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(3) Aus den abgeschlossenen Vermögenskonten sind!
der Bestand aus Vorjahren, der Saldo aus Zugängen
und Abgängen sowie der Bestand am Jahresabschluß-
tag nach 8 18 Abs. 3 und 4 RO zusammenzustellen.
Maschinelle Aufbereitung
(1) Das LED übernimmt für die Bezirkskassen und für
die Landeshauptkasse die Fertigung der Zusammen-
stellung der Vermögenskonten nach 818 Abs.3 und 4
RO. Hierzu übergeben die Bezirkskassen und die Lan-
deshauptkasse dem LED die abgeschlossenen Ver-
mögenskonten, bis zum 15. April 1970. Es werden die
Tabellen 1001/2001 — Zusammenstellung der Ver-
mögenskonten zu Vermögensteilen —, 1003/2003 — Zu-
sammenstellung der Vermögensteile zu den Summen
des Vermögens und der Schulden —, 3001 — Zusammen-
stellung der Vermögenskonten der Hauptverwaltung
und der Bezirksverwaltungen zu Vermögensteilen —
und 3003 — Zusammenstellung der Vermögensteile zur
Gesamtsumme des Vermögens und der Schulden — in
Senator für Finanzen —- II D 13 —. Die Bezirkskassen
erhalten die Tabellen 1001 und 1003, die Landeshaupt-
kasse erhält die Tabellen 2001 und 2008.
(2) Die Abstimmung der Tabellen 1001/2001 und 1003/
2003 durch die Bezirkskassen und durch die Landes-
hauptkasse ist in der Anlage: 1 geregelt. Etwaige Feh-
ler in den Tabellen dürfen nur vom LED berichtigt wer-
den, dem dazu unter Hinweis auf die Fehler die Aus-
fertigungen der jeweiligen Tabelle zusammen mit den
entsprechenden Unterlagen zurückzugeben sind.
(3) Auf den Ausfertigungen der Tabellen ist von zwei
vom Kassenleiter bestimmten Dienstkräften die Be-
scheinigung nach $4 Abs.3 RO abzugeben. Die erste
Ausfertigung ist zu den Rechnungsunterlagen zu neh-
men. Die zweite und dritte Ausfertigung erhält der
Senator für Finanzen — II D 13 —. Die Bezirkskassen
geben die vierte Ausfertigung an die Landeshaupt-
kasse und die fünfte Ausfertigung an das Haushalts-
amt.
(4) Nachdem die bescheinigten Tabellen 1001/2001 und
1003/2003 dem Senator für Finanzen — II D 13 — vor-
liegen, fertigt das LED Zusammenfassungen der Sum-
men des Vermögens und der Schulden der Hauptver-
waltung und der Bezirksverwaltungen nach Vermö-
gensteilen, Unterteilen (Finanzvermögen), Vermögens-
und Schuldenarten sowie Unterarten zu Gesamtsum-
men des Vermögens und der Schulden (Tabellen 3001
und 3003). Von den "Tabellen 3001 und 3003 erhält die
Zentralkasse je zwei Ausfertigungen; eine Ausferti-
gung der Tabellen übergibt die Zentralkasse dem
Senator für Finanzen — II D 13 —-. Die Abstimmung
der Tabellen 3001 und 3003 ist in der Anlage 1 ge-
regelt. Die Bescheinigung nach $ 4 Abs.3 RO gibt die
Zentralkasse ab.
Beiträge zur Aufstellung der Vermögensrechnung
(1) Von den Mitgliedern des Senats und den Bezirks-
ämtern sind, soweit in ihren Bereichen Verpflichtungen
aus der Übernahme von Landesbürgschaften sowie aus
Gewähr- und ähnlichen Verträgen bestehen, dem Sena-
tor für Finanzen — II D 1 — Nachweisungen hierüber
bis spätestens zum 15. April 1970 zu übersenden.
(2) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen über-
sendet dem Senator für Finanzen — II D 13 — bis zum
28. Februar 1970 für den Bereich der Hauptverwaltung
sowie für die Bezirksämter Tiergarten, Wedding und
Kreuzberg eine Aufstellung der Grundstücksverände-
rungen während des Rechnungsjahrs 1969 mit Angaben
der Werte und der Flächen. In den Fällen, in denen
keine Änderung des Wertes eingetreten ist, sind nur
die Flächenänderungen anzugeben. Die übrigen Be-
zirksämter übersenden dem Senator für ‚Finanzen
— II D 13 — zum gleichen Termin eine entsprechende
Aufstellung.
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Abschnitt IX
Schlußvorschriften
33. Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts
(1) Für die Abschlüsse sind die Erlasse der 'Fach-
minister und des Bundesministers der Finanzen maß-
gebend. Falls erforderlich, ergehen dazu vom Senator
für Finanzen noch weitere Regelungen.
(2) Auf dem Gebiete der Besatzungslasten und für die
Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds werden
die notwendigen Regelungen vom Senator für Finan-
zen — III und VI — getroffen.
Abweichungen
In besonderen Fällen. kann der Senator für Finanzen
abweichende Regelungen treffen. Für die Oberfinanz-
direktion und die Finanzämter werden abweichende
und ergänzende Regelungen getroffen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt-
gabe im Dienstblatt in Kraft.
34.
35.
Striek
Anlage 1
(zu Ziffer 24 und 31)
Abstimmung
der mit einer Datenverarbeitungsanlage
erstellten Tabellen
Tabelle 100/300 — Zusammenstellung der Haushaltsstellen
I. Allgemeine Kontrolle:
1. Bezeichnung des Bezirks — nur Tabelle 100 —,
2. Bezeichnung des Rechnungsjahrs,
3. Kennzahl des Abschnitts.
II. Einzelvergleich je Haushaltsstelle:
Kennzahl der Haushaltsstellen einschließlich des et-
waigen Zusatzes „G‘“ — Ausgaben, die der allgemeinen
Gesamtbindung unterliegen. Der Vergleich ist zweck-
mäßig mit dem dazugehörigen Ansatz an Hand des
Haushaltsplans durchzuführen. Bei Haushaltsstellen
ohne Ansatz sind die Kontokarten als Vergleichsgrund-
lage heranzuziehen. Bei Abschnitten nach 861 LHO
ist darauf zu achten, daß die Bestandsvorträge (Plus-
reste) in der Spalte „Reste aus Vorjahren“ durch „P“
gekennzeichnet sind.
Summarische Abstimmung (jeweils Einnahmen und
Ausgaben):
Endsumme der Spalte
„Ansatz“
(„Gesamteinnahmen‘‘, „Reineinnahmen‘“, ‚„Gesamtaus-
gaben“ und „Reinausgaben“) >
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen.
„Reste aus Vorjahren‘ (ohne Bestandsvorträge)
mit der Endsumme der Tabelle 100/300 des voran-
gegangenen Rechnungsjahrs — Spalte „Verbliebene
Reste“ _.
Die Beträge können nur dann nicht übereinstimmen,
wenn die im Vorjahr verbliebenen Reste im abzu-
schließenden Rechnungsjahr bei einem anderen Ab-
schnitt nachzuweisen waren.
„Zugang“ (nur bei Ausgaben)
mit der Endsumme der Tabelle 110/310
— Spalte „Nach der Rechnung — Zugang —“ —.
„Ist“
mit dem Endbetrag der Kontokarte für den Ab-
schnitt (Gruppenkarte).
Abschlußergebnis
‚Nach dem Haushaltsplan“
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen.
III.