Ausgegeben am 20. 8.1970
Dienstblatt des Semats von Berlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
1/1970 |
Seite 161 ,
Nr. 73
Inhalt
Nr.73 Rundschreiben über die unbare Empfangnahme von Dienstbezügen .....
Nr.74 Rundschreiben über Neufassung der Essenzuschußregelung .... 5
Nr. 75 Rundschreiben über die Bekanntgabe des Tarifvertrages vom 28. Januar 1970 über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe 1 a
Druckfehlerberichtigung betr. DbI. 1/1970 Nr. 52 und Nr. 53 ...
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n Inn V D 1 — 076/42
|__ 1-73 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4104
| 20.7.1970]
oder fortdauernd zu zahlenden Beträge werden grundsätz-
lich bargeldlos gezahlt, indem sie auf ein von dem Bedien-
steten einzurichtendes Konto bei einem von ihm auszu-
wählenden Berliner Geldinstitut oder beim Postscheckamt
Berlin West überwiesen werden. Die bestehenden Regelun-
gen über Zahltage und Fälligkeiten bleiben unberührt.
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
$ 3
Gebührenfreies Gehaltskonto
Das Land Berlin gewährleistet eine gebührenfreie Füh-
rung von Gehaltskonten bei den aus der Anlage zu dieser
Dienstvereinbarung ersichtlichen Geldinstituten. Gebühren-
frei im vorstehenden Sinne bedeutet, daß keine Bearbei-
tungsgebühr für die Führung des Gehaltskontos, für die
Verbuchung von Bezügen und für Barauszahlungen erhoben
werden. Andere Gebühren, wie z. B, Dauerauftragsgebühren
sowie Portospesen, die bei einer Verfügung über das Ge-
haltskonto anfallen, werden von der Gewährleistung einer
gebührenfreien Führung nicht erfaßt. Eine gebührenfreie
Führung des Gehaltskontos kann ferner nicht gewährleistet
werden, wenn das Gehaltskonto zugleich als Geschäftskonto
(z. B. für eine Grundstücksverwaltung) benutzt wird.
Rundschreiben
über die unbare Empfangnahme von Dienstbezügen
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Dienstvereinba-
rung über die allgemeine Einführung der unbaren Empfang:
nahme von Dienstbezügen vom 3. Juli 1970 bekannt.
[m Auftrage
Krems
8:4
Verfügung über das Gehaltskonto
Den Beamten, deren Arbeitszeit bzw. Anwesenheitszeit
in der Dienststelle sich mit den Öffnungszeiten der Geld-
institute deckt, ist einmal in jedem Zahlungszeitraum die
Genehmigung zu erteilen, während der Arbeitszeit die der
Dienststelle nächstgelegene Zweigstelle des gewählten Geld-
instituts zur Abhebung von Barbeträgen aufzusuchen. Das
Geldinstitut muß innerhalb der regelmäßigen Öffnungs-
zeiten zu erreichen sein.
Anlage
Dienstvereinbarung
über die allgemeine Einführung
der unbaren Empfangnahme von Dienstbezügen
vom 3. Juli 1970
Dienstvereinbarung
Zwischen
dem Senator für Inneres
und
dem Hauptpersonalrat für die Betriebe und Verwaltungen
des Senats von Berlin
wird zur allgemeinen Einführung der unbaren Empfang-
nahme von Dienstbezügen folgendes vereinbart:
$ 5
Unfallschutz
In Fällen des $ 4 Abs.1 gilt für den Unfallschutz der
Beamten $ 126 LBG.
SS 6
Schlußbestimmungen
Diese Dienstvereinbarung tritt am 1.Januar 1971 in
Kraft. Sie kann. mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
$°1
Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beamten einschließ-
lich der zur Berufsausbildung Beschäftigten bei Dienst-
stellen im Sinne des 8 5 des Personalvertretungsgesetzes
(Berlin), deren Gehälter (laufende Personalbezüge) über
die zentrale Datenverarbeitung beim Landesamt für Elek:
tronische Datenverarbeitung zahlbar gemacht werden.
$ 2
Bargeldlose Zahlung
Laufende Personalbezüge sowie alle sonstigen aus per-
sönlichen oder sächlichen Mitteln an Beamte ($ 1) einmalig
Berlin; den 3. Juli 1970
Der Senator für Inneres
Neubauer
Hauptpersonalrat für die Betriebe und Verwaltungen
des Senats von Berlin
Hackbarth K.Bitterling