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Nr. 75
für den Beruf der Beschäftigungstherapeutin während
der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Aus-
bildungsordnungen der staatlichen Anerkennung oder
Erlaubnis als Beschäftigungstherapeutin voranzugehen
hat,
für den Beruf der Orthoptistin während der praktischen
Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnun-
gen der staatlichen Anerkennung oder Erlaubnis als
Orthoptistin voranzugehen hat,
für den Beruf der Diätassistentin während der prakti-
schen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungs-
ordnungen der staatlichen Anerkennung oder Erlaubnis
als Diätassistentin voranzugehen. hat,
folgendes vereinbart:
SL
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen (Praktikan-
ten), die in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem
Land oder einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der Ver-
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände stehen.
82
Entgelt )
Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten folgendes
monatliches Entgelt:
in den
Ortsklassen
Ss A
DM DM
für die Berufe
der med.-techn. Assistentin ..............
des pharm.-techn. Assistenten ...........
des Krankengymnasten ..............040.
der Beschäftigungstherapeutin ...........
der Orthoptistin 2 er nn en RN
der Diätassistentin ..............
des Masseurs er le
des Masseurs und med. Bademeisters
im ersten Praktikantenjahr ......... 1489,— 1467,—
in der weiteren Praktikantenzeit ..... 539,— 516,—
Kinderzuschlag wird nach den für die Angestellten der
Anstalt jeweils maßgebenden Bestimmungen gewährt. Das
Entgelt ist am Fünfzehnten eines jeden Monats für den
laufenden Monat zu zahlen.
$ 3
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den bei der Anstalt für
die entsprechenden Angestellten jeweils maßgebenden Be-
stimmungen.
z 8 4
Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung
Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten das Entgelt
a) bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähig-
keit oder: während eines auf Grund der Reichsversiche-
rung verordneten Kur- oder Heilverfahrens bis zur
Dauer von sechs Wochen,
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalles bis
zu einer Dauer von zwölf Wochen,
jedoch nicht über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
hinaus, weiter.
$ 5
Sonstige Arbeitsbedingungen
Für Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nacht-
arbeit, Gefahrenzulagen, Erholungsurlaub, Fortzahlung des
Entgelts in anderen als in 8 4 genannten Fällen und Gewäh-
rung von Unterkunft und Verpflegung sind die für den
entsprechenden Angestellten bei der Anstalt jeweils maß-
gebenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß für die Überstunde 1!/ısı des Entgelts ohne
Kinderzuschlag gewährt wird.
85 6
Schweigepflicht
Praktikantinnen (Praktikanten) unterliegen bezüglich
der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die ent-
sprechenden Angestellten der Anstalt,
87
Ausschlußfrist
Ansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis, das diesem
Tarifvertrag unterliegt, sind innerhalb einer Ausschlußfrist
von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruches schrift-
lich geltend zu machen.
8.8
Inkrafttreten — Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit. Wirkung vom 1.Januar
1970 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich
gekündigt werden. ;
Bonn, den 28. Januar 1970
Für die Bundsrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Dr.Klett‘ Repenning
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Jacobi Faltermeier
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft:
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
7
Mit den Praktikanten (Praktikantinnen) ist nachfolgen-
der Ausbildungsvertrag abzuschließen:
Ausbildungsvertrag
Zwischen
und
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(Straße) (Hausnummer)
wird folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:
31
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der praktischen Tätigkeit für den Beruf A
ab, 4.4 Deschäftigt.
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