verwaltungsausgaben, deren zusammenfassende 
Bewirtschaftung ohne Rücksicht auf ihre Veranschlagung 
in den Abschnitten zweckmäßig ist, können Sammelnach- 
weise aufgestellt werden. 
{2) Für die Sammelnachweise und die in ihnen zusam- 
mengefaßten Ausgaben wird in den Vorbemerkungen zu 
den Sammelnachweisen Näheres bestimmt. 
Zu 8 17 (Sammelnachweise) 
(1) Dem Haushaltsplan wird als Anlage 3 ein Sammel- 
nachweis für persönliche Ausgaben beigefügt. 
(2) Im Sammelnachweis der Hauptverwaltung werden 
die persönlichen Ausgaben für Dienstkräfte des Teilplans 
Hauptverwaltung, soweit die zusammenfassende Bewirt- 
Schaftung zweckmäßig ist, und die Versorgungsausgaben 
zusammengefaßt. In den Sammelnachweisen der Bezirke 
werden die persönlichen Ausgaben für Dienstkräfte der Be- 
Zirkshaushaltspläne, soweit die zusammenfassende Bewirt- 
schaftung zweckmäßig ist, zusammengefaßt. 
(3) Die Vorbemerkung zum Sammelnachweis besteht aus 
zwei. Teilen. Teil I_ enthält allgemeine Ausführungen, 
die kurz über den Inhalt des Sammelnachweises Aufschluß 
geben. Im TeilII wird Näheres für die Bewirtschaftung 
ler Ausgaben und für den Ausgleich des Sammelnach- 
weises zum Schluß des Rechnungsjahrs bestimmt ($S$ 17 
Abs.2 LHO). Dieser Teil der Vorbemerkungen darf nur 
mit Zustimmung des Senators für Finanzen geändert wer- 
den (Ziffer 9 Abs.5 AV 8 30 LHO), 
S 18 
Besondere Vermögen; Grundstücksgeschäfte 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsvermö- 
gens, des Rücklagevermögens, des allgemeinen Grund- 
vermögens, des allgemeinen  Kapitalvermögens und des 
Stiftungsvermögens sind in besonderen Abschnitten des 
Einzelplans . „Allgemeine Finanzangelegenheiten“ zu ver- 
anschlagen, Lediglich für Stiftungen mit Heimbetrieb wer- 
den die Beträge in dem jeweiligen Einzelplan veranschlagt. 
(2) Die Einnahmen und Ausgaben für Grundstücks- 
geschäfte der Grundstücksverwaltung werden außerhalb 
des Haushaltsplans in einem besonderen Nachweis zusam- 
mengefaßt. Näheres wird in der Vorbemerkung zum Nach- 
weis bestimmt. 
(3) Die Einnahmen und Ausgaben für die Bevorratung 
werden außerhalb des Haushaltsplans in einem Wirtschafts- 
plan nachgewiesen. Näheres wird in der Vorbemerkung 
zum Wirtschaftsplan bestimmt. 
Zu 8 18 (Besondere Vermögen; Grundstücksgeschäfte) 
Abschnitte für die Einnahmen, Ausgaben und Ver- 
pflichtungsermächtigungen der besonderen Vermögen 
Im HEinzelplan „Allgemeine Finanzangelegenheiten‘“ 
des Teilplans Hauptverwaltung werden Abschnitte für 
die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermäch- 
tigungen des Betriebsvermögens, des Rücklagever- 
mögens, des allgemeinen Grundvermögens und des 
allgemeinen Kapitalvermögens, im Einzelplan „Allge- 
meine Finanzangelegenheiten‘“ der Bezirkshaushalts- 
pläne Abschnitte für die. Einnahmen, Ausgaben und 
Verpflichtungsermächtigungen des allgemeinen Grund- 
vermögens und des Stiftungsvermögens (ohne Stif- 
tungsheime) vorgesehen. Die Einnahmen, Ausgaben 
und Verpflichtungsermächtigungen der Stiftungen mit 
Heimbetrieb (Stiftungsheime) werden in den in Be- 
tracht kommenden Abschnitten der Bezirkshaushalts- 
pläne veranschlagt. 
Verwaltung der Stiftungen 
(1) Stiftungen im Sinne von $ 18 Abs. 1 LHO sind nur 
die nichtrechtsfähigen Stiftungen. Rechtsfähige Stif- 
tungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift. 
(2) Die Verwendung der Beträge, um die die Einnah- 
men die Ausgaben der Stiftungen übersteigen (Erträg- 
nisse), wird in dem Umfang, wie Erträgnisse zu erwar- 
ten sind, als Ausgabe veranschlagt. Werden Erträg- 
nisse anderen Abschnitten zugeführt, so sind die ent- 
sprechenden Einnahmen dieser Abschnitte keine zweck- 
gebundenen Einnahmen, und zwar auch dann nicht, 
wenn die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck 
verwendet werden müssen. In die Erläuterungen zu 
den entsprechenden Ausgaben ist jedoch folgende 
bindende Regelung (vgl. $ 63 Abs.1 Satz l LHO) vor- 
zusehen: 
„Die Leistung von Ausgaben ist davon abhängig, daß 
gleichhohe Einnahmen bei der Haushaltsstelle ... ein- 
gegangen sind.“ 
(3) Werden nichtrechstfähige Stiftungen aufgelöst, 
geht das Restvermögen auf die vom Bezirk Kreuzberg 
verwaltete Sammelstiftung. über. Die Erträgnisse der 
Sammelstiftung erhalten die Bezirke und der Senator 
für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe des 
Absatzes 4 zur Verwendung im Sinne des mutmaß- 
lichen Stifterwillens. 
(4) Die Erträgnisse der Sammelstiftung werden im 
Bezirkshaushaltsplan Kreuzberg als Zuführung an den 
Geldbestand des Stiftungsvermögens ($ 61 LHO) ver- 
anschlagt. Sobald die Höhe der Erträgnisse des zwei- 
ten vorhergehenden Rechnungsjahrs feststeht, ermit- 
telt das Bezirksamt Kreuzberg unter Zugrundelegung 
eines besonderen Verteilungsschlüssels den auf jeden 
Bezirk und auf den Senator für Arbeit, Gesundheit 
und Soziales entfallenden Anteil und teilt ihn den 
übrigen Bezirksämtern und dem Senator für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales zur Berücksichtigung bei der
	        
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