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Nr. 76
g) Arbeiter bei den Berliner Ausstellungen, die Kleider-ı
ablagen warten oder als Kassierer beschäftigt werden,
h) Bauarbeiter bei der Otto-Bartning-Schule — Berufs-
und Berufsfachschule für das Baugewerbe —,
Arbeiter bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
einschließlich: der Monopolverwaltung für Branntwein
und des Devisenüberwachungsdienstes sowie der Son-
dervermögens- und Bauverwaltung,
x) Arbeiter der Berliner Wohn- und Geschäftshaus GmbH,
1) Arbeiter, die als Verkehrszähler bei der Senatsverwal-
tung für Bau- und Wohnungswesen beschäftigt werden,
m) Arbeiter, die als Schulwegbegleiter für behinderte Kin-
der beschäftigt werden.
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Zum 8 9 Abs. 3 BMT-G
(1) Hat ein Arbeiter eine nach einer höheren Lohngruppe
bewertete Tätigkeit, die Funktion eines Vorarbeiters oder
die Tätigkeit eines Angestellten oder Beamten vertretungs-
weise im vollen Umfange auszuüben, erhält er vom ersten
Tage der Vertretung an eine Vertretungszulage. Die Ver-
tretungszulage beträgt:
a) bei der vertretungsweisen Ausübung einer höherbewer-
teten Lohnempfängertätigkeit den Unterschied zwi-
schen dem Grundlohn für die bisher ausgeübte Tätig-
keit und dem Grundlohn, der für die vertretungsweise
übertragene Tätigkeit unter Berücksichtigung des
Lohndienstalters des Vertreters zustände,
bei der Vertretung von Angestellten und Beamten
15 v. H. des Tabellenlohnes.
Die Vertretungszulage ist nach Buchstabe a) zu berech-
nen, wenn der Angestellte oder Beamte aus in seiner Per-
son liegenden Gründen als solcher beschäftigt wird und die
Tätigkeit als die eines Lohnempfängers zu bewerten ist.
(2) Hängt die Bewertung der vertretungsweise ausge-
übten Tätigkeit von der Dauer der Ausübung der Tätigkeit
und/oder einem persönlichen Befähigungsnachweis (zum
Beispiel Lehrzeugnis) ab, so ist für die Höhe der Ver-
tretungszulage entscheidend, wie der Vertreter unter Be-
rücksichtigung seiner Tätigkeitsdauer und/oder seiner
persönlichen Qualifikation bei ständiger Ausübung dieser
Fätigkeit einzugruppieren wäre. Nehmen Arbeiter der
Lohngruppen 81 bis 94 Aufgaben von in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf) tätigen Arbeitern der Lohn-
gruppen 100 bis 121 in vollem Umfange wahr, ist ihnen
als Vertretungszulage mindestens der Unterschiedsbetrag
zum Grundlohn der Lohngruppe 100 zu zahlen.
(3) Die Vorarbeiterzulage wird neben der Vertretungs-
zulage nach Absatz 1 Buchst.b weitergezahlt, wenn dem
Arbeiter auch während der Vertretung mindestens 2 Arbeit-
nehmer unterstellt sind.
(4) Durch die Übernahme einer Vertretung darf keine
Minderung des regelmäßigen Arbeitseinkommens eintreten.
(5) Die Vertretungszulage entfällt ohne Kündigung mit
Ablauf des Tages, an dem die Vertretung beendet wird; die
Vertretung endet stets, wenn ‚der mit der Vertretung be-
auftragte Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt oder beurlaubt
wird. Beim Freiwerden eines Arbeitsplatzes durch Aus-
scheiden des bisherigen Stelleninhabers ist die vertretungs-
weise Übertragung der mit diesem Arbeitsplatz verbun-
denen Tätigkeit an einen Arbeiter nur für die Dauer von
6 Wochen zulässig. .
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Zum 8 16 Abs. 2 BMT-G
(1) Zur Abgeltung der Rufbereitschaft ist für je 8 Stun-
den der Rufbereitschaft der Grundlohn für eine Arbeits-
stunde zu zahlen. Dabei sind
a) die an .einem der im $ 22 Abs.1 Buchst.c BMT-G ge-
nannten Tage zu leistenden Rufbereitschaftsstunden
mit dem dort bezeichneten Zuschlag,
die an einem anderen Sonntag geleisteten Rufbereit-
schaftsstunden mit dem Zuschlag nach 8 22 Abs. 1
Buchst. a BMT-G
zu bewerten;
$ 67 Nrn.37 und 49 BMT-G gelten dabei sinngemäß. Zur
Berechnung des Rufbereitschaftsentgelts werden alle in
einem Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Stunden der
Rufbereitschaft — soweit es sich um Sonntags- und Feier-
tagsstunden handelt, mit dem Zuschlag nach Satz 2 — zu-
sammengerechnet und durch 8 geteilt. Verbleibende Rest-
stunden werden als volle 8 Stunden gerechnet.
(2) Für die. Rufbereitschaft- zur Schnee- und-Glätte-
beseitigung tritt an die Stelle des Entgelts nach Absatz 1
bei den Arbeitern, für die durch die Verwaltung (den Be-
trieb) eine Rufbereitschaft gemäß 8 16 Abs. 2 BMT-G der-
gestalt angeordnet ist, daß sie außerhalb der normalen
Arbeitszeit, gegebenenfalls auch an dienstfreien Kalender-
tagen, zur Schnee- und Gilättebeseitigung zu erscheinen
haben, für die Zeit vom 1. November bis 31. März ein
Pauschalentgelt in Höhe des zweifachen Tabellenlohnes der
Lohngruppe 100 je Arbeitswoche.
Mit diesem Wochenpauschal ist die Rufbereitschaft wäh-
rend der Wintermonate abgegolten. Das Wochenpauschal
wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter aus der Rufbereit-
schaft (Unterabsatz 1) zur Schnee- und Glättebeseitigung
herangezogen wird und sich damit ein Lohnanspruch ergibt.
(3) Bei der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereit-
schaft sind $ 17 Abs.3 und 4 BMT-G und die Protokoll-
erklärungen. dazu auch dann anzuwenden, wenn es sich
nicht um Überstunden in der Nacht oder an Sonn- und
Feiertagen handelt. Zeiten, für die sich danach ein Lohn-
anspruch oder ein Freizeitausgleich ergibt, werden bei der
Anwendung des Absatzes 1 nicht mitgerechnet.
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Zum 8 20 BMT-G
Für Lohnempfänger, die in Verwaltungs- oder Betriebs-
stellen tätig sind, die außerhalb Berlins liegen, ist der Lohn
zuständig, der von der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände (VKA) und ihren Mitgliedverbänden für den
Beschäftigungsort vereinbart ist. Im übrigen gelten die
Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare Beschäftigte in
Berlin vereinbart sind. ;
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Zum 8 21 BMT-G
Jugendliche, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, erhalten bei entsprechender Leistung
den Lohn des 18jährigen Lohnempfängers.
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Zum 8 24 BMTIG
(1) Für ständige Wechselschichtarbeiter ($ 67 Nr. 44 in
Verbindung mit Nr.45 BMT-G), denen nach 8 24 BMT-G
ein Schichtlohnzuschlag zusteht, beträgt dieser Zuschlag
22 v. H. des Grundlohnes. Er setzt sich zusammen aus
einem Zuschlag im Sinne des 8 24 BMT-G von 9 v. H. des
Grundlohnes und einem Zuschlag zur pauschalen Abgeltung
von Zeitzuschlägen von 13 v. H. des Grundlohnes. Durch
den Zuschlag von 22 v. H. sind
a) der Schichtlohnzuschlag gemäß 8 24 BMT-G und
b) die Zeitzuschläge gemäß 8 22 — in Verbindung mit 8 25
Abs. 2 — BMT-G für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-
und Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag für Überzeit-
arbeit, die sich unmittelbar an die dienstplanmäßige
Schicht anschließt und nicht länger als eine Stunde
dauert,
abgegolten.
Mit dem Zuschlag werden nicht erfaßt
a) etwaige Zeitzuschläge für die Arbeit, die Schicht-
arbeiter an ihren dienstfreien Tagen zu verrichten
haben,
Zeitzuschläge für Überzeitarbeit, die sich unmittelbar
an die dienstplanmäßige Schicht anschließt und länger
als eine Stunde dauert.
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