Path:
Volume 21. Mai 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 78 
Nr. 26 
2. 
Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v. H. der in Nr. 1 
aufgeführten Pflegesätze zu berechnen. 
Pflegesätze für Sonderbetten (bisher auch E-Betten) 
sind zu zahlen 
bei besserer. Unterbringung als regelmäßig in der 
allgemeinen Pflegeklasse und 
wenn sich der Kranke verpflichtet, Leistungen des 
behandelnden leitenden (Chef-) Arztes oder dessen 
Vertreters besonders zu vergüten. 
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten, 
die einer stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen 
werden, sind Pflegesätze nach Nr.1 Buchst.c zu be- 
rechnen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 Buch- 
stabe c nicht vor, sind Pflegesätze nach Nr. 1 Buchst. a 
bzw. b zu berechnen. 
Die Pflegesätze in der Städtischen Klinik für Jugend- 
psychiatrie Wiesengrund betragen je Krankenpflege- 
tag für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 
a) in der psychiatrisch-neurologischen Ab- 
Telung N ‚72... 40,80 DM 
in der heilpädagogisch-therapeutischen 
ABLEHNEN ne 25,40 DM 
Muß in Einzelfällen die Behandlung 
über den Zeitpunkt der Vollendung des 
16. Lebensjahres fortgesetzt werden, 
so ist bis zum Abschluß der Behand- 
lung: der Pflegesatz nach Buchst. b wei- 
ter zu berechnen. 
c) in. Außenpflege .... ...... 
3 
Barauslagen 
zuzüglich eines 
Verwaltungs- 
kostenzuschlages 
von täglich 
1,35 DM. 
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den Kran- 
kenanstalten des Landes Berlin nicht vorhanden — 
wird im Sinne des $ 10 der Verordnung zur Durch- 
führung der 88 17 bis 19 des Steueranpassungs- 
gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De- 
zember 1953 (BGBl.I S.1592/GVBl. 1954 8.33) für 
Erwachsene in Krankenhäusern der Gruppe A auf 
88,50 DM, der Gruppe Al auf 85,70 DM. und der 
Gruppe A2 auf 75,40 DM festgesetzt. 
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind denjenigen der 
II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern 
im Sinne des 8 10 aaO vergleichbar. 
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler) 
und Krankenhäuser mit Abteilungen 
für Chronischkranke 
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag .. 24,— DM 
C. Heil- und Pflegeanstalten 
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag 
a) in Anstaltspflege ........... 
b) in Außenpflege 
Pe 
N 
25,40 DM 
Barauslagen 
zuzüglich eines 
Verwaltungs- 
kostenzuschlages 
von täglich 
1,80 DM. 
Il. 
Aufnahme- und Entlassungstag. sind als je ein Tag zu 
berechnen. Beträgt der Aufenthalt des Patienten in der 
Krankenanstalt jedoch weniger als 24 Stunden, so sind der 
Aufnahmetag und der Entlassungstag zusammen nur als 
ein Pflegetag zu berechnen. Bei Verlegungen von Patien- 
ten in eine andere Krankenanstalt darf der Verlegungstag 
hur einmal, und zwar nur von der aufnehmenden Kranken- 
anstalt berechnet werden. 
LLL, 
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwende- 
ten Materialien 
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge- 
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo- 
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine), 
b) für Endoprothesen, 
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch- 
behandlungen 
besonders in Rechnung zu ‚stellen. 
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind neben dem 
Pflegesatz außer den in Nr.1l aufgeführten Neben- 
kosten keine weiteren Kosten zu berechnen. 
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen- 
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un- 
fallverletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung 
für die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaft- 
lichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht be- 
sonders zu berechnen. 
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allge- 
meinen Pflegeklasse und der Sonderbettenklasse sind 
neben dem Pflegesatz keine weiteren Kosten zu. be- 
rechnen. 
2, 
3. 
L. 
L 
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen 
Anweisung gelten gegenüber 
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen 
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten- 
krankenversorgung, Krankenversorgung der Bun- 
desbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse), 
Selbstzahlern. 
LV. 
3. 
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden 
im Gebiet des Sowjetsektors von Berlin sowie der 
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind für 
die stationäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die 
Pflegesätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs 
vom 23. September 1938 in der Fassung vom 24. No- 
vember 1942 (Dbl. VI /1942 Nr. 333) anzuwenden. 
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner 
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An- 
wendung. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 
1. Januar 1969 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 
31. Dezember 1978 außer Kraft. 
Die Allgemeine Anweisung über „Pflegesätze und 
Nebenkosten in den Krankenanstalten des. Landes Ber- 
lin vom 26.März 1968 (ABl. 1968 S.577) wird mit 
dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Anweisung auf- 
gehoben. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten sind in Rechnung zu 
stellen 
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche 
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1.Ja- 
nuar 1969, 
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von 
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag- 
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten 
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung 
vom 1. Januar 1969. 
3. 
% 
5. 
6. 
Anlage 2 
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin 
Stand 1. Januar 1969 
Gruppe S 
1. Oskar-Helene-Heim 
2. Kaiserin-Auguste-Viktoria Haus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.