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Volume 12. Februar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 7 
zz ZZ 
Nr. 2 
Diätassistentinnen 
Diätküchenleiterinnen 
Fürsorger(innen) der Gesundheitsfürsorge 
Gesundheitsaufseher 
Hebammen 
Heilpraktiker 
Kinderkrankenschwestern 
Krankengymnasten (Heilgymnasten) 
Krankenpflegehelferinnen (-helfer) 
Krankenschwestern (Krankenpfleger) 
Logopäden 
Masseure 
Masseure und medizinische Bademeister 
Medizinallaboranten 
med.-techn. Assistentinnen 
med.-techn. Gehilfinnen 
medizinische Präparatoren 
Orthoptisten 
nichtärztliche Psychotherapeuten 
Sektionsgehilfen 
Sozialarbeiter der Gesundheitsfürsorge 
vet.-med.-techn. Assistentinnen 
Wochenpflegerinnen 
Wohlfahrtspfleger der Gesundheitsfürsorge 
Zahnärzte 
Zahnpraktiker 
I) Tierärztekammer Berlin 
Zur laufenden Erfassung der Tierärzte sind der 
Tierärztekammer Berlin, 1 Berlin 12, Steinplatz 1 
(Hoechsthaus), alle Zu- und Fortzüge sowie Todes- 
fälle von Angehörigen dieser Berufsgruppe mitzu- 
teilen. 
a) Grundstücksamt 
Um die ständig bewohnten Lauben auf städtischem 
Kleingartengelände zu erfassen, sind auf Ersuchen 
des Grundstücksamts diesem durch Adremaabdruck 
die Zu- und Fortzüge innerhalb der auf städtischem 
Gelände gelegenen Kleingartenkolonien mitzuteilen. 
Zu melden sind nur diejenigen Personen, für die 
eine Adremaplatte vorhanden ist oder neu angelegt 
werden muß. 
[) Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegs- 
hinterbliebene 
- Näheres regelt Nummer 41 — 
g) Entschädigungsamt 
Näheres regelt Nummer 42 — 
h) Berliner Stadtsynodalverband und Bischöfliches Or- 
dinariat Berlin 
Näheres regeln Nummern 66 bis 75 — 
Weitere Mitteilungen für bezirkseigene Zwecke (z.B. 
Jungwähler, Altenkartei) können auf Anforderung der 
zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung im Rahmen 
der personellen und technischen Möglichkeiten gegeben 
werden. 
22. Auskunftserteilung aus der Einwohnerkartei 
Die Einwohnerkarteien sind keine Öffentlichen Re- 
gister. Sie dienen‘ grundsätzlich nur innerdienstlichen 
Zwecken der Berliner Verwaltung. Auskunftsberechtigt 
sind daher nur 
a) die Behörden der Hauptverwaltung einschließlich | 
der Eigenbetriebe ($ 2 Abs.2 AZG), 
b) die Bezirtksverwaltungen ($ 2 Abs.3 AZG), 
cc) 
die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten 
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ($ 28 Abs.2 
AZG). 
23. Ferner darf Auskunft erteilt werden 
a) den Behörden des Bundes und der Länder, den bun- 
des- und landesunmittelbaren juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts sowie den westdeutschen 
Kommunalbehörden. (Gemeinden, Kreise und 
Ämter), 
b) der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-AG, 
c) an Meinungsforschungsinstitute. 
Auskünfte aus den Einwohnerkarteien dürfen Be- 
auftragten von Meinungsforschungsinstituten nur 
erteilt werden, wenn der Senator für Inneres für das 
betreffende Institut ausdrücklich die Zustimmung 
erteilt hat, solche Auskünfte einzuholen, und dem 
Bezirksamt eine entsprechende Benachrichtigung 
vorliegt. 
Die Beauftragten der Institute haben sich mit einem 
einem Lichtbildausweis als solche auszuweisen. 
Ihnen darf nicht gestattet werden, selbst Einblick 
in die Einwohnerkartei zu nehmen. Die Karteikarten 
sind von Beamten oder Angestellten der Bezirks- 
einwohnerämter zu ziehen, die auch die erbetenen 
Auskünfte zu übermitteln haben. 
Auskünfte dürfen nur erteilt werden über: Name, 
Vorname, Anschrift, Alter und Beruf. Über Per- 
sonenkategorien, z.B. alle Ledigen, alle Eheleute 
mit Kleinkindern oder alle Angehörigen eines be- 
stimmten Berufs (alle Handwerker, alle Beamten 
usw.), sind keine Auskünfte zu erteilen. 
Zur Abgeltung der entstehenden Kosten hat jedes 
Institut, für das eine Zustimmung vorliegt, vor der 
Erteilung von. Auskünften einen Pauschalbetrag 
von 100,— DM zu zahlen, sofern es im laufenden 
Kalenderjahr nicht mehr als 1500 Auskünfte ein- 
zuholen beabsichtigt. Bei mehr als 1500 Auskünften 
erhöht sich der Pauschalbetrag um je 100,— DM 
für jedes .angefangene Tausend. Der zu zahlende 
Betrag wird vom Senator für Inneres festgesetzt 
und von der Landeshauptkasse vereinnahmt. Aus- 
künfte dürfen den einzelnen Instituten erst erteilt 
werden, wenn eine Benachrichtigung des Senators 
für Inneres vorliegt, daß von dem betreffenden 
Institut die Kosten für das jeweils laufende Kalen- 
derjahr erstattet worden sind. Um eine Kontrolle 
ausüben zu können, ist dem Senator für Inneres 
— IB — sofort nach jeder Auskunftserteilung eine 
Mitteilung zu übersenden, die folgende Angaben 
enthält: Datum der Auskunftserteilung, Name des 
Instituts und Anzahl der ausgehändigten Anschrif- 
ten. 
MS 
AO 
U) 
Anderen Stellen dürfen Auskünfte aus den Einwoh- 
nerkarteien nur mit ausdrücklicher Zustimmung 
des Senators für Inneres erteilt werden. Auskunfts- 
ersuchen, denen der Senator für Inneres nicht zuge- 
stimmt hat, sind an die Meldebehörde — Polizei- 
präsident Abt.II (Einwohnermeldeamt) oder Po- 
lizeirevier — weiterzuleiten. 
Auskünfte sind möglichst nur auf schriftliche An- 
frage (nach Vordruck Inn III 151) zu geben. 
Teiefonische Sofortauskunft darf nur erteilt wer- 
den, wenn der Gesprächspartner bekannt ist. Aus- 
künfte über ‚Steuerklasse und Kirchensteuermerk- 
male dürfen nur den zuständigen Steuerbehörden 
erteilt werden. 
Über Personen, für die polizeiliche Auskunftssperre 
vesteht und deren Einwohnerkarteikarte entspre- 
chend gekennzeichnet ist, darf nur Behörden unter 
ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende Sperre 
Auskunft erteilt werden. Privatpersonen, dazu rech- 
nen auch die vorgenannten Meinungsforschungs- 
institute, darf keine Auskunft über diese Personen 
gegeben werden.
	        
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