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Nr. 53
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L_x53_ 1 Fernruf: 87 0591 — (95) 4059 | 16. 6.1970
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an-den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Der Senat hat am 16. Juni 1970 mit Beschluß Nr. 2601/70
die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich
hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Magen
Anlage
Grundsätze
über die Ausgestaltung von Behördenbriefbogen
Vom 16. Juni 1970
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
Die Briefbogen der Berliner Verwaltung. sind unter
Verwendung des „Berlin-Layout“ zu gestalten. Der An-
ordnung der einzelnen Angaben sind nach Maßgabe der
Nummern 4 bis 9 die Muster 1 oder 2 zugrunde zu
legen. Als Papierformat sind ausschließlich DIN A 4
(210 X 297 mm) und % DIN A 4 (210 X 197 mm) zu
verwenden.
Der Senat, die Mitglieder des Senats und die Bezirks-
bürgermeister können für Schreiben repräsentativen
Charakters daneben Briefbogen nach Muster 3 ver-
wenden.
Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei — kann
für Einrichtungen der Berliner Verwaltung, die im Ge-
schäftsverkehr ein traditionelles Symbol oder Marken-
zeichen führen, Abweichungen von den Mustern 1 und 2
zulassen.
Der Behördenname ($ 15 GGO I) — bei den Bezirks-
ämtern gegebenenfalls mit Zusatz von Abteilungs- und
Amtsbezeichnung ($ 15 Nr.5 GGO I) — erscheint aus-
schließlich in dem linken vom Tektonischen Element
(der horizontalen Linie und der auf diese gesetzten
Vertikalen) gebildeten Feld. Die Wortmarke „Berlin“
wird im rechten Feld auch dann eingedruckt, wenn der
Behördenname das Wort „Berlin“. enthält.
Weitere Angaben außer dem Behördennamen, der
Wortmarke „Berlin“ und der im Anschriftenfeld ein-
gedruckten Absenderangabe sind oberhalb der Horizon-
talen des Tektonischen Elements nicht zulässig.
Die Postanschrift der absendenden Behörde erscheint
als Absenderangabe in dem Raum oberhalb der Hori-
zontalen des Tektonischen Elements, der im. Sicht-
fenster des Briefumschlags sichtbar. ist.
Weicht die Postanschrift der absendenden Stelle von
ihrem Dienstsitz ab, soll rechts neben der Absender-
angabe nach Nummer 6 auf gleicher Höhe mit dieser
der Zusatz „(nur Postanschrift)‘“ eingedruckt werden,
um beim Empfänger eine Verwechslung zwischen Post-
anschrift und Dienstsitz der bearbeitenden Stelle zu
vermeiden. In diesem Falle ist der Dienstsitz zusätz-
lich an anderer Stelle des Briefbogens anzugeben (vgl.
dazu Muster 1),
Der Raum für maschinenschriftlich einzusetzende An-
gaben, z.B. über Geschäftszeichen, Zimmer-Nummer
und Apparat-Nummer des Bearbeiters, Datum des
Schreibens usw., ist so anzuordnen, daß die maschinen-
schriftlichen Einfügungen zeilen- und typengerecht ein-
gesetzt werden können.
Angaben über Sprechzeiten, Zahlungsmöglichkeiten
usw. sollen bei den Mustern 1 und 2 — soweit erforder-
lich — am unteren Rand des Briefbogens grundsätzlich
in Blockform (vgl. Muster 1) eingedruckt werden.
Vorhandene Bestände an alten Briefbogen sind aufzu-
brauchen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1970
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974
außer Kraft.
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Ö.
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8.
9.
10.
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