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Nr. 82
b) Facharbeiter, d.h. Arbeiter mit Facharbeiter-
brief,
sonstige gelernte Arbeiter, d.h. Arbeiter mit
einem anderen Zeugnis über die erfolgreich ab-
gelegte Prüfung in einem anerkannten Lehr-
beruf.
Lohngruppe V
Gelernte Arbeiter, die hochwertige Arbeiten verrichten
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick
des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das
Maß dessen hinausgehen, was von einem gelernten
Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
Lohngruppe VI
Gelernte Arbeiter, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die
neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Kön-
nen besondere Umsicht und Zuverlässigkeit er-
fordern.
Lohngruppe VII
Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV mit Tätigkeiten,
die durch bezirkliche Vereinbarung im einzelnen fest-
gelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog).
Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung in
Berlin ferner:
Lohngruppe IV
Als Fallgruppe 2:
2. Arbeiter, die in einem anerkannten Anlernberuf
die vorgeschriebene Anlernzeit mit Erfolg abge-
leistet haben, ein Prüfungszeugnis hierüber be-
sitzen und in ihrem oder einem verwandten Fach
mit entsprechenden Arbeiten beschäftigt werden,
nach dreijähriger Bewährung.
Lohngruppe IVa
Arbeiter mit betrieblicher oder verwaltungseigener
Prüfung und Gleichgestellte nach dreijähriger Bewäh-
rung in Lohngruppe IV.
Lohngruppe V
Als Wallgruppe 2:
2. Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV, die.in ihrem
oder einem diesem verwandten Fach beschäftigt
werden, nach dreijähriger Bewährung als solche.
Lohngruppe Va
Gelernte Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe V
Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in Lohn-
gruppe V.
A
OÖ)
(6) Den von den Oberbegriffen der Absätze 2 bis 5 er-
faßten Arbeitern können außer in der Lohngruppe VII
Arbeiter mit bestimmten Tätigkeiten gleichgestellt wer-
den, wenn die Art und die besonderen Umstände der Tätig-
keit die Gleichstellung rechtfertigen.
8 3
Übergangsvorschriften zu $ 2
(1) Vorschriften in bezirklichen Tarifverträgen, nach
denen Arbeiter in Anwendung des 823 Abs.2 Buchst.a
BMT-G in eine höhere Lohngruppe eingruppiert werden,
als es nach den gemäß 8 2 für die bezirklichen Lohn-
3ruppenverzeichnisse maßgebenden Oberbegriffen zulässig
ist, bleiben unberührt.
(2) Vorschriften in bezirklichen Tarifverträgen, nach
denen Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prü-
fung und entsprechender Tätigkeit den gelernten Arbeitern!
gleichgestellt sind, bleiben für die Lohngruppen IV, V, Va
und VI unberührt.
8 4
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Oktober 1970 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluß eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt
werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt
der Rahmentarifvertrag zu 8 20 Abs. 1 BMT-G vom 28. Juli
1967 in der Fassung vom 1.Juli 1969 außer Kraft.
Köln, den 5. August 1970
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Hauptvorstand —
gez. Unterschriften
Anlage IV
Tarifvertrag vom 5. August 1970
zur Änderung des Tarifvertrages
über Kinderzuschläge*)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
ınd |
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Ss 1
Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 28. Juli 1958,
zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 21. April 1970,
wird wie folgt geändert:
L. 82 Abs.2 Satz 2 wird gestrichen.
2. In 82 Abs. 3 Unterabs. 2 wird jeweils das Wort „Lohn-
woche“ durch das Wort „Kalenderwoche“ ersetzt.
In 82 Abs.4 Satzl werden das Wort „Liohnabrech-
nungszeitraum“ durch das Wort „Kalendermonat“ und
die Worte „Lohnmonats oder der Lohnwoche‘“ durch
das Wort „Kalendermonats‘“ ersetzt.
$:2
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
Köln, den 5. August 1970
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand — .
gez: Unterschriften
*) Der Tarifvertrag über Kinderzuschläge ist zuletzt zusammen-
hängend im Dbl, 1/1969 Nr. 28 abgedruckt. Daneben ist der im
DO 1/1970 Nr. 43 veröffentlichte Änderungstarifvertrag zu be-
achten.