1/1970
Seite 140
Nr. 59
Entnahme von Verdachtsproben von Lebens-
mitteln tierischer Herkunft (insbesondere
Fleisch, Fleischerzeugnisse, Wild, Geflügel,
Fisch, Weich-, Schalen- und Krustentiere,
Eier sowie Milch) bei Feststellung von Ab-
weichungen in der normalen Beschaffenheit
auf Grund sensorischer Prüfung an Ort und
Stelle oder Fehlern und Mängeln in der
Kennzeichnung.
Vorermittlung sowie Mitwirkung bei der
Aufklärung und Beseitigung der Ursachen
Gesundheitsschädigungen nach dem Genuß
von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Vorermittlung der Ursachen von Seuchen-
ausbrüchen in Tierbeständen.
Überwachung der Schutzmaßnahmen sowie
der laufenden Reinigungs- und Desinfek-
tionsmaßnahmen nach amtstierärztlicher
Feststellung anzeigepflichtiger Tierseuchen
oder bei Seuchenverdacht. Beaufsichtigung
der vom Veterinäramt anzuordnenden Ab-
schlußdesinfektion.
Mitwirkung bei Überprüfungen im Rahmen
des Tierschutzes.
Hinweis zu den Zusammenstellungen gemäß a und b:
Sollte es erforderlich werden, weitere Aufgaben als
schwierige Aufgaben eines Gesundheitsaufsehers an-
zuerkennen, werde ich entsprechende Anträge der
Personalstellen im Einvernehmen mit der zuständi-
gen Hauptfachverwaltung prüfen.
2.4.2. Die schwierigen Aufgaben müssen im gesamten Auf-
gabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllt
werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal unterscheidet
sich also von solchen Merkmalen, die auf die Er-
füllung. schwieriger Aufgaben schlechthin abstellen.
Der Gesundheitsaufseher müßte also die oben-
genannten schwierigen Aufgaben auf allen im Be-
rufsbild der Gesundheitsaufseher bezeichneten Ge-
bieten (vgl. Verwaltungvorschriften gemäß DbI.I/
1964 Nr.54 / Dbl.IV/1969 Nr.16) wahrnehmen.
Wenn die vielfältigen Aufgaben der Gesundheits-
aufsicht fachlich so aufgeteilt sind, daß der einzelne
Gesundheitsaufseher jeweils nur Teilaufgaben ver-
richtet, ist das Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt. Ich
bitte, das Merkmal aber als erfüllt anzusehen,
a) wenn sich die Aufgaben des Gesundheitsaufsehers
nicht auf den gesamten Bereich der Gesundheits-
aufsicht, sondern entweder nur auf die Gesund-
heitsaufsicht im Veterinärwesen oder auf die
Gesundheitsaufsicht außerhalb des Veterinär-
wesens erstrecken,
oder
wenn die sich jeweils auf den gesamten Tätig-
keitsbereich eines Gesundheitsaufsehers erstrek-
kenden Aufgaben — gegebenenfalls unterteilt in
Aufgaben im Veterinärwesen und Aufgaben der
Gesundheitsaufsicht im übrigen (vgl. unter a) —
so auf die einzelnen Gesundheitsaufseher verteilt
sind, daß jeder Gesundheitsaufseher für einen
bestimmten räumlichen Bereich (Teil eines Ver-
waltungsbezirks) allein und für alle anfallenden
Aufgaben zuständig ist. Es ist unschädlich, wenn
schwierige Aufgaben auf bestimmten Gebieten
zeitweilig oder bei den örtlichen Gegebenheiten
Nicht anfallen. Übt der „regional“ eingesetzte
>»
25.
3
6
Gesundheitsaufseher also auf allen Gebieten — ge.
gebenenfalls des Veterinärwesens oder der Ge-
sundheitsaufsicht im übrigen (s. o.) — oder
mangels Arbeitsanfalles sogar nur in einem Teil-
gebiet die schwierigen Tätigkeiten in nicht un-
erheblichem Umfange aus, so ist er bei Erfüllung
aller übrigen Voraussetzungen in Vgr. VIb BAT
eingruppiert.
Schließlich wird langjährige Bewährung in der vor-
stehend beschriebenen Tätigkeit verlangt. Die Be-
währungszeit muß nicht ununterbrochen abgeleistet
worden sein. Bei Gesundheitsaufsehern, die nach den
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung
staatlich geprüfter Desinfektoren und Gesundheits-
aufseher ausgebildet worden sind, beginnt die Bewäh-
rungszeit frühestens zu dem Zeitpunkt, von dem an
die Angestellten berechtigt sind, sich als staatlich
geprüfte Gesundheitsaufseher zu bezeichnen. Die
Ausführungen unter Nummer 2.2.1. und Nummer
2.2.2. bleiben unberührt.
Zu den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsauf-
seher mit unterstelltem Personal (Vgr. Ve — Fall-
gruppe 2 — und Vgr. VIb — Fallgruppe 9 — des
Teils II Abschn. D der Anlage 1a BAT):
Die vorstehend genannten Tätigkeitsmerkmale stel-
len auf die ständige Unterstellung von „Gesundheits-
aufsehern mit Prüfung“ ab. Im Hinblick auf die
Regelung gemäß Nummer 6 Satz3 der Vorbemer-
kungen zu allen Vergütungsgrupen bitte ich, Ge-
sundheitsaufseher mit Prüfung auch dann als in
Vgr. Vc bzw. VIb BAT eingruppiert anzusehen,
wenn vorübergehend nicht alle ihnen ständig unter-
stellten Angestellten Gesundheitsaufseher mit Prü-
fung sind oder unter die Protokollnotiz Nr.5 (vgl.
Nummer 2.2.1. und Nummer 2.2.2.) fallen.
Zu 82:
$ 2 des Tarifvertrages ist für das Land Berlin ohne
Bedeutung, weil diese Vorschrift nur für den VKA-
Bereich gilt.
Für die Ansprüche von Gesundheitsaufsehern, die
auf der Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal
der Vgr. VIb BAT — Fallgruppe 9a des Teils II
Abschn. D — beruhen und die in der Zeit vom 1.Ja-
nuar 1968 bis zum 31. Mai 1970 fällig geworden sind
bzw. werden, gilt die Ausschlußfrist nach 8 70 Abs. 1
BAT als gewahrt, wenn die Ansprüche bis zum
30. November 1970 schriftlich geltend gemacht
werden.
Durchführung des Tarifvertrages in personalwirt-
schaftlicher Hinsicht
Die Durchführung des Tarifvertrages obliegt den
Personalwirtschaftsstellen, ohne daß es meiner Mit-
wirkung bedarf ($ 53 Abs. 2 LHO in Verbindung mit
$ 54 Abs. 4 Satz 3 LHO).
Ich bitte, die auf Grund des Tarifvertrages erforder-
lichen Änderungen der Stellenpläne nach Möglich-
keit noch in die Anmeldungen für Dienstkräfte für
das Rechnungsjahr 1971 einzuarbeiten.
Im Auftrage
Schröder