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Volume 21. September 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 | 
Seite 205 
Nr. 82 
b) Facharbeiter, d.h. Arbeiter mit Facharbeiter- 
brief, 
sonstige gelernte Arbeiter, d.h. Arbeiter mit 
einem anderen Zeugnis über die erfolgreich ab- 
gelegte Prüfung in einem anerkannten Lehr- 
beruf. 
Lohngruppe V 
Gelernte Arbeiter, die hochwertige Arbeiten verrichten 
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das 
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick 
des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das 
Maß dessen hinausgehen, was von einem gelernten 
Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann. 
Lohngruppe VI 
Gelernte Arbeiter, die besonders hochwertige Arbeiten 
verrichten. 
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die 
neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Kön- 
nen besondere Umsicht und Zuverlässigkeit er- 
fordern. 
Lohngruppe VII 
Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV mit Tätigkeiten, 
die durch bezirkliche Vereinbarung im einzelnen fest- 
gelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog). 
Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung in 
Berlin ferner: 
Lohngruppe IV 
Als Fallgruppe 2: 
2. Arbeiter, die in einem anerkannten Anlernberuf 
die vorgeschriebene Anlernzeit mit Erfolg abge- 
leistet haben, ein Prüfungszeugnis hierüber be- 
sitzen und in ihrem oder einem verwandten Fach 
mit entsprechenden Arbeiten beschäftigt werden, 
nach dreijähriger Bewährung. 
Lohngruppe IVa 
Arbeiter mit betrieblicher oder verwaltungseigener 
Prüfung und Gleichgestellte nach dreijähriger Bewäh- 
rung in Lohngruppe IV. 
Lohngruppe V 
Als Wallgruppe 2: 
2. Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV, die.in ihrem 
oder einem diesem verwandten Fach beschäftigt 
werden, nach dreijähriger Bewährung als solche. 
Lohngruppe Va 
Gelernte Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe V 
Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in Lohn- 
gruppe V. 
A 
OÖ) 
(6) Den von den Oberbegriffen der Absätze 2 bis 5 er- 
faßten Arbeitern können außer in der Lohngruppe VII 
Arbeiter mit bestimmten Tätigkeiten gleichgestellt wer- 
den, wenn die Art und die besonderen Umstände der Tätig- 
keit die Gleichstellung rechtfertigen. 
8 3 
Übergangsvorschriften zu $ 2 
(1) Vorschriften in bezirklichen Tarifverträgen, nach 
denen Arbeiter in Anwendung des 823 Abs.2 Buchst.a 
BMT-G in eine höhere Lohngruppe eingruppiert werden, 
als es nach den gemäß 8 2 für die bezirklichen Lohn- 
3ruppenverzeichnisse maßgebenden Oberbegriffen zulässig 
ist, bleiben unberührt. 
(2) Vorschriften in bezirklichen Tarifverträgen, nach 
denen Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prü- 
fung und entsprechender Tätigkeit den gelernten Arbeitern! 
gleichgestellt sind, bleiben für die Lohngruppen IV, V, Va 
und VI unberührt. 
8 4 
Inkrafttreten, Laufzeit 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Oktober 1970 in 
Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum 
Schluß eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt 
werden. 
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt 
der Rahmentarifvertrag zu 8 20 Abs. 1 BMT-G vom 28. Juli 
1967 in der Fassung vom 1.Juli 1969 außer Kraft. 
Köln, den 5. August 1970 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
Hauptvorstand — 
gez. Unterschriften 
Anlage IV 
Tarifvertrag vom 5. August 1970 
zur Änderung des Tarifvertrages 
über Kinderzuschläge*) 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
ınd | 
der Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Ss 1 
Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 28. Juli 1958, 
zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 21. April 1970, 
wird wie folgt geändert: 
L. 82 Abs.2 Satz 2 wird gestrichen. 
2. In 82 Abs. 3 Unterabs. 2 wird jeweils das Wort „Lohn- 
woche“ durch das Wort „Kalenderwoche“ ersetzt. 
In 82 Abs.4 Satzl werden das Wort „Liohnabrech- 
nungszeitraum“ durch das Wort „Kalendermonat“ und 
die Worte „Lohnmonats oder der Lohnwoche‘“ durch 
das Wort „Kalendermonats‘“ ersetzt. 
$:2 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft. 
Köln, den 5. August 1970 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — . 
gez: Unterschriften 
*) Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge ist zuletzt zusammen- 
hängend im Dbl, 1/1969 Nr. 28 abgedruckt. Daneben ist der im 
DO 1/1970 Nr. 43 veröffentlichte Änderungstarifvertrag zu be- 
achten.
	        
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