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Nr. 108
Buchst. f LHO), dürfen grundsätzlich nur geleistet
werden, wenn für Bauvorhaben ($$ 19 und 56 LHO)
a) Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind
oder
b) eine Haushaltsüberschreitung ($ 69 LHO) oder
c) die Aufstellung von Bauplanungsunterlagen zu-
gelassen worden ist oder
d) Ausgabereste gebildet worden sind,
ohne daß insoweit auch die entsprechenden persön-
lichen Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt
sind. Die sich insgesamt nach den maßgebenden
Veranschlagungsgrundsätzen ergebenden persönli-
chen Ausgaben für Bauvorhaben dürfen dadurch
nicht überschritten werden.‘
5.
Ziffer 2 Abs.1 Nr.4 AV 8 66 LHO erhält folgende
Fassung:
„4. Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie
für Zuführungen an das Kapitalvermögen im Falle
des 8 61 (vgl. 8 23 Abs.2 Nr.4 in Verbindung mit
$ 65 Abs. 3 LHO).“
N.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1970
in Kraft.
Striek
Berichtigung
Betr.: DbIl. 1/1969 Nr. 83
Auf Seite 369 ist in Ziffer 9 Abs.1 AR 71 nach der Zeile
„07 61 Schulbauinstistut‘“ die Zeile
„08 10 Sekretariat der Kultusministerkonferenz‘‘
einzufügen.
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