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Volume 20. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 169 , 
— 
Nr. 76 
g) Arbeiter bei den Berliner Ausstellungen, die Kleider-ı 
ablagen warten oder als Kassierer beschäftigt werden, 
h) Bauarbeiter bei der Otto-Bartning-Schule — Berufs- 
und Berufsfachschule für das Baugewerbe —, 
Arbeiter bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung 
einschließlich: der Monopolverwaltung für Branntwein 
und des Devisenüberwachungsdienstes sowie der Son- 
dervermögens- und Bauverwaltung, 
x) Arbeiter der Berliner Wohn- und Geschäftshaus GmbH, 
1) Arbeiter, die als Verkehrszähler bei der Senatsverwal- 
tung für Bau- und Wohnungswesen beschäftigt werden, 
m) Arbeiter, die als Schulwegbegleiter für behinderte Kin- 
der beschäftigt werden. 
& 3 
Zum 8 9 Abs. 3 BMT-G 
(1) Hat ein Arbeiter eine nach einer höheren Lohngruppe 
bewertete Tätigkeit, die Funktion eines Vorarbeiters oder 
die Tätigkeit eines Angestellten oder Beamten vertretungs- 
weise im vollen Umfange auszuüben, erhält er vom ersten 
Tage der Vertretung an eine Vertretungszulage. Die Ver- 
tretungszulage beträgt: 
a) bei der vertretungsweisen Ausübung einer höherbewer- 
teten Lohnempfängertätigkeit den Unterschied zwi- 
schen dem Grundlohn für die bisher ausgeübte Tätig- 
keit und dem Grundlohn, der für die vertretungsweise 
übertragene Tätigkeit unter Berücksichtigung des 
Lohndienstalters des Vertreters zustände, 
bei der Vertretung von Angestellten und Beamten 
15 v. H. des Tabellenlohnes. 
Die Vertretungszulage ist nach Buchstabe a) zu berech- 
nen, wenn der Angestellte oder Beamte aus in seiner Per- 
son liegenden Gründen als solcher beschäftigt wird und die 
Tätigkeit als die eines Lohnempfängers zu bewerten ist. 
(2) Hängt die Bewertung der vertretungsweise ausge- 
übten Tätigkeit von der Dauer der Ausübung der Tätigkeit 
und/oder einem persönlichen Befähigungsnachweis (zum 
Beispiel Lehrzeugnis) ab, so ist für die Höhe der Ver- 
tretungszulage entscheidend, wie der Vertreter unter Be- 
rücksichtigung seiner Tätigkeitsdauer und/oder seiner 
persönlichen Qualifikation bei ständiger Ausübung dieser 
Fätigkeit einzugruppieren wäre. Nehmen Arbeiter der 
Lohngruppen 81 bis 94 Aufgaben von in einem anerkannten 
Ausbildungsberuf (Lehrberuf) tätigen Arbeitern der Lohn- 
gruppen 100 bis 121 in vollem Umfange wahr, ist ihnen 
als Vertretungszulage mindestens der Unterschiedsbetrag 
zum Grundlohn der Lohngruppe 100 zu zahlen. 
(3) Die Vorarbeiterzulage wird neben der Vertretungs- 
zulage nach Absatz 1 Buchst.b weitergezahlt, wenn dem 
Arbeiter auch während der Vertretung mindestens 2 Arbeit- 
nehmer unterstellt sind. 
(4) Durch die Übernahme einer Vertretung darf keine 
Minderung des regelmäßigen Arbeitseinkommens eintreten. 
(5) Die Vertretungszulage entfällt ohne Kündigung mit 
Ablauf des Tages, an dem die Vertretung beendet wird; die 
Vertretung endet stets, wenn ‚der mit der Vertretung be- 
auftragte Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt oder beurlaubt 
wird. Beim Freiwerden eines Arbeitsplatzes durch Aus- 
scheiden des bisherigen Stelleninhabers ist die vertretungs- 
weise Übertragung der mit diesem Arbeitsplatz verbun- 
denen Tätigkeit an einen Arbeiter nur für die Dauer von 
6 Wochen zulässig. . 
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Zum 8 16 Abs. 2 BMT-G 
(1) Zur Abgeltung der Rufbereitschaft ist für je 8 Stun- 
den der Rufbereitschaft der Grundlohn für eine Arbeits- 
stunde zu zahlen. Dabei sind 
a) die an .einem der im $ 22 Abs.1 Buchst.c BMT-G ge- 
nannten Tage zu leistenden Rufbereitschaftsstunden 
mit dem dort bezeichneten Zuschlag, 
die an einem anderen Sonntag geleisteten Rufbereit- 
schaftsstunden mit dem Zuschlag nach 8 22 Abs. 1 
Buchst. a BMT-G 
zu bewerten; 
$ 67 Nrn.37 und 49 BMT-G gelten dabei sinngemäß. Zur 
Berechnung des Rufbereitschaftsentgelts werden alle in 
einem Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Stunden der 
Rufbereitschaft — soweit es sich um Sonntags- und Feier- 
tagsstunden handelt, mit dem Zuschlag nach Satz 2 — zu- 
sammengerechnet und durch 8 geteilt. Verbleibende Rest- 
stunden werden als volle 8 Stunden gerechnet. 
(2) Für die. Rufbereitschaft- zur Schnee- und-Glätte- 
beseitigung tritt an die Stelle des Entgelts nach Absatz 1 
bei den Arbeitern, für die durch die Verwaltung (den Be- 
trieb) eine Rufbereitschaft gemäß 8 16 Abs. 2 BMT-G der- 
gestalt angeordnet ist, daß sie außerhalb der normalen 
Arbeitszeit, gegebenenfalls auch an dienstfreien Kalender- 
tagen, zur Schnee- und Gilättebeseitigung zu erscheinen 
haben, für die Zeit vom 1. November bis 31. März ein 
Pauschalentgelt in Höhe des zweifachen Tabellenlohnes der 
Lohngruppe 100 je Arbeitswoche. 
Mit diesem Wochenpauschal ist die Rufbereitschaft wäh- 
rend der Wintermonate abgegolten. Das Wochenpauschal 
wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter aus der Rufbereit- 
schaft (Unterabsatz 1) zur Schnee- und Glättebeseitigung 
herangezogen wird und sich damit ein Lohnanspruch ergibt. 
(3) Bei der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereit- 
schaft sind $ 17 Abs.3 und 4 BMT-G und die Protokoll- 
erklärungen. dazu auch dann anzuwenden, wenn es sich 
nicht um Überstunden in der Nacht oder an Sonn- und 
Feiertagen handelt. Zeiten, für die sich danach ein Lohn- 
anspruch oder ein Freizeitausgleich ergibt, werden bei der 
Anwendung des Absatzes 1 nicht mitgerechnet. 
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Zum 8 20 BMT-G 
Für Lohnempfänger, die in Verwaltungs- oder Betriebs- 
stellen tätig sind, die außerhalb Berlins liegen, ist der Lohn 
zuständig, der von der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände (VKA) und ihren Mitgliedverbänden für den 
Beschäftigungsort vereinbart ist. Im übrigen gelten die 
Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare Beschäftigte in 
Berlin vereinbart sind. ; 
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Zum 8 21 BMT-G 
Jugendliche, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebens- 
jahr vollendet haben, erhalten bei entsprechender Leistung 
den Lohn des 18jährigen Lohnempfängers. 
$ 7 
Zum 8 24 BMTIG 
(1) Für ständige Wechselschichtarbeiter ($ 67 Nr. 44 in 
Verbindung mit Nr.45 BMT-G), denen nach 8 24 BMT-G 
ein Schichtlohnzuschlag zusteht, beträgt dieser Zuschlag 
22 v. H. des Grundlohnes. Er setzt sich zusammen aus 
einem Zuschlag im Sinne des 8 24 BMT-G von 9 v. H. des 
Grundlohnes und einem Zuschlag zur pauschalen Abgeltung 
von Zeitzuschlägen von 13 v. H. des Grundlohnes. Durch 
den Zuschlag von 22 v. H. sind 
a) der Schichtlohnzuschlag gemäß 8 24 BMT-G und 
b) die Zeitzuschläge gemäß 8 22 — in Verbindung mit 8 25 
Abs. 2 — BMT-G für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags- 
und Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag für Überzeit- 
arbeit, die sich unmittelbar an die dienstplanmäßige 
Schicht anschließt und nicht länger als eine Stunde 
dauert, 
abgegolten. 
Mit dem Zuschlag werden nicht erfaßt 
a) etwaige Zeitzuschläge für die Arbeit, die Schicht- 
arbeiter an ihren dienstfreien Tagen zu verrichten 
haben, 
Zeitzuschläge für Überzeitarbeit, die sich unmittelbar 
an die dienstplanmäßige Schicht anschließt und länger 
als eine Stunde dauert. 
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