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Volume 17. Juli 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 124 
a 
Nr. 53 
Inn I B 1 — 0615/5 = 
L_x53_ 1 Fernruf: 87 0591 — (95) 4059 | 16. 6.1970 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an-den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Der Senat hat am 16. Juni 1970 mit Beschluß Nr. 2601/70 
die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich 
hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Magen 
Anlage 
Grundsätze 
über die Ausgestaltung von Behördenbriefbogen 
Vom 16. Juni 1970 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Die Briefbogen der Berliner Verwaltung. sind unter 
Verwendung des „Berlin-Layout“ zu gestalten. Der An- 
ordnung der einzelnen Angaben sind nach Maßgabe der 
Nummern 4 bis 9 die Muster 1 oder 2 zugrunde zu 
legen. Als Papierformat sind ausschließlich DIN A 4 
(210 X 297 mm) und % DIN A 4 (210 X 197 mm) zu 
verwenden. 
Der Senat, die Mitglieder des Senats und die Bezirks- 
bürgermeister können für Schreiben repräsentativen 
Charakters daneben Briefbogen nach Muster 3 ver- 
wenden. 
Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei — kann 
für Einrichtungen der Berliner Verwaltung, die im Ge- 
schäftsverkehr ein traditionelles Symbol oder Marken- 
zeichen führen, Abweichungen von den Mustern 1 und 2 
zulassen. 
Der Behördenname ($ 15 GGO I) — bei den Bezirks- 
ämtern gegebenenfalls mit Zusatz von Abteilungs- und 
Amtsbezeichnung ($ 15 Nr.5 GGO I) — erscheint aus- 
schließlich in dem linken vom Tektonischen Element 
(der horizontalen Linie und der auf diese gesetzten 
Vertikalen) gebildeten Feld. Die Wortmarke „Berlin“ 
wird im rechten Feld auch dann eingedruckt, wenn der 
Behördenname das Wort „Berlin“. enthält. 
Weitere Angaben außer dem Behördennamen, der 
Wortmarke „Berlin“ und der im Anschriftenfeld ein- 
gedruckten Absenderangabe sind oberhalb der Horizon- 
talen des Tektonischen Elements nicht zulässig. 
Die Postanschrift der absendenden Behörde erscheint 
als Absenderangabe in dem Raum oberhalb der Hori- 
zontalen des Tektonischen Elements, der im. Sicht- 
fenster des Briefumschlags sichtbar. ist. 
Weicht die Postanschrift der absendenden Stelle von 
ihrem Dienstsitz ab, soll rechts neben der Absender- 
angabe nach Nummer 6 auf gleicher Höhe mit dieser 
der Zusatz „(nur Postanschrift)‘“ eingedruckt werden, 
um beim Empfänger eine Verwechslung zwischen Post- 
anschrift und Dienstsitz der bearbeitenden Stelle zu 
vermeiden. In diesem Falle ist der Dienstsitz zusätz- 
lich an anderer Stelle des Briefbogens anzugeben (vgl. 
dazu Muster 1), 
Der Raum für maschinenschriftlich einzusetzende An- 
gaben, z.B. über Geschäftszeichen, Zimmer-Nummer 
und Apparat-Nummer des Bearbeiters, Datum des 
Schreibens usw., ist so anzuordnen, daß die maschinen- 
schriftlichen Einfügungen zeilen- und typengerecht ein- 
gesetzt werden können. 
Angaben über Sprechzeiten, Zahlungsmöglichkeiten 
usw. sollen bei den Mustern 1 und 2 — soweit erforder- 
lich — am unteren Rand des Briefbogens grundsätzlich 
in Blockform (vgl. Muster 1) eingedruckt werden. 
Vorhandene Bestände an alten Briefbogen sind aufzu- 
brauchen. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1970 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974 
außer Kraft. 
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