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Nr. 47-43
Die Ausführungsvorschriften vom 13.Juni 1969 zu den
Tarifverträgen vom 24. November 1964 über die Gewäh-
rung von Zuwendungen an Angestellte, Praktikantinnen
(Praktikanten), Medizinalassistenten
in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 6. Novem-
ber 1968 und 15. April 1969
sowie zu den Tarifverträgen vom 1. November 1967 über
die Gewährung von Zuwendungen an Lernschwestern und
Lernpfleger, Schülerinnen und Schüler in der Kranken-
pflegehilfe
in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 6. Novem-
ber 1968 und 15. April 1969 $
und des Tarifvertrages vom 6. November 1968 über die
Gewährung einer Zuwendung. an Lehrlihge und Anlern-
linge
ın der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. April
1969 (Dbl.I/1969 Nr. 81)
werden wie folgt geändert:
L.° In der Überschrift wird das Wort „Medizinalassisten-
ten“ gestrichen.
2. In Abschnitt I werden
2.1. in Nummer 1.3 die Bezeichnung des Tarifvertrages
unter Beibehaltung der ihn bezeichnenden Nummern,
2.2. in Nummer 2.3 die Worte „Medizinalassistenten An-
lage 15“ und
2.3. die Anlagen 5, 6 und 15 gestrichen.
3. In Abschnitt II werden
3.1. die Ausführungsvorschriften unter Nummern 6. bis
6.5 unter Beibehaltung der sie bezeichnenden Num-
mern,
3.2. in Nummer 9. die Nummer „6.1“ gestrichen.
3.3. Abschnitt II Nr. 4.14.2 erhält folgende Fassung:
„4.14.2. Die jährliche Sonderzuwendung, die Landes-
beamten, Richtern des Landes und Versor-
gungsempfängern nach dem Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2513) ge-
währt wird, gilt nicht als Weihnachtszuwen-
dung im Sinne des 8 3.“
4.
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. No-
vember 1969 in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Babel
"Tas |] Inn II B 4 — 0514/103
1-48 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135
An die Mitglieder. des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich x
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften
zu dem Tarifvertrag vom 2. Oktober 1969
über die Gewährung einer Zuwendung
an Medizinalassistenten
| 27.4.1970 }
BAR
AL.
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 2. Oktober
1969 über die Gewährung einer Zuwendung an Medi-
zinalassistenten bekannt: *)
‘) Der Text des Tarifvertrages ist bereits durch Rundschreiben IT
Nr. 80/1969 bekanntgegeben worden.
Anlage
Tarifvertrag
über die Gewährung einer Zuwendung
an Medizinalassistenten
vom 2. Oktober 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
—- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
einerseits
andererseits
wird für die unter den Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Medizinalassistenten vom 1.Juli
1969 in seiner jeweiligen Fassung fallenden Medizinalassi-
stenten folgendes vereinbart:
8:1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Medizinalassistent erhält in jedem Kalenderjahr
aine Zuwendung, wenn er
1 am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei
demselben Ausbildungsträger im Ausbildungsverhältnis
steht,
und
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des fol-
genden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder
auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 wird die Zuwendung
auch gewährt, wenn der Medizinalassistent im unmittel-
baren Anschluß an das Medizinalassistentenverhältnis von
lemselben Arbeitgeber als. Beamter oder Angestellter oder
im unmittelbaren Anschluß an das Medizinalassistenten-
verhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes als Beamter, Angestellter oder Medizinalassistent
ibernommen wird.
(3) Hat der Medizinalassistent im Falle des Absatzes 1
Nr.2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe
zurückzuzahlen.
Protokollnotizen:
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 ist auch
dann erfüllt, wenn der Medizinalassistent seit dem
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange-
schlossen hat.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine
Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde
oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem
sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der
der Vereinigung. der kommunalen Arbeitgeberver-
bände angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1
und kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Ab-
satzes 2 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhält-
nissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere
Werktage — mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage -— liegen, in denen das Ausbildungsverhältnis
üder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist
jedoch unschädlich, wenn der Medizinalassistent in dem
zwischen diesen Rechtsverhältnissen. liegenden gesam-
ten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
—.
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