Ausgegeben am 20. 8.1970
Dienstblatt des Senats vVon'Be ll in
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
‘ 1/1970
, Seite 167
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Nr. 76
Inhalt
Nr. 76 Rundschreiben über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G ...
Seite 167
1 In HC?
|_ 1-76 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445 | 30. 7.1970
übertragen, ist der Unterschied zwischen
den Grundlöhnen ohne die Vorarbeiterzulage
des Vertretenen zu berechnen.
Der im Absatz 1 Satz 3 geregelte Fall,
nämlich die Beschäftigung des Vertretenen
als Angestellter oder Beamter aus in seiner
Person liegendem Grunde, liegt zum Beispiel
vor, wenn die Tätigkeit an sich als Lohn-
empfängertätigkeit zu bewerten ist, der Ver-
tretene aber aus Gründen der Besitzstands-
wahrung oder wegen der Erfüllung einer
Unterbringungsverpflichtung als Ange-
stellter oder Beamter beschäftigt wird.
Nicht erfaßt von Abs. 1 Satz 3 wird da-
gegen der Fall der Vertretung eines Arbeit-
nehmers, der, obwohl er eine arbeiterrenten-
versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, auf
Grund besonderer tarifvertraglicher Rege-
lungen (z. B. des Tarifvertrages zur Ände-
rung und Ergänzung der Anlage 1a zum
BAT vom 1. August 1967 — DhbIl. 1/1968
Nrn. 55 und 56 —-) wegen der Dauer sei-
ner Beschäftigung in das Angestelltenver-
hältnis übernommen wurde. Für diesen Fall
ist nunmehr durch Abs. 2 Satz 1 klar-
gestellt worden, daß Voraussetzung für die
Gewährung der 15%igen Vertretungszulage
ist, daß auch der Vertreter bei seiner Tätig-
keitsdauer die Voraussetzungen für die
Übernahme in das Angestelltenverhältnis er-
füllt. Danach kommt in dem dargestellten
Fall die Gewährung der 15%igen Vertre-
tungszulage nach Abs. 1 Buchst. b nur dann
in Betracht, wenn der vertretende Lohn-
empfänger zur Zeit der Vertretung bei einer
Übertragung dieser Tätigkeit auf Dauer die
für die Übernahme in das Angestelltenver-
hältnis erforderliche Voraussetzung eben-
falls bereits erfüllt.
Lohnempfänger, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, erhalten in diesem Falle eine
gegebenenfalls nach Abs. 1 Buchst. a zu-
stehende Vertretungszulage.
Ich verweise hierzu auch auf mein Rund-
schreiben II Nr. 55/1968 vom 16. Oktober
1968, das durch die tarifvertragliche Rege-
lung nunmehr gegenstandslos geworden ist.
Nach der bisherigen Regelung konnten Ar-
beiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung
in einem anerkannten Lehrberuf bei der Ver-
tretung eines gelernten Arbeiters die Ver-
tretungszulage bis zum Lohn der Lgr.100
hur dann erhalten, wenn sie eine mindestens
dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in
dem entsprechenden Lehrberuf bzw. als Ar-
beiter der Lgr. 94 Fallgruppe 23 oder 34 der
Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages
Nr. 2 zum BMT-G abgeleistet und das 21. Le-
bensjahr vollendet hatten. Aus der Neu-
fassung der Vorschrift ergibt sich, daß diese
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt zu wer-
den brauchen, so daß nunmehr allen Ar-
beitern der Lgr. 81 bis 94 bei der Vertretung
von in. einem anerkannten Lehrberuf tätigen
Arbeitern der Lgr.100 bis 121 als Vertre-
tungszulage mindestens der Unterschieds-
betrag zum Lohn der Lgr.100 zu gewähren
ist. Eine über den Unterschiedsbetrag zum
Lohn der Lgr. 100 hinausgehende Vertre-
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher
Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter-
nehmungen in Berlin (AV Berlin)
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen Berlin
überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
BAR
3.1.2.
3.1.3.
Rundschreiben
über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1
zum BMT-G
Die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Ver-
waltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter-
nehmungen in Berlin (AV Berlin) und die Gewerk-
schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Bezirksverwaltung Berlin (ÖTV Berlin) — haben am
21. Juli 1970 den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr.1
zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeind-
licher Verwaltungen und Betriebe — BMT-G — abge-
schlossen — Anlage —-, der den zum 31. Dezember 1969
gekündigten Berliner Bezirkstarifvertrag Nr.1 zum
BMT-G vom 1. August 1967 ablöst.
Die wesentlichen Änderungen sind:
1.1. Änderung der Bestimmungen über die Vertretungs-
zulage ($ 3 Abs. 2),
Erhöhung des Rufbereitschaftsentgeltes und des
Pauschalentgeltes zur Abgeltung der Rufbereit-
schaft zur Schnee- und Glättebeseitigung (8 4
Abs. 1 und 2),
Erhöhung des Schichtlohnzuschlages und Erweite-
rung des Begriffs des Schichtwechsels ($ 7 Abs.1
und 2),
1.4. Erhöhung der J ubiläumszuwendungen ($ 10 Abs. 1).
Die Bestimmungen des 8 10 sind mit Wirkung vom
1. Mai 1970, die Bestimmungen des 8 11 sind mit Wir-
kung vom 1. Januar 1970, alle übrigen Bestimmungen
des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G
vom 21.Juli 1970 mit Wirkung vom 1.Juli 1970 in
Kraft getreten. $ 11 gilt jedoch nicht für Arbeitsver-
hältnisse, die vor dem 1. Juni 1970 endeten.
Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarifver-
trages Nr. 1 zum BMT-G gebe ich folgende Be-
arbeitungshinweise:
3.1. Zum 8 3
3.1.1. Bei der vertretungsweisen Übertragung der
Funktion eines Vorarbeiters bedarf es auch
weiterhin nicht der schriftlichen Bestellung
nach $ 4 Abs.2 des Berliner Bezirkstarif-
vertrages Nr. 2 zum BMT-G,. Wird einem
Arbeiter, der einen zum Vorarbeiter be-
stellten Arbeiter vertritt, während der Ver-
tretung nicht die Funktion des Vorarbeiters
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