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Nr. 82
Reisekostenvorschriften zu erstatten. Der Pausch-
betrag nach Absatz 2 und die Pauschalentschädigung
nach Absatz 3 enden mit Ablauf des Tages, an dem die
Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag
ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die Aufwands-
entschädigung nach Absatz 3.
Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Arbeiter Anwendung,
der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) un-
mittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jeder-
zgeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muß und außer-
halb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.
Anlage 13
Schiedsstellenordnung
gemäß 8 64 BMT-G
S
Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
über die Auslegung von Vorschriften des BMT-G und der
zusätzlich abgeschlossenen Sondervereinbarungen sowie
über eine aus diesen Vorschriften sich ergebende Verpflich-
tung einer Tarifvertragspartei werden unter Ausschluß der
Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Bundesschiedsgericht ent-
schieden,
(2) ‘Das Bundesschiedsgericht kann nur von den Tarif-
vertragsparteien angerufen werden.
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Güteverhandlung
(1) Vor Anrufung des Bundesschiedsgerichts findet auf
Antrag einer Tarifvertragspartei eine Güteverhandlung
statt. An dieser Verhandlung nehmen drei Vertreter jeder
Tarifvertragspartei teil, wenn nicht im Einzelfall etwas
anderes vereinbart wird. Der Vorsitz wechselt von Ver-
handlung zu Verhandlung . zwischen den Tarifvertrags-
parteien. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu
fertigen und von den Verhandlungsteilnehmern zu unter-
schreiben. Sie ist den Tarifvertragsparteien zuzuleiten, im
Falle der Einigung mit der Auflage, innerhalb einer in der
Niederschrift bestimmten Frist das Ergebnis schriftlich an-
zunehmen oder abzulehnen.
(2) Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten.
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Zusammensetzung des Bundesschiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus einem unpar-
teiischen Vorsitzenden und je zwei von den Tarifvertrags-
parteien gestellten Beisitzern; dazu tritt ein Protokollfüh-
rer, den die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts
stellt. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind je ein
Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter dürfen den Tarifvertragsparteien nicht angehören;
sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst haben und besondere Erfahrun-
gen im Arbeitsrecht besitzen.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter bestimmt jede
Tarifvertragspartei für sich. Die Beisitzer dürfen nicht der
unmittelbar am Streitfall beteiligten Verwaltung (Betrieb)
angehören.
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Bildung des Bundesschiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht wird von Fall zu Fall auf
Antrag einer Tarifvertragspartei gebildet.
(2) Die betreibende Partei richtet unter Angabe des
Streitfalles, unter Benennung ihrer Beisitzer und deren
Stellvertreter und unter Vorschlag eines unparteiischen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters über die Geschäfts-
stelle des Bundesschiedsgerichts an die andere Partei die
schriftliche Aufforderung, innerhalb einer einwöchigen
Frist ihre Beisitzer und deren Stellvertreter zu benennen
und zu dem Vorschlag über den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter Stellung zu nehmen.
(3) Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht
zustande, so bestellt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
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Verfahren
(1) Der Vorsitzende setzt nach Anhören der Parteien
Ort und Zeitpunkt der Verhandlung fest. Die Verhandlung
soll spätestens vier Wochen nach Bildung des Bundes-
schiedsgerichts stattfinden.
(2) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien zu der Ver-
handlung. Die Parteien sind verpflichtet, die von ihnen zu
stellenden Beisitzer zu den anberaumten Sitzungen zu laden
und für ihr pünktliches Erscheinen zu sorgen. Sie haben
binnen Wochenfrist nach Eingang der Mitteilungen über
den Verhandlungstermin ihre Anträge, Schriftsätze und
Verhandlungsunterlagen in siebenfacher Ausfertigung bei
der Geschäftsstelle einzureichen. Diese übersendet den Mit-
gliedern des Bundesschiedsgerichts und der Gegenpartei je
eine Ausfertigung.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und. Bera-
tung. Die Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht ein-
schließlich der Verkündung der Entscheidungen und Be-
schlüsse ist mündlich und nicht öffentlich. Das Bundes-
schiedsgericht kann einzelne Personen zu der Verhandlung
zulassen. Bei den Verhandlungen vor dem Bundesschieds-
gericht sind höchstens je zwei Vertreter der Parteien zur
Wahrnehmung der Parteiinteressen berechtigt.
(4) Das Bundesschiedsgericht hat durch Anhören der
Parteien die Streitpunkte und die zu ihrer Beurteilung
wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Es kann auf An-
trag oder nach eigenem Ermessen Auskünfte einholen, den
Parteien die Beibringung von Unterlagen aufgeben, Zeugen
vernehmen und Sachverständige hören.
(5) Im übrigen regelt das Bundesschiedsgericht das von
ihm zu beobachtende Verfahren unter Beachtung der Vor-
schriften des Arbeitsgerichtsgesetzes nach freiem Ermes-
sen; es kann alle zur Herbeiführung der Entscheidung not-
wendigen Beschlüsse fassen.
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Vergleich
Ein vor dem Bundesschiedsgericht geschlossener Ver-
gleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens
von den Mitgliedern und den Vertretern der Parteien zu
unterschreiben. Er hat die Wirkung eines Tarifvertrages.
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Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Kein Mitglied des Bundesschiedsgerichts darf
sich der Stimme enthalten.
(2) Eine Entscheidung ist auf Antrag der erschienenen
Partei auch dann zu fällen, wenn die andere Partei trotz
rechtzeitiger Ladung nicht erschienenen ist oder wenn sie
nicht verhandelt. Die Verhandlung ist jedoch von Amts
wegen zu vertagen, soweit die Streitpunkte oder die für
ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse nicht hin-
reichend klargestellt sind.
(3) Der Vorsitzende verkündet im Anschluß an die Be-
ratung die schriftlich abgefaßte und von den Mitgliedern
des Bundesschiedsgerichts unterschriebene Entscheidung.
Diese ist mit der vom Vorsitzenden zu gebenden schrift-
lichen Begründung den Parteien durch eingeschriebenen
Brief zu übersenden. Eine Ausfertigung ist bei dem Arbeits-
gericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zu-
ständig ist, niederzulegen.
(4) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts sind ver-
pflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstim-
mung Stillschweigen zu bewahren.