1/1970
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Nr. 66-68
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Während des Erholungsurlaubs, einer Er-
krankung und einer Beurlaubung aus Anlaß eines
Kuraufenthaltes wird, sofern nicht die Voraus-
setzungen der Nummer 3 Abs. 3 Buchst. a vor-
liegen, der Zuschuß weitergezahlt.“
Nummer 3 Abs.3 Buchst.a erhält folgende Fassung:
„a) für den Kalendermonat kein Zuschuß gewährt, in
dem keine Bezüge gezahlt werden oder das Dienst-
oder Beschäftigungsverhältnis nicht vom ersten
bis zum letzten nicht allgemein freien Arbeitstag
besteht.“
mM:
Für den Monat Juli 1970 beträgt der Essenzuschuß
26,60 DM, für Verwaltungsangehörige, die erst vom Juli
1970 ab. Anspruch auf Essenzuschuß haben, jedoch
19,00 DM.
II.
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die Essen-
zuschußregelung in der nunmehr geltenden Fassung mit
der Überschrift „Gemeinsame Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Essenzuschüssen — Essenzuschuß-
regelung (EZR) — in der Fassung vom“ und neuem Datum
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
ljauts zu beseitigen.
IV.
Diese Verwaltungsvorschriften treten in Kraft.
a) Abschnitt I Nummer 1 mit Wirkung vom 1. August
1970,
bp) die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juni
1970.
Hoppe Neubauer
E77 Inn II B'? — 0516/218
ı N | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeorädnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts '
| 29. 6. 1970 |
DbI. 11/1970
Nr. 61
Rundschreiben
über Tarifvertrag
für die nichtvollbeschäftigten Dozenten
an den fachbezogenen Akademien
(Ingenieurakademien und gleichrangige Lehr-
anstalten) sowie den Fachschulen
des Landes Berlin vom 28. März 1968
(Dbl. 1/1963 Nr. 73 und 11/1968 Nr. 69);
hier: Hinweis zu $ 13 des Tarifvertrages
betr. Beendigung der Tätigkeit
durch Erreichung der Altersgrenze
Auf Grund des $ 1 Teil II Nr. 6 des Dreiundzwanzigsten
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 21. April 1970 ist
die Rechtslage hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses bei Erreichung der Altersgrenze (8 60 Abs.1
BAT) wieder so hergestellt worden, wie sie vor dem Acht-
zehnten Änderungstarifvertrag zur Änderung. und Ergän-
zung des BAT vom 3. Dezember 1967 bestand. Nach dem
Dreiundzwanzigsten. Änderungstarifvertrag gilt die neue
Vorschrift mit Wirkung vom 1. Juli 1970.
Der Hinweis zu $ 13 des im Betreff genannten Tarif-
vertrages ist daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
anzuwenden.
Im Auftrage
Schröder
Em Inn II B 4 — 0517/002 ro anna
DI DOT ST 0600 (95) 4135 [29.6.1970 |
An die Mitglieder des Senats Dbl. 111/1970
die Bezirksämter Nr. 63
nachrichtlich DbIl. IV/1970
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Nr. 31
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen BAR
des öffentlichen Rechts
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
für die Beschäftigung von Erzieher-
und Heimpraktikanten
Auf Grund von 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt:
Die Richtlinien für die Beschäftigung von Erzieher- und
Heimpraktikanten vom 2.Juni 1969 (Dbl.1I/1969 Nr.”79;
11/1969 Nr. 79; IV/1969 Nr. 44) werden wie folgt geändert:
1. In der Überschrift ist bei dem Wort „Erzieher-“ das
Fußnotenzeichen !) anzubringen.
Fußnote 1):
„Diese Richtlinien gelten entsprechend für Prakti-
kanten(innen), die sich in der Kindergärtnerinnen-,
Hortnerinnen- bzw. Hortnerausbildung befinden (s.
Nrn. 2 und 3 des Abschnitts III der Anlage zur
Ordnung der Ausbildung und Prüfung von Kinder-
gärtnerinnen und Hortnerinnen bzw. Hortnern —
DbI. II1/1966 Nr. 18) .“
2.
In Nr.4 sind hinter dem Wort „Schulkindergärten‘‘
die Worte „bzw. Vorschulklassen‘“ einzufügen.
Die Nrn.11 und 11.1 bis 11.3 erhalten folgende Fas-
sung:
„11. Die Praktikanten erhalten einen laufenden mo-
natlichen Unterhaltszuschuß, und zwar
11.1 Vorpraktikanten? ............ 105,— DM,
11.2 Schulpraktikanten -
im ersten Ausbildungsjahr .... 110,— DM,
ab dem zweiten Ausbildungsjahr 150,— DM.
Arbeiten die Vor- oder Schulpraktikanten je
Woche nur drei Tage in der Praxisstelle, so
erhalten sie 50 v. H. des Unterhaltszuschus-
ses. Arbeiten diese Praktikanten weniger
als drei Tage in der Woche in der Praxis-
stelle, so erhalten sie keinen Unterhalts-
zuschuß.
Berufspraktikanten erhalten einen laufenden
monatlichen Unterhaltszuschuß in der Höhe,
wie er sich für Praktikantinnen für den Be-
ruf der med.-techn. Assistentin gemäß 8 2
des Tarifvertrages über die Regelung. der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen
(Praktikanten) für medizinische Hilfs-
berufe vom 28. Januar 1970 ergibt.“
3.
4.
Fußnote 2):
„Praktikanten im Eignungshalbjahr erhalten einen
Unterhaltszuschuß wie Vorpraktikanten.“
5.
Die Nrn.18 und 18.1 bis 18.4 erhalten folgende Fas-
sung:
„18. Die Dauer der Praktika beträgt für
18.1 Vorpraktikanten wenigstens einen Monat
und längstens ein Jahr,
Schulpraktikanten wenigstens einen Monat
und längstens drei Monate,