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Volume 20. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Ausgegeben am 20. 8.1970 
Dienstblatt des Senats vVon'Be ll in 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
‘ 1/1970 
, Seite 167 
A 
SE 
Nr. 76 
Inhalt 
Nr. 76 Rundschreiben über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G ... 
Seite 167 
1 In HC? 
|_ 1-76 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445 | 30. 7.1970 
übertragen, ist der Unterschied zwischen 
den Grundlöhnen ohne die Vorarbeiterzulage 
des Vertretenen zu berechnen. 
Der im Absatz 1 Satz 3 geregelte Fall, 
nämlich die Beschäftigung des Vertretenen 
als Angestellter oder Beamter aus in seiner 
Person liegendem Grunde, liegt zum Beispiel 
vor, wenn die Tätigkeit an sich als Lohn- 
empfängertätigkeit zu bewerten ist, der Ver- 
tretene aber aus Gründen der Besitzstands- 
wahrung oder wegen der Erfüllung einer 
Unterbringungsverpflichtung als Ange- 
stellter oder Beamter beschäftigt wird. 
Nicht erfaßt von Abs. 1 Satz 3 wird da- 
gegen der Fall der Vertretung eines Arbeit- 
nehmers, der, obwohl er eine arbeiterrenten- 
versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, auf 
Grund besonderer tarifvertraglicher Rege- 
lungen (z. B. des Tarifvertrages zur Ände- 
rung und Ergänzung der Anlage 1a zum 
BAT vom 1. August 1967 — DhbIl. 1/1968 
Nrn. 55 und 56 —-) wegen der Dauer sei- 
ner Beschäftigung in das Angestelltenver- 
hältnis übernommen wurde. Für diesen Fall 
ist nunmehr durch Abs. 2 Satz 1 klar- 
gestellt worden, daß Voraussetzung für die 
Gewährung der 15%igen Vertretungszulage 
ist, daß auch der Vertreter bei seiner Tätig- 
keitsdauer die Voraussetzungen für die 
Übernahme in das Angestelltenverhältnis er- 
füllt. Danach kommt in dem dargestellten 
Fall die Gewährung der 15%igen Vertre- 
tungszulage nach Abs. 1 Buchst. b nur dann 
in Betracht, wenn der vertretende Lohn- 
empfänger zur Zeit der Vertretung bei einer 
Übertragung dieser Tätigkeit auf Dauer die 
für die Übernahme in das Angestelltenver- 
hältnis erforderliche Voraussetzung eben- 
falls bereits erfüllt. 
Lohnempfänger, die diese Voraussetzungen 
nicht erfüllen, erhalten in diesem Falle eine 
gegebenenfalls nach Abs. 1 Buchst. a zu- 
stehende Vertretungszulage. 
Ich verweise hierzu auch auf mein Rund- 
schreiben II Nr. 55/1968 vom 16. Oktober 
1968, das durch die tarifvertragliche Rege- 
lung nunmehr gegenstandslos geworden ist. 
Nach der bisherigen Regelung konnten Ar- 
beiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung 
in einem anerkannten Lehrberuf bei der Ver- 
tretung eines gelernten Arbeiters die Ver- 
tretungszulage bis zum Lohn der Lgr.100 
hur dann erhalten, wenn sie eine mindestens 
dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in 
dem entsprechenden Lehrberuf bzw. als Ar- 
beiter der Lgr. 94 Fallgruppe 23 oder 34 der 
Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages 
Nr. 2 zum BMT-G abgeleistet und das 21. Le- 
bensjahr vollendet hatten. Aus der Neu- 
fassung der Vorschrift ergibt sich, daß diese 
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt zu wer- 
den brauchen, so daß nunmehr allen Ar- 
beitern der Lgr. 81 bis 94 bei der Vertretung 
von in. einem anerkannten Lehrberuf tätigen 
Arbeitern der Lgr.100 bis 121 als Vertre- 
tungszulage mindestens der Unterschieds- 
betrag zum Lohn der Lgr.100 zu gewähren 
ist. Eine über den Unterschiedsbetrag zum 
Lohn der Lgr. 100 hinausgehende Vertre- 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher 
Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter- 
nehmungen in Berlin (AV Berlin) 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen Berlin 
überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
BAR 
3.1.2. 
3.1.3. 
Rundschreiben 
über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 
zum BMT-G 
Die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Ver- 
waltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter- 
nehmungen in Berlin (AV Berlin) und die Gewerk- 
schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Bezirksverwaltung Berlin (ÖTV Berlin) — haben am 
21. Juli 1970 den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr.1 
zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeind- 
licher Verwaltungen und Betriebe — BMT-G — abge- 
schlossen — Anlage —-, der den zum 31. Dezember 1969 
gekündigten Berliner Bezirkstarifvertrag Nr.1 zum 
BMT-G vom 1. August 1967 ablöst. 
Die wesentlichen Änderungen sind: 
1.1. Änderung der Bestimmungen über die Vertretungs- 
zulage ($ 3 Abs. 2), 
Erhöhung des Rufbereitschaftsentgeltes und des 
Pauschalentgeltes zur Abgeltung der Rufbereit- 
schaft zur Schnee- und Glättebeseitigung (8 4 
Abs. 1 und 2), 
Erhöhung des Schichtlohnzuschlages und Erweite- 
rung des Begriffs des Schichtwechsels ($ 7 Abs.1 
und 2), 
1.4. Erhöhung der J ubiläumszuwendungen ($ 10 Abs. 1). 
Die Bestimmungen des 8 10 sind mit Wirkung vom 
1. Mai 1970, die Bestimmungen des 8 11 sind mit Wir- 
kung vom 1. Januar 1970, alle übrigen Bestimmungen 
des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G 
vom 21.Juli 1970 mit Wirkung vom 1.Juli 1970 in 
Kraft getreten. $ 11 gilt jedoch nicht für Arbeitsver- 
hältnisse, die vor dem 1. Juni 1970 endeten. 
Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarifver- 
trages Nr. 1 zum BMT-G gebe ich folgende Be- 
arbeitungshinweise: 
3.1. Zum 8 3 
3.1.1. Bei der vertretungsweisen Übertragung der 
Funktion eines Vorarbeiters bedarf es auch 
weiterhin nicht der schriftlichen Bestellung 
nach $ 4 Abs.2 des Berliner Bezirkstarif- 
vertrages Nr. 2 zum BMT-G,. Wird einem 
Arbeiter, der einen zum Vorarbeiter be- 
stellten Arbeiter vertritt, während der Ver- 
tretung nicht die Funktion des Vorarbeiters 
J, 
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