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Nr. 26
2.
Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v. H. der in Nr. 1
aufgeführten Pflegesätze zu berechnen.
Pflegesätze für Sonderbetten (bisher auch E-Betten)
sind zu zahlen
bei besserer. Unterbringung als regelmäßig in der
allgemeinen Pflegeklasse und
wenn sich der Kranke verpflichtet, Leistungen des
behandelnden leitenden (Chef-) Arztes oder dessen
Vertreters besonders zu vergüten.
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten,
die einer stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen
werden, sind Pflegesätze nach Nr.1 Buchst.c zu be-
rechnen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 Buch-
stabe c nicht vor, sind Pflegesätze nach Nr. 1 Buchst. a
bzw. b zu berechnen.
Die Pflegesätze in der Städtischen Klinik für Jugend-
psychiatrie Wiesengrund betragen je Krankenpflege-
tag für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
a) in der psychiatrisch-neurologischen Ab-
Telung N ‚72... 40,80 DM
in der heilpädagogisch-therapeutischen
ABLEHNEN ne 25,40 DM
Muß in Einzelfällen die Behandlung
über den Zeitpunkt der Vollendung des
16. Lebensjahres fortgesetzt werden,
so ist bis zum Abschluß der Behand-
lung: der Pflegesatz nach Buchst. b wei-
ter zu berechnen.
c) in. Außenpflege .... ......
3
Barauslagen
zuzüglich eines
Verwaltungs-
kostenzuschlages
von täglich
1,35 DM.
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den Kran-
kenanstalten des Landes Berlin nicht vorhanden —
wird im Sinne des $ 10 der Verordnung zur Durch-
führung der 88 17 bis 19 des Steueranpassungs-
gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-
zember 1953 (BGBl.I S.1592/GVBl. 1954 8.33) für
Erwachsene in Krankenhäusern der Gruppe A auf
88,50 DM, der Gruppe Al auf 85,70 DM. und der
Gruppe A2 auf 75,40 DM festgesetzt.
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind denjenigen der
II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern
im Sinne des 8 10 aaO vergleichbar.
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler)
und Krankenhäuser mit Abteilungen
für Chronischkranke
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag .. 24,— DM
C. Heil- und Pflegeanstalten
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag
a) in Anstaltspflege ...........
b) in Außenpflege
Pe
N
25,40 DM
Barauslagen
zuzüglich eines
Verwaltungs-
kostenzuschlages
von täglich
1,80 DM.
Il.
Aufnahme- und Entlassungstag. sind als je ein Tag zu
berechnen. Beträgt der Aufenthalt des Patienten in der
Krankenanstalt jedoch weniger als 24 Stunden, so sind der
Aufnahmetag und der Entlassungstag zusammen nur als
ein Pflegetag zu berechnen. Bei Verlegungen von Patien-
ten in eine andere Krankenanstalt darf der Verlegungstag
hur einmal, und zwar nur von der aufnehmenden Kranken-
anstalt berechnet werden.
LLL,
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwende-
ten Materialien
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge-
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo-
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine),
b) für Endoprothesen,
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch-
behandlungen
besonders in Rechnung zu ‚stellen.
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind neben dem
Pflegesatz außer den in Nr.1l aufgeführten Neben-
kosten keine weiteren Kosten zu berechnen.
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen-
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un-
fallverletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung
für die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaft-
lichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht be-
sonders zu berechnen.
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allge-
meinen Pflegeklasse und der Sonderbettenklasse sind
neben dem Pflegesatz keine weiteren Kosten zu. be-
rechnen.
2,
3.
L.
L
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen
Anweisung gelten gegenüber
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten-
krankenversorgung, Krankenversorgung der Bun-
desbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse),
Selbstzahlern.
LV.
3.
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden
im Gebiet des Sowjetsektors von Berlin sowie der
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind für
die stationäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die
Pflegesätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs
vom 23. September 1938 in der Fassung vom 24. No-
vember 1942 (Dbl. VI /1942 Nr. 333) anzuwenden.
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An-
wendung.
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1969 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1978 außer Kraft.
Die Allgemeine Anweisung über „Pflegesätze und
Nebenkosten in den Krankenanstalten des. Landes Ber-
lin vom 26.März 1968 (ABl. 1968 S.577) wird mit
dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Anweisung auf-
gehoben.
Die Pflegesätze und Nebenkosten sind in Rechnung zu
stellen
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1.Ja-
nuar 1969,
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag-
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung
vom 1. Januar 1969.
3.
%
5.
6.
Anlage 2
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin
Stand 1. Januar 1969
Gruppe S
1. Oskar-Helene-Heim
2. Kaiserin-Auguste-Viktoria Haus