1/1970
Seite 137
Nr. 58
Anlage
Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte im Gesundheitswesen)
vom 17. November 1967
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr
- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
andererseits
wird folgendes vereinbart:
Kann
KA
8-1
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT
für den Bereich des Bundes und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Teil IT Abschn. D der Anlage 1a zum BAT wird wie folgt
zeändert und ergänzt:
L. In Vergütungsgruppe V b Fallgruppe-9 Buchst. a wer-
den nach dem Wort „Assistentinnen“ die Worte „der
Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 13 oder“ eingefügt.
2. In Vergütungsgruppe Vc wird die folgende Fall-
gruppe 17 angefügt:
„17. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesund-
heitskontrolleure) mit Prüfung, die im gesamten
Aufgabenbreich eines Seehafengesundheitsauf-
sehers in erheblichem Umfang besonders schwie-
rige Aufgaben erfüllen, nach langjähriger Be-
währung in dieser Tätigkeit.
(Besonders schwierige Aufgaben im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Prüfung und zusammenfassende Darstellung
epidemiologischer Situationen an Bord eines
Schiffes, auf dem übertragbare Krankheiten auf-
getreten sind; Überprüfung und Auswertung der
Bordkrankenbücher aufgrund gründlicher allge-
mein-medizinischer und spezieller seuchenhygie-
nischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung
und Begutachtung der. Ausrüstung der Kauf-
fahrteischiffe einschließlich ihrer Rettungsboote
mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Kran-
kenfürsorge aufgrund einschlägiger pharmazeu-
tischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung
des Bestandes und der erfolgten Anwendung der
Betäubungsmittel aufgrund einschlägiger Kennt-
nisse der gesetzlichen Betäubungsmittelvorschrif-
ten; Entscheidungsbefugnis für dringende Qua-
rantänemaßnahmen im Rahmen der durch den
zuständigen Arzt erteilten Ermächtigung.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6.)“ k
In Vergütungsgruppe VI b wird nach der Fallgruppe 9
die folgende Fallgruppe 9 a angefügt:
„9 a. Gesundheitsaufseher mit Prüfung, die sich da-
durch aus der Vergütungsgruppe VII heraus-
heben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang
schwierige Aufgaben im gesamten Aufgaben-
bereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllen, nach
langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätig-
keitsmerkmals sind z. B.:
Begutachtung von Flächennutzungsplänen und
die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit
noch nicht gesicherter Wasserversorgung und
Abwässerbeseitigung. Zur Erfüllung der schwie-
rigen Aufgaben gehört auch, daß der Gesund-
heitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus
die notwendigen Folgerungen zieht und die hier-
mit zusammenhängenden Berichte, Gutachten
und sonstigen Schreiben entwirft.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5.)“
$.2
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
(1) Die Anlage 1a zum BAT in der für den Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gelten-
den Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt:
a) In Vergütungsgruppe V c:
Seehafengesundheitsaufseher ( Seehafengesundheits-
kontrolleure) mit Prüfung, die im gesamten. Auf-
gabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers
in erheblichem Umfang besonders schwierige Auf-
gaben erfüllen, nach langjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
(Besonders schwierige. Aufgaben im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Prüfung und zusammenfassende Darstellung epi-
demiologischer Situationen an Bord eines Schiffes,
auf dem übertragbare Krankheiten awfgetreten
sind; Überprüfung und Auswertung der Bordkran-
kenbücher aufgrund gründlicher allgemein-medizi-
nischer und spezieller seuchenhygienischer Kennt-
nisse; Mitwirkung bei der Prüfung und Begut-
achtung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe
einschließlich ihrer Rettungsboote mit Arznei- und
anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge auf-
grund einschlägiger pharmazeutischer Kenntnisse;
Mitwirkung bei der Prüfung des Bestandes und der
erfolgten Anwendung der Betäubungsmittel auf-
grund einschlägiger Kenntnisse der gesetzlichen
Betäubungsmittelvorschriften; Entscheidungsbefug-
nis für dringende Quarantänemaßnahmen im Rah-
men der durch den zuständigen Arzt erteilten
Ermächtigung.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5.)
0) In Vergütungsgruppe VI b:
Gesundheitsaufseher mit Prüfung, die sich dadurch
aus der Vergütungsgruppe VII herausheben, daß sie
in nicht unerheblichem Umfang schwierige Auf-
gaben im gesamten Aufgabenbereich eines Gesund-
heitsaufsehers erfüllen, nach langjähriger Bewäh-
rung in dieser Tätigkeit. zB
(Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals sind z. B.:
Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die
Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch
Ahicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässer-
beseitigung. Zur Erfüllung. der schwierigen Auf-
gaben gehört auch, daß der Gesundheitsaufseher
den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen
Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhän-
genden Berichte, Gutachten und sonstigen Schrei-
ben entwirft.)
In Vergütungsgruppe V b wird in dem Tätigkeitsmerk-
mal für medizinisch-technische Assistentinnen mit
langjähriger Erfahrung in Buchstabe a nach dem Wort
„Assistentinnen‘“ das Wort „mindestens‘“ eingefügt.
(2) Für die Angestellten, die unter die in Absatz 1 Nr.1
Buchst. a und b genannten Tätigkeitsmerkmale fallen, gilt
34 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 21. April 1964.