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Volume 28. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 113 | 
Nr. 47-43 
Die Ausführungsvorschriften vom 13.Juni 1969 zu den 
Tarifverträgen vom 24. November 1964 über die Gewäh- 
rung von Zuwendungen an Angestellte, Praktikantinnen 
(Praktikanten), Medizinalassistenten 
in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 6. Novem- 
ber 1968 und 15. April 1969 
sowie zu den Tarifverträgen vom 1. November 1967 über 
die Gewährung von Zuwendungen an Lernschwestern und 
Lernpfleger, Schülerinnen und Schüler in der Kranken- 
pflegehilfe 
in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 6. Novem- 
ber 1968 und 15. April 1969 $ 
und des Tarifvertrages vom 6. November 1968 über die 
Gewährung einer Zuwendung. an Lehrlihge und Anlern- 
linge 
ın der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. April 
1969 (Dbl.I/1969 Nr. 81) 
werden wie folgt geändert: 
L.° In der Überschrift wird das Wort „Medizinalassisten- 
ten“ gestrichen. 
2. In Abschnitt I werden 
2.1. in Nummer 1.3 die Bezeichnung des Tarifvertrages 
unter Beibehaltung der ihn bezeichnenden Nummern, 
2.2. in Nummer 2.3 die Worte „Medizinalassistenten An- 
lage 15“ und 
2.3. die Anlagen 5, 6 und 15 gestrichen. 
3. In Abschnitt II werden 
3.1. die Ausführungsvorschriften unter Nummern 6. bis 
6.5 unter Beibehaltung der sie bezeichnenden Num- 
mern, 
3.2. in Nummer 9. die Nummer „6.1“ gestrichen. 
3.3. Abschnitt II Nr. 4.14.2 erhält folgende Fassung: 
„4.14.2. Die jährliche Sonderzuwendung, die Landes- 
beamten, Richtern des Landes und Versor- 
gungsempfängern nach dem Gesetz über die 
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung 
vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2513) ge- 
währt wird, gilt nicht als Weihnachtszuwen- 
dung im Sinne des 8 3.“ 
4. 
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. No- 
vember 1969 in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
"Tas |] Inn II B 4 — 0514/103 
1-48 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 
An die Mitglieder. des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich x 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften 
zu dem Tarifvertrag vom 2. Oktober 1969 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Medizinalassistenten 
| 27.4.1970 } 
BAR 
AL. 
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 2. Oktober 
1969 über die Gewährung einer Zuwendung an Medi- 
zinalassistenten bekannt: *) 
‘) Der Text des Tarifvertrages ist bereits durch Rundschreiben IT 
Nr. 80/1969 bekanntgegeben worden. 
Anlage 
Tarifvertrag 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Medizinalassistenten 
vom 2. Oktober 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
und 
der Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
—- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
einerseits 
andererseits 
wird für die unter den Tarifvertrag über die Regelung der 
Arbeitsbedingungen der Medizinalassistenten vom 1.Juli 
1969 in seiner jeweiligen Fassung fallenden Medizinalassi- 
stenten folgendes vereinbart: 
8:1 
Anspruchsvoraussetzungen 
(1) Der Medizinalassistent erhält in jedem Kalenderjahr 
aine Zuwendung, wenn er 
1 am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei 
demselben Ausbildungsträger im Ausbildungsverhältnis 
steht, 
und 
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des fol- 
genden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder 
auf eigenen Wunsch ausscheidet. 
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 wird die Zuwendung 
auch gewährt, wenn der Medizinalassistent im unmittel- 
baren Anschluß an das Medizinalassistentenverhältnis von 
lemselben Arbeitgeber als. Beamter oder Angestellter oder 
im unmittelbaren Anschluß an das Medizinalassistenten- 
verhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen 
Dienstes als Beamter, Angestellter oder Medizinalassistent 
ibernommen wird. 
(3) Hat der Medizinalassistent im Falle des Absatzes 1 
Nr.2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe 
zurückzuzahlen. 
Protokollnotizen: 
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 ist auch 
dann erfüllt, wenn der Medizinalassistent seit dem 
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem 
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich 
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange- 
schlossen hat. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine 
Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde 
oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem 
sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der 
der Vereinigung. der kommunalen Arbeitgeberver- 
bände angehört, 
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des 
öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarif- 
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 
und kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Ab- 
satzes 2 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhält- 
nissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere 
Werktage — mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier 
Werktage -— liegen, in denen das Ausbildungsverhältnis 
üder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist 
jedoch unschädlich, wenn der Medizinalassistent in dem 
zwischen diesen Rechtsverhältnissen. liegenden gesam- 
ten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit 
zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort 
benötigt hat. 
—. 
1.
	        
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