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Nr. 65-66
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den Kranken- |
anstalten.des Landes Berlin nicht vorhanden — wird im
Sinne des $ 10 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dezember 1953 (BGBl.I S.1592/GVBl. 1954 S.33),
geändert durch Gesetz vom 18. August 1969 (BGBl.I
S.1211/GVBl. S. 1454), für Erwachsene in Kranken-
häusern der Gruppe A auf 107,50 DM, der Gruppe A 1
auf 193,70 DM und der Gruppe A 2 auf 88,60 DM fest-
gesetzt.
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind demjenigen der
II. Pflegeklasse in nichtlandeseigenen Krankenhäusern
im Sinne des $ 10 aaO vergleichbar.
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler)
und Krankenhäuser mit Abteilungen für
Chronischkranke
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag 29,20 DM
C. Heil- und Pflegeanstalten
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag
a) in Anstaltspflege .........0..««,..J7.1+; 80,20 DM,
b) in Außenpflege
Barauslagen zuzüglich eines Verwal-
tungskostenzuschlages von täglich .... 1,80 DM.
IL.
Aufnahme- und Entlassungstag sind als je ein Tag zu
berechnen. Beträgt der Aufenthalt des Patienten in der
Krankenanstalt insgesamt weniger als 24 Stunden, so
sind der Aufnahmetag und der Entlassungstag zusam-
men nur als ein Pflegetag zu berechnen. In diesem
Fall ist der Aufnahmetag der Berechnung zugrunde zu
legen. Bei Verlegung von Patienten, in eine andere
Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur einmal,
und zwar nur von der aufnehmenden Krankenanstalt
berechnet werden.
I.
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwende-
ten Materialien
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge-
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo-
ralen Kreislaufs (Herz-Lungen-Maschine),
b) für Endoprothesen,
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch-
behandlungen
besonders in Rechnung zu stellen.
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind neben dem
Pflegesatz außer den in Nummer 7 aufgeführten
Nebenkosten keine weiteren Kosten zu berechnen.
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen-
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un-
fallverletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung
für die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaft-
lichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht be-
sonders zu berechnen.
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allge-
meinen Pflegeklasse und der Sonderbettenklasse sind
neben dem Pflegesatz keine weiteren Kosten zu be-
rechnen.
IV:
Die Pflegesätze und Nebenkosten der Allgemeinen An-
weisung gelten gegenüber ;
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen
und anderen Kostenträgern (z.B. Deutsche Studen-
tenkrankenversorgung, Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse),
b) Selbstzahlern.
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden
im Gebiet des Sowjetsektors von Berlin sowie der so-
wjetischen Besatzungszone Deutschlands sind für die
stationäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die Pflege-
11.
A
sätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs vom
23. September 1938 in der Fassung vom 24. November
1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333) anzuwenden.
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine
Anwendung.
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom
1. April 1970 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März
1980 außer Kraft.
Die Allgemeine Anweisung über Pflegesätze und Ne-
benkosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin
vom 12.Januar 1970 (ABl. S.210 — Dbl. 1/1970 Nr. 20;
IV/1970 Nr.5) tritt mit dem Inkrafttreten dieser All-
gemeinen Anweisung außer Kraft.
Die Pflegesätze und Nebenkosten sind in Rechnung zu
stellen
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1. April
1970,
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag-
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung
vom 1. April 1970.
13.
14.
15.
16.
Inn II G ? — 0423/01 1 719.6,19701
|__1-66 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 |19-5.1970)
Just IC
. x BBR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses BAR
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Essenzuschußregelung
Auf Grund des
8 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-
sung vom 1.August 1969 (GVBl. S.1913), geändert
durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474),
$ 77 Abs.1l des Berliner Richtergesetzes in der Fas-
sung vom 27, April 1970 (GVBl. S. 642) und
8 6 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884),
werden im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales folgende Verwaltungsvorschriften
erlassen:
ı
Die Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften über die Ge-
währung von Essenzuschüssen im Lande Berlin — Essen-
zuschußregelung (EZR) — vom 5. Dezember 1963 (Dbl.I/
1963 Nr. 104), geändert durch die Verwaltungsvorschriften
vom 23. Februar 1967 (Dbl. 1/1967 Nr. 24), werden wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 Abs.1 werden die Worte „11,40 DM“
durch die Worte „19,00 DM“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„a) einer Dienstbefreiung sowie einer Abordnung
zu Lehrgängen, an deren Verpflegungskosten
sich das Land Berlin beteiligt,“