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Nr. 2
Diätassistentinnen
Diätküchenleiterinnen
Fürsorger(innen) der Gesundheitsfürsorge
Gesundheitsaufseher
Hebammen
Heilpraktiker
Kinderkrankenschwestern
Krankengymnasten (Heilgymnasten)
Krankenpflegehelferinnen (-helfer)
Krankenschwestern (Krankenpfleger)
Logopäden
Masseure
Masseure und medizinische Bademeister
Medizinallaboranten
med.-techn. Assistentinnen
med.-techn. Gehilfinnen
medizinische Präparatoren
Orthoptisten
nichtärztliche Psychotherapeuten
Sektionsgehilfen
Sozialarbeiter der Gesundheitsfürsorge
vet.-med.-techn. Assistentinnen
Wochenpflegerinnen
Wohlfahrtspfleger der Gesundheitsfürsorge
Zahnärzte
Zahnpraktiker
I) Tierärztekammer Berlin
Zur laufenden Erfassung der Tierärzte sind der
Tierärztekammer Berlin, 1 Berlin 12, Steinplatz 1
(Hoechsthaus), alle Zu- und Fortzüge sowie Todes-
fälle von Angehörigen dieser Berufsgruppe mitzu-
teilen.
a) Grundstücksamt
Um die ständig bewohnten Lauben auf städtischem
Kleingartengelände zu erfassen, sind auf Ersuchen
des Grundstücksamts diesem durch Adremaabdruck
die Zu- und Fortzüge innerhalb der auf städtischem
Gelände gelegenen Kleingartenkolonien mitzuteilen.
Zu melden sind nur diejenigen Personen, für die
eine Adremaplatte vorhanden ist oder neu angelegt
werden muß.
[) Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegs-
hinterbliebene
- Näheres regelt Nummer 41 —
g) Entschädigungsamt
Näheres regelt Nummer 42 —
h) Berliner Stadtsynodalverband und Bischöfliches Or-
dinariat Berlin
Näheres regeln Nummern 66 bis 75 —
Weitere Mitteilungen für bezirkseigene Zwecke (z.B.
Jungwähler, Altenkartei) können auf Anforderung der
zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung im Rahmen
der personellen und technischen Möglichkeiten gegeben
werden.
22. Auskunftserteilung aus der Einwohnerkartei
Die Einwohnerkarteien sind keine Öffentlichen Re-
gister. Sie dienen‘ grundsätzlich nur innerdienstlichen
Zwecken der Berliner Verwaltung. Auskunftsberechtigt
sind daher nur
a) die Behörden der Hauptverwaltung einschließlich |
der Eigenbetriebe ($ 2 Abs.2 AZG),
b) die Bezirtksverwaltungen ($ 2 Abs.3 AZG),
cc)
die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ($ 28 Abs.2
AZG).
23. Ferner darf Auskunft erteilt werden
a) den Behörden des Bundes und der Länder, den bun-
des- und landesunmittelbaren juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie den westdeutschen
Kommunalbehörden. (Gemeinden, Kreise und
Ämter),
b) der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-AG,
c) an Meinungsforschungsinstitute.
Auskünfte aus den Einwohnerkarteien dürfen Be-
auftragten von Meinungsforschungsinstituten nur
erteilt werden, wenn der Senator für Inneres für das
betreffende Institut ausdrücklich die Zustimmung
erteilt hat, solche Auskünfte einzuholen, und dem
Bezirksamt eine entsprechende Benachrichtigung
vorliegt.
Die Beauftragten der Institute haben sich mit einem
einem Lichtbildausweis als solche auszuweisen.
Ihnen darf nicht gestattet werden, selbst Einblick
in die Einwohnerkartei zu nehmen. Die Karteikarten
sind von Beamten oder Angestellten der Bezirks-
einwohnerämter zu ziehen, die auch die erbetenen
Auskünfte zu übermitteln haben.
Auskünfte dürfen nur erteilt werden über: Name,
Vorname, Anschrift, Alter und Beruf. Über Per-
sonenkategorien, z.B. alle Ledigen, alle Eheleute
mit Kleinkindern oder alle Angehörigen eines be-
stimmten Berufs (alle Handwerker, alle Beamten
usw.), sind keine Auskünfte zu erteilen.
Zur Abgeltung der entstehenden Kosten hat jedes
Institut, für das eine Zustimmung vorliegt, vor der
Erteilung von. Auskünften einen Pauschalbetrag
von 100,— DM zu zahlen, sofern es im laufenden
Kalenderjahr nicht mehr als 1500 Auskünfte ein-
zuholen beabsichtigt. Bei mehr als 1500 Auskünften
erhöht sich der Pauschalbetrag um je 100,— DM
für jedes .angefangene Tausend. Der zu zahlende
Betrag wird vom Senator für Inneres festgesetzt
und von der Landeshauptkasse vereinnahmt. Aus-
künfte dürfen den einzelnen Instituten erst erteilt
werden, wenn eine Benachrichtigung des Senators
für Inneres vorliegt, daß von dem betreffenden
Institut die Kosten für das jeweils laufende Kalen-
derjahr erstattet worden sind. Um eine Kontrolle
ausüben zu können, ist dem Senator für Inneres
— IB — sofort nach jeder Auskunftserteilung eine
Mitteilung zu übersenden, die folgende Angaben
enthält: Datum der Auskunftserteilung, Name des
Instituts und Anzahl der ausgehändigten Anschrif-
ten.
MS
AO
U)
Anderen Stellen dürfen Auskünfte aus den Einwoh-
nerkarteien nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Senators für Inneres erteilt werden. Auskunfts-
ersuchen, denen der Senator für Inneres nicht zuge-
stimmt hat, sind an die Meldebehörde — Polizei-
präsident Abt.II (Einwohnermeldeamt) oder Po-
lizeirevier — weiterzuleiten.
Auskünfte sind möglichst nur auf schriftliche An-
frage (nach Vordruck Inn III 151) zu geben.
Teiefonische Sofortauskunft darf nur erteilt wer-
den, wenn der Gesprächspartner bekannt ist. Aus-
künfte über ‚Steuerklasse und Kirchensteuermerk-
male dürfen nur den zuständigen Steuerbehörden
erteilt werden.
Über Personen, für die polizeiliche Auskunftssperre
vesteht und deren Einwohnerkarteikarte entspre-
chend gekennzeichnet ist, darf nur Behörden unter
ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende Sperre
Auskunft erteilt werden. Privatpersonen, dazu rech-
nen auch die vorgenannten Meinungsforschungs-
institute, darf keine Auskunft über diese Personen
gegeben werden.