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Volume 13. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 155 
Nr. 66-68 
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Während des Erholungsurlaubs, einer Er- 
krankung und einer Beurlaubung aus Anlaß eines 
Kuraufenthaltes wird, sofern nicht die Voraus- 
setzungen der Nummer 3 Abs. 3 Buchst. a vor- 
liegen, der Zuschuß weitergezahlt.“ 
Nummer 3 Abs.3 Buchst.a erhält folgende Fassung: 
„a) für den Kalendermonat kein Zuschuß gewährt, in 
dem keine Bezüge gezahlt werden oder das Dienst- 
oder Beschäftigungsverhältnis nicht vom ersten 
bis zum letzten nicht allgemein freien Arbeitstag 
besteht.“ 
mM: 
Für den Monat Juli 1970 beträgt der Essenzuschuß 
26,60 DM, für Verwaltungsangehörige, die erst vom Juli 
1970 ab. Anspruch auf Essenzuschuß haben, jedoch 
19,00 DM. 
II. 
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die Essen- 
zuschußregelung in der nunmehr geltenden Fassung mit 
der Überschrift „Gemeinsame Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Essenzuschüssen — Essenzuschuß- 
regelung (EZR) — in der Fassung vom“ und neuem Datum 
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- 
ljauts zu beseitigen. 
IV. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten in Kraft. 
a) Abschnitt I Nummer 1 mit Wirkung vom 1. August 
1970, 
bp) die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juni 
1970. 
Hoppe Neubauer 
E77 Inn II B'? — 0516/218 
ı N | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeorädnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts ' 
| 29. 6. 1970 | 
DbI. 11/1970 
Nr. 61 
Rundschreiben 
über Tarifvertrag 
für die nichtvollbeschäftigten Dozenten 
an den fachbezogenen Akademien 
(Ingenieurakademien und gleichrangige Lehr- 
anstalten) sowie den Fachschulen 
des Landes Berlin vom 28. März 1968 
(Dbl. 1/1963 Nr. 73 und 11/1968 Nr. 69); 
hier: Hinweis zu $ 13 des Tarifvertrages 
betr. Beendigung der Tätigkeit 
durch Erreichung der Altersgrenze 
Auf Grund des $ 1 Teil II Nr. 6 des Dreiundzwanzigsten 
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Bundes- 
Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 21. April 1970 ist 
die Rechtslage hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsver- 
hältnisses bei Erreichung der Altersgrenze (8 60 Abs.1 
BAT) wieder so hergestellt worden, wie sie vor dem Acht- 
zehnten Änderungstarifvertrag zur Änderung. und Ergän- 
zung des BAT vom 3. Dezember 1967 bestand. Nach dem 
Dreiundzwanzigsten. Änderungstarifvertrag gilt die neue 
Vorschrift mit Wirkung vom 1. Juli 1970. 
Der Hinweis zu $ 13 des im Betreff genannten Tarif- 
vertrages ist daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr 
anzuwenden. 
Im Auftrage 
Schröder 
Em Inn II B 4 — 0517/002 ro anna 
DI DOT ST 0600 (95) 4135 [29.6.1970 | 
An die Mitglieder des Senats Dbl. 111/1970 
die Bezirksämter Nr. 63 
nachrichtlich DbIl. IV/1970 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Nr. 31 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen BAR 
des öffentlichen Rechts 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für die Beschäftigung von Erzieher- 
und Heimpraktikanten 
Auf Grund von 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt: 
Die Richtlinien für die Beschäftigung von Erzieher- und 
Heimpraktikanten vom 2.Juni 1969 (Dbl.1I/1969 Nr.”79; 
11/1969 Nr. 79; IV/1969 Nr. 44) werden wie folgt geändert: 
1. In der Überschrift ist bei dem Wort „Erzieher-“ das 
Fußnotenzeichen !) anzubringen. 
Fußnote 1): 
„Diese Richtlinien gelten entsprechend für Prakti- 
kanten(innen), die sich in der Kindergärtnerinnen-, 
Hortnerinnen- bzw. Hortnerausbildung befinden (s. 
Nrn. 2 und 3 des Abschnitts III der Anlage zur 
Ordnung der Ausbildung und Prüfung von Kinder- 
gärtnerinnen und Hortnerinnen bzw. Hortnern — 
DbI. II1/1966 Nr. 18) .“ 
2. 
In Nr.4 sind hinter dem Wort „Schulkindergärten‘‘ 
die Worte „bzw. Vorschulklassen‘“ einzufügen. 
Die Nrn.11 und 11.1 bis 11.3 erhalten folgende Fas- 
sung: 
„11. Die Praktikanten erhalten einen laufenden mo- 
natlichen Unterhaltszuschuß, und zwar 
11.1 Vorpraktikanten? ............ 105,— DM, 
11.2 Schulpraktikanten - 
im ersten Ausbildungsjahr .... 110,— DM, 
ab dem zweiten Ausbildungsjahr 150,— DM. 
Arbeiten die Vor- oder Schulpraktikanten je 
Woche nur drei Tage in der Praxisstelle, so 
erhalten sie 50 v. H. des Unterhaltszuschus- 
ses. Arbeiten diese Praktikanten weniger 
als drei Tage in der Woche in der Praxis- 
stelle, so erhalten sie keinen Unterhalts- 
zuschuß. 
Berufspraktikanten erhalten einen laufenden 
monatlichen Unterhaltszuschuß in der Höhe, 
wie er sich für Praktikantinnen für den Be- 
ruf der med.-techn. Assistentin gemäß 8 2 
des Tarifvertrages über die Regelung. der 
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen 
(Praktikanten) für medizinische Hilfs- 
berufe vom 28. Januar 1970 ergibt.“ 
3. 
4. 
Fußnote 2): 
„Praktikanten im Eignungshalbjahr erhalten einen 
Unterhaltszuschuß wie Vorpraktikanten.“ 
5. 
Die Nrn.18 und 18.1 bis 18.4 erhalten folgende Fas- 
sung: 
„18. Die Dauer der Praktika beträgt für 
18.1 Vorpraktikanten wenigstens einen Monat 
und längstens ein Jahr, 
Schulpraktikanten wenigstens einen Monat 
und längstens drei Monate,
	        
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