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Nr. 70-72
Lfd. Bezeichnung des HUA
Nr. HUA' HSt. Zweckbestimmung der HSt.
1 2 3 4
Hauptverwaltung
Deutsche Oper Berlin
Schiller-Theater
Schloßpark-Theater
Haus der Jugend Dahlem
Landesmedizinaluntersuchungsamt
mit den Medizinaluntersuchungs-
ämtern
Senatsverwaltung für Wirtschaft
Sachausgaben der Berliner Stadtbank
Mit der Besatzung zusammenhängende
Einnahmen und Ausgaben
j
B. 3321
B 3322
B 3323
B 4680
B 5200
2
A
Q
10
B 7000
H
12 B 9200
318
meinsames Ministerialbl. S.121)% werden wie folgt ge-
ändert:
1. Nummer 2 Abs.1 Ziff.2 wird folgender Buchstabe c
angefügt:
„C) der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines
nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten‘“.
2. Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. Nummer 12 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 (nach dem Semi-
kolon) wird gestrichen.
In Nummer 12 Abs.2 Satz 1 wird hinter dem Wort
‚Aufwendungen‘ eingefügt:
„in Krankheitsfällen und für Schutzimpfungen“.
Artikel 2
(1) Artikel 1 Ziff.1 bis 3 tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
(2) Artikel 1 Ziff. 4 tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.
’) ABl. S. 464; Dbl. I Nr. 39
Striek
Kl Inn II G 2 — 0425/1008
| 1-71 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 7.7.1970 |
EEE
ABl. S. 781
BBR
BAR
Rundschreiben
über Beihilfevorschriften
Hiermit gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften
(BhV) vom 30. April 1970 bekannt, die nach 8 24a des
Landesbesoldungsgesetzes, den Tarifverträgen vom 26. Mai
und 20. August 1964 (Dbl.I Nrn.71 und 74) sowie nach
8 26 Abs.5 VVA (Dbl.I/1968 Nr. 71) auch für die Gewäh-
rung von Beihilfen an die Dienstkräfte und Versorgungs-
empfänger des Landes Berlin maßgebend ist.
Im Auftrage
Gronemann
7,
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Beihilfevorschriften (BhV)
Vom 30. April 1970
Auf Grund des 8 200 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl.I S.1776) wird folgende Allgemeine Verwal-
tungsvorschrift zu $ 79 dieses Gesetzes erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Ge-
währung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todes-
fällen in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (Gemeinsames
Ministerialbl. S.383)1, zuletzt geändert durch die Allge-
meine Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 1970 (Ge-
Li) ABl. 1966 S. 273; Dbl. 1/1966 Nr. 19
a | Fernruf: 24 0111 — (982) 432
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 16. Juni
1970 mit Beschluß Nr. 2614/70 die nachstehenden Verwal-
tungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Heubach
Allgemeine Anweisung
zur Durchführung der Vorschriften
über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
oder der Mildtätigkeit
Vom 16. Juni 1970
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
X. Allgemeines
Im Steuerrecht!) sind Steuerbefreiungen vorgesehen,
soweit die Steuerpflichtigen nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
Die Inanspruchnahme der jeweils gesetzlich vorgesehe-
nen Befreiungen setzt die Anerkennung. der Gemein-
hützigkeit oder der Mildtätigkeit nach
a) den $8 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom
16. Oktober 1934 (RGBIl.I S.925) in der geltenden
Fassung,
der Verordnung zur Durchführung der 88 17 bis 192)
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-
verordnung) vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I
S.1592 / GVBl. 1954 S. 33) und
c) der Anordnung der Oberfinanzdirektion Berlin vom
20. Mai 1954 (StZBIl. Bln. S. 549)
voraus.
L.