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Volume 22. Juli 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 140 
Nr. 59 
Entnahme von Verdachtsproben von Lebens- 
mitteln tierischer Herkunft (insbesondere 
Fleisch, Fleischerzeugnisse, Wild, Geflügel, 
Fisch, Weich-, Schalen- und Krustentiere, 
Eier sowie Milch) bei Feststellung von Ab- 
weichungen in der normalen Beschaffenheit 
auf Grund sensorischer Prüfung an Ort und 
Stelle oder Fehlern und Mängeln in der 
Kennzeichnung. 
Vorermittlung sowie Mitwirkung bei der 
Aufklärung und Beseitigung der Ursachen 
Gesundheitsschädigungen nach dem Genuß 
von Lebensmitteln tierischer Herkunft. 
Vorermittlung der Ursachen von Seuchen- 
ausbrüchen in Tierbeständen. 
Überwachung der Schutzmaßnahmen sowie 
der laufenden Reinigungs- und Desinfek- 
tionsmaßnahmen nach amtstierärztlicher 
Feststellung anzeigepflichtiger Tierseuchen 
oder bei Seuchenverdacht. Beaufsichtigung 
der vom Veterinäramt anzuordnenden Ab- 
schlußdesinfektion. 
Mitwirkung bei Überprüfungen im Rahmen 
des Tierschutzes. 
Hinweis zu den Zusammenstellungen gemäß a und b: 
Sollte es erforderlich werden, weitere Aufgaben als 
schwierige Aufgaben eines Gesundheitsaufsehers an- 
zuerkennen, werde ich entsprechende Anträge der 
Personalstellen im Einvernehmen mit der zuständi- 
gen Hauptfachverwaltung prüfen. 
2.4.2. Die schwierigen Aufgaben müssen im gesamten Auf- 
gabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllt 
werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal unterscheidet 
sich also von solchen Merkmalen, die auf die Er- 
füllung. schwieriger Aufgaben schlechthin abstellen. 
Der Gesundheitsaufseher müßte also die oben- 
genannten schwierigen Aufgaben auf allen im Be- 
rufsbild der Gesundheitsaufseher bezeichneten Ge- 
bieten (vgl. Verwaltungvorschriften gemäß DbI.I/ 
1964 Nr.54 / Dbl.IV/1969 Nr.16) wahrnehmen. 
Wenn die vielfältigen Aufgaben der Gesundheits- 
aufsicht fachlich so aufgeteilt sind, daß der einzelne 
Gesundheitsaufseher jeweils nur Teilaufgaben ver- 
richtet, ist das Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt. Ich 
bitte, das Merkmal aber als erfüllt anzusehen, 
a) wenn sich die Aufgaben des Gesundheitsaufsehers 
nicht auf den gesamten Bereich der Gesundheits- 
aufsicht, sondern entweder nur auf die Gesund- 
heitsaufsicht im Veterinärwesen oder auf die 
Gesundheitsaufsicht außerhalb des Veterinär- 
wesens erstrecken, 
oder 
wenn die sich jeweils auf den gesamten Tätig- 
keitsbereich eines Gesundheitsaufsehers erstrek- 
kenden Aufgaben — gegebenenfalls unterteilt in 
Aufgaben im Veterinärwesen und Aufgaben der 
Gesundheitsaufsicht im übrigen (vgl. unter a) — 
so auf die einzelnen Gesundheitsaufseher verteilt 
sind, daß jeder Gesundheitsaufseher für einen 
bestimmten räumlichen Bereich (Teil eines Ver- 
waltungsbezirks) allein und für alle anfallenden 
Aufgaben zuständig ist. Es ist unschädlich, wenn 
schwierige Aufgaben auf bestimmten Gebieten 
zeitweilig oder bei den örtlichen Gegebenheiten 
Nicht anfallen. Übt der „regional“ eingesetzte 
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25. 
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6 
Gesundheitsaufseher also auf allen Gebieten — ge. 
gebenenfalls des Veterinärwesens oder der Ge- 
sundheitsaufsicht im übrigen (s. o.) — oder 
mangels Arbeitsanfalles sogar nur in einem Teil- 
gebiet die schwierigen Tätigkeiten in nicht un- 
erheblichem Umfange aus, so ist er bei Erfüllung 
aller übrigen Voraussetzungen in Vgr. VIb BAT 
eingruppiert. 
Schließlich wird langjährige Bewährung in der vor- 
stehend beschriebenen Tätigkeit verlangt. Die Be- 
währungszeit muß nicht ununterbrochen abgeleistet 
worden sein. Bei Gesundheitsaufsehern, die nach den 
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung 
staatlich geprüfter Desinfektoren und Gesundheits- 
aufseher ausgebildet worden sind, beginnt die Bewäh- 
rungszeit frühestens zu dem Zeitpunkt, von dem an 
die Angestellten berechtigt sind, sich als staatlich 
geprüfte Gesundheitsaufseher zu bezeichnen. Die 
Ausführungen unter Nummer 2.2.1. und Nummer 
2.2.2. bleiben unberührt. 
Zu den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsauf- 
seher mit unterstelltem Personal (Vgr. Ve — Fall- 
gruppe 2 — und Vgr. VIb — Fallgruppe 9 — des 
Teils II Abschn. D der Anlage 1a BAT): 
Die vorstehend genannten Tätigkeitsmerkmale stel- 
len auf die ständige Unterstellung von „Gesundheits- 
aufsehern mit Prüfung“ ab. Im Hinblick auf die 
Regelung gemäß Nummer 6 Satz3 der Vorbemer- 
kungen zu allen Vergütungsgrupen bitte ich, Ge- 
sundheitsaufseher mit Prüfung auch dann als in 
Vgr. Vc bzw. VIb BAT eingruppiert anzusehen, 
wenn vorübergehend nicht alle ihnen ständig unter- 
stellten Angestellten Gesundheitsaufseher mit Prü- 
fung sind oder unter die Protokollnotiz Nr.5 (vgl. 
Nummer 2.2.1. und Nummer 2.2.2.) fallen. 
Zu 82: 
$ 2 des Tarifvertrages ist für das Land Berlin ohne 
Bedeutung, weil diese Vorschrift nur für den VKA- 
Bereich gilt. 
Für die Ansprüche von Gesundheitsaufsehern, die 
auf der Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal 
der Vgr. VIb BAT — Fallgruppe 9a des Teils II 
Abschn. D — beruhen und die in der Zeit vom 1.Ja- 
nuar 1968 bis zum 31. Mai 1970 fällig geworden sind 
bzw. werden, gilt die Ausschlußfrist nach 8 70 Abs. 1 
BAT als gewahrt, wenn die Ansprüche bis zum 
30. November 1970 schriftlich geltend gemacht 
werden. 
Durchführung des Tarifvertrages in personalwirt- 
schaftlicher Hinsicht 
Die Durchführung des Tarifvertrages obliegt den 
Personalwirtschaftsstellen, ohne daß es meiner Mit- 
wirkung bedarf ($ 53 Abs. 2 LHO in Verbindung mit 
$ 54 Abs. 4 Satz 3 LHO). 
Ich bitte, die auf Grund des Tarifvertrages erforder- 
lichen Änderungen der Stellenpläne nach Möglich- 
keit noch in die Anmeldungen für Dienstkräfte für 
das Rechnungsjahr 1971 einzuarbeiten. 
Im Auftrage 
Schröder
	        
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