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Ausschlußfrist
Ansprüche aus einem Medizinalassistentenverhältnis, das
diesem Tarifvertrag unterliegt, sind innerhalb einer Aus-
schlußfrist von sechs Monaten nach Entstehen des An:
spruchs schriftlich geltend zu machen.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Juli 196%
in Kraft. Er tritt mit Außerkrafttreten des BAT, $ 1 Satz 1
jedoch mit Außerkrafttreten des jeweils geltenden Ver-
gütungstarifvertrages zum BAT, außer Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1969
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —
Jacobi gez. Unterschrift
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Tarifvertrag
vom 28. Januar 1970
zur.Änderung des Tarifvertrages
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Medizinalassistenten vom 1. Juli 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand — :
wird folgendes vereinbart:
einerseits
andererseits
Mal
$ 1 Satz 1 des zum 31. Dezember 1969 gekündigten Tarif-
vertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medi-
zinalassistenten vom 1.Juli 1969 ist in der folgenden Fas-
sung weiter anzuwenden:
„Die Medizinalassistenten erhalten ein monatliches
Entgelt in Höhe des Unterhaltszuschusses für die An-
wärter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes nach
der für den Träger der Anstalt jeweils maßgebenden
Unterhaltszuschuß verordnung.‘“
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Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar
1970 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1970
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —
Jacobi Faltermeier
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
Heinz Groteguth Wiencke
XI.
Mit den Medizinalassistenten ist nachfolgender Ausbil-
dungsvertrag abzuschließen:
Ausbildungsvertrag
Zwischen
und
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WOHNBAU EE EU Et
(Straße) (Hausnummer)
wird folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:
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Medizinalassistentenzeit!) AD au Hr He
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Das Ausbildungsverhältnis endet, ohne daß es einer Kün-
digung: bedarf, aM enter ee Kerken ES BEL dEeNN,
daß es vorher mit einer Frist von zwei Wochen zum Mo-
natsschluß gekündigt wird.
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Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den Vor-
schriften des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeits-
bedingungen der Medizinalassistenten vom 1. Juli 1969 und
den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarif-
verträgen.
Die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages
über. ärztliche Untersuchung ($ 7), allgemeine Pflichten
(8 8), Schweigepflicht ($ 9 und Nr.4 SR 2c BAT), Be-
lohnungen und Geschenke ($ 10), Haftung ($ 14), Arbeits-
versäumnis ($ 18) finden sinngemäß Anwendung.
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Die Dienstanweisung für angestellte Ärzte?) gilt für den
Medizinalassistenten sinngemäß. Er ist verpflichtet, die
Hausordnung: und die sonstigen dienstlichen Anweisungen
zu beachten. Zu ärztlichen Verordnungen sowie zur Abgabe
ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten ist der Medizinal-
assistent nicht berechtigt.
$ 3 Abs.1 Nr. 6 der Bundesärzteoränung vom 2. Oktober 1961
(BGBl. I S. 1857 / GVBl. S. 1618) ab 1. Januar 1970 in Verbindung
mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509 / GVBl. S. 1852).
2) DbIl. 1/1950 Nr. 40;
1/1954 Nr. 55