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Volume 21. September 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 228 | 
Nr. 82 
Reisekostenvorschriften zu erstatten. Der Pausch- 
betrag nach Absatz 2 und die Pauschalentschädigung 
nach Absatz 3 enden mit Ablauf des Tages, an dem die 
Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag 
ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die Aufwands- 
entschädigung nach Absatz 3. 
Protokollnotiz: 
Die Anlage findet nur auf den Arbeiter Anwendung, 
der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) un- 
mittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jeder- 
zgeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muß und außer- 
halb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist. 
Anlage 13 
Schiedsstellenordnung 
gemäß 8 64 BMT-G 
S 
Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit 
(1) Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien 
über die Auslegung von Vorschriften des BMT-G und der 
zusätzlich abgeschlossenen Sondervereinbarungen sowie 
über eine aus diesen Vorschriften sich ergebende Verpflich- 
tung einer Tarifvertragspartei werden unter Ausschluß der 
Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Bundesschiedsgericht ent- 
schieden, 
(2) ‘Das Bundesschiedsgericht kann nur von den Tarif- 
vertragsparteien angerufen werden. 
82 
Güteverhandlung 
(1) Vor Anrufung des Bundesschiedsgerichts findet auf 
Antrag einer Tarifvertragspartei eine Güteverhandlung 
statt. An dieser Verhandlung nehmen drei Vertreter jeder 
Tarifvertragspartei teil, wenn nicht im Einzelfall etwas 
anderes vereinbart wird. Der Vorsitz wechselt von Ver- 
handlung zu Verhandlung . zwischen den Tarifvertrags- 
parteien. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu 
fertigen und von den Verhandlungsteilnehmern zu unter- 
schreiben. Sie ist den Tarifvertragsparteien zuzuleiten, im 
Falle der Einigung mit der Auflage, innerhalb einer in der 
Niederschrift bestimmten Frist das Ergebnis schriftlich an- 
zunehmen oder abzulehnen. 
(2) Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten. 
$3 
Zusammensetzung des Bundesschiedsgerichts 
(1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus einem unpar- 
teiischen Vorsitzenden und je zwei von den Tarifvertrags- 
parteien gestellten Beisitzern; dazu tritt ein Protokollfüh- 
rer, den die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts 
stellt. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind je ein 
Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stell- 
vertreter dürfen den Tarifvertragsparteien nicht angehören; 
sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum 
höheren Verwaltungsdienst haben und besondere Erfahrun- 
gen im Arbeitsrecht besitzen. 
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter bestimmt jede 
Tarifvertragspartei für sich. Die Beisitzer dürfen nicht der 
unmittelbar am Streitfall beteiligten Verwaltung (Betrieb) 
angehören. 
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Bildung des Bundesschiedsgerichts 
(1) Das Bundesschiedsgericht wird von Fall zu Fall auf 
Antrag einer Tarifvertragspartei gebildet. 
(2) Die betreibende Partei richtet unter Angabe des 
Streitfalles, unter Benennung ihrer Beisitzer und deren 
Stellvertreter und unter Vorschlag eines unparteiischen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters über die Geschäfts- 
stelle des Bundesschiedsgerichts an die andere Partei die 
schriftliche Aufforderung, innerhalb einer einwöchigen 
Frist ihre Beisitzer und deren Stellvertreter zu benennen 
und zu dem Vorschlag über den Vorsitzenden und seinen 
Stellvertreter Stellung zu nehmen. 
(3) Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht 
zustande, so bestellt der Bundesminister für Arbeit und 
Sozialordnung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 
$ 5 
Verfahren 
(1) Der Vorsitzende setzt nach Anhören der Parteien 
Ort und Zeitpunkt der Verhandlung fest. Die Verhandlung 
soll spätestens vier Wochen nach Bildung des Bundes- 
schiedsgerichts stattfinden. 
(2) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien zu der Ver- 
handlung. Die Parteien sind verpflichtet, die von ihnen zu 
stellenden Beisitzer zu den anberaumten Sitzungen zu laden 
und für ihr pünktliches Erscheinen zu sorgen. Sie haben 
binnen Wochenfrist nach Eingang der Mitteilungen über 
den Verhandlungstermin ihre Anträge, Schriftsätze und 
Verhandlungsunterlagen in siebenfacher Ausfertigung bei 
der Geschäftsstelle einzureichen. Diese übersendet den Mit- 
gliedern des Bundesschiedsgerichts und der Gegenpartei je 
eine Ausfertigung. 
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und. Bera- 
tung. Die Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht ein- 
schließlich der Verkündung der Entscheidungen und Be- 
schlüsse ist mündlich und nicht öffentlich. Das Bundes- 
schiedsgericht kann einzelne Personen zu der Verhandlung 
zulassen. Bei den Verhandlungen vor dem Bundesschieds- 
gericht sind höchstens je zwei Vertreter der Parteien zur 
Wahrnehmung der Parteiinteressen berechtigt. 
(4) Das Bundesschiedsgericht hat durch Anhören der 
Parteien die Streitpunkte und die zu ihrer Beurteilung 
wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Es kann auf An- 
trag oder nach eigenem Ermessen Auskünfte einholen, den 
Parteien die Beibringung von Unterlagen aufgeben, Zeugen 
vernehmen und Sachverständige hören. 
(5) Im übrigen regelt das Bundesschiedsgericht das von 
ihm zu beobachtende Verfahren unter Beachtung der Vor- 
schriften des Arbeitsgerichtsgesetzes nach freiem Ermes- 
sen; es kann alle zur Herbeiführung der Entscheidung not- 
wendigen Beschlüsse fassen. 
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Vergleich 
Ein vor dem Bundesschiedsgericht geschlossener Ver- 
gleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens 
von den Mitgliedern und den Vertretern der Parteien zu 
unterschreiben. Er hat die Wirkung eines Tarifvertrages. 
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Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts 
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet mit einfacher 
Mehrheit. Kein Mitglied des Bundesschiedsgerichts darf 
sich der Stimme enthalten. 
(2) Eine Entscheidung ist auf Antrag der erschienenen 
Partei auch dann zu fällen, wenn die andere Partei trotz 
rechtzeitiger Ladung nicht erschienenen ist oder wenn sie 
nicht verhandelt. Die Verhandlung ist jedoch von Amts 
wegen zu vertagen, soweit die Streitpunkte oder die für 
ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse nicht hin- 
reichend klargestellt sind. 
(3) Der Vorsitzende verkündet im Anschluß an die Be- 
ratung die schriftlich abgefaßte und von den Mitgliedern 
des Bundesschiedsgerichts unterschriebene Entscheidung. 
Diese ist mit der vom Vorsitzenden zu gebenden schrift- 
lichen Begründung den Parteien durch eingeschriebenen 
Brief zu übersenden. Eine Ausfertigung ist bei dem Arbeits- 
gericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zu- 
ständig ist, niederzulegen. 
(4) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts sind ver- 
pflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstim- 
mung Stillschweigen zu bewahren.
	        
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