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Volume 10. September 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 182 'ı 
— 
Nr. 79 
8 6 
Ausschlußfrist 
Ansprüche aus einem Medizinalassistentenverhältnis, das 
diesem Tarifvertrag unterliegt, sind innerhalb einer Aus- 
schlußfrist von sechs Monaten nach Entstehen des An: 
spruchs schriftlich geltend zu machen. 
$7 
Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Juli 196% 
in Kraft. Er tritt mit Außerkrafttreten des BAT, $ 1 Satz 1 
jedoch mit Außerkrafttreten des jeweils geltenden Ver- 
gütungstarifvertrages zum BAT, außer Kraft. 
Bonn, den 1. Juli 1969 
Für die Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand — 
Jacobi gez. Unterschrift 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Tarifvertrag 
vom 28. Januar 1970 
zur.Änderung des Tarifvertrages 
zur Regelung der Arbeitsbedingungen 
der Medizinalassistenten vom 1. Juli 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand — 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — : 
wird folgendes vereinbart: 
einerseits 
andererseits 
Mal 
$ 1 Satz 1 des zum 31. Dezember 1969 gekündigten Tarif- 
vertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medi- 
zinalassistenten vom 1.Juli 1969 ist in der folgenden Fas- 
sung weiter anzuwenden: 
„Die Medizinalassistenten erhalten ein monatliches 
Entgelt in Höhe des Unterhaltszuschusses für die An- 
wärter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes nach 
der für den Träger der Anstalt jeweils maßgebenden 
Unterhaltszuschuß verordnung.‘“ 
82 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 
1970 in Kraft. 
Bonn, den 28. Januar 1970 
Für die Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Günter Hartkopf 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand — 
Jacobi Faltermeier 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
Heinz Groteguth Wiencke 
XI. 
Mit den Medizinalassistenten ist nachfolgender Ausbil- 
dungsvertrag abzuschließen: 
Ausbildungsvertrag 
Zwischen 
und 
N A 
geboren EM te er eEe kseh Hrn 
WOHNBAU EE EU Et 
(Straße) (Hausnummer) 
wird folgender Ausbildungsvertrag geschlossen: 
81 
He are rei traten mu WAT ZU. Ableistung‘ der 
Medizinalassistentenzeit!) AD au Hr He 
DEE rer dr erh ln am DESCHÄftigtT. 
Das Ausbildungsverhältnis endet, ohne daß es einer Kün- 
digung: bedarf, aM enter ee Kerken ES BEL dEeNN, 
daß es vorher mit einer Frist von zwei Wochen zum Mo- 
natsschluß gekündigt wird. 
82 
Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den Vor- 
schriften des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeits- 
bedingungen der Medizinalassistenten vom 1. Juli 1969 und 
den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarif- 
verträgen. 
Die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
über. ärztliche Untersuchung ($ 7), allgemeine Pflichten 
(8 8), Schweigepflicht ($ 9 und Nr.4 SR 2c BAT), Be- 
lohnungen und Geschenke ($ 10), Haftung ($ 14), Arbeits- 
versäumnis ($ 18) finden sinngemäß Anwendung. 
8 3 
Die Dienstanweisung für angestellte Ärzte?) gilt für den 
Medizinalassistenten sinngemäß. Er ist verpflichtet, die 
Hausordnung: und die sonstigen dienstlichen Anweisungen 
zu beachten. Zu ärztlichen Verordnungen sowie zur Abgabe 
ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten ist der Medizinal- 
assistent nicht berechtigt. 
$ 3 Abs.1 Nr. 6 der Bundesärzteoränung vom 2. Oktober 1961 
(BGBl. I S. 1857 / GVBl. S. 1618) ab 1. Januar 1970 in Verbindung 
mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung 
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509 / GVBl. S. 1852). 
2) DbIl. 1/1950 Nr. 40; 
1/1954 Nr. 55
	        
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