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Volume 15. Dezember 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

ı 1/1969 
' i 9. 
Seite 46 
Nr. 103-104 
herabgesetzten Bezüge zugrundezulegen. Der Sonder- 
betrag für Kinder. ist nach $ 8 Satz 3 des Sonderzu- 
wendungsgesetzes zur Hälfte zu gewähren, wenn nur 
der halbe Kinderzuschlag zusteht. Beträgt die er- 
mäßigte Arbeitszeit mehr als die Hälfte der regel- 
mäßigen, ist der volle Sonderbetrag zu gewähren; sind 
jedoch zwei Kinderzuschlagberechtigte vorhanden, ist 
der Sonderbetrag entsprechend den Anteilen des Kin- 
derzuschlages zu gewähren (vgl. $ 20 Abs.3 Satz 1 
LBesG und die Erläuterungen hierzu). 
Besoldungsdienstalter 
der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen 
Die nach Vollendung des 20..Lebensjahres verbrachte 
Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin ist hauptberufliche 
Tätigkeit im Sinne des $ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBesG. 
[m Auftrage 
Schepp 
&: 
Die Dienstkleidung der Dienstkräfte mit Aufgaben, 
die es in mehreren Bereichen der Berliner Verwaltung 
gibt (z. B. Kraftfahrer, Auskunftsassistenten), muß 
dasselbe Aussehen haben (Nr.2 Satz 3 DKIV). Nach 
Nr. 25 Satz 2 DKIV soll der Senator für Inneres dar- 
aufhinwirken. Zu diesem Zwecke wird darum gebeten, 
bei der Vorbereitung der Bekleidungsoränungen mit 
meinem Referat II G in Verbindung zu treten. 
Neubauer 
Anlage 1 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung von Dienstkleidung an Beamte 
Auf Grund des $ 40 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes 
in der Fassung vom 1. August 1969 (GVBl. S.1913) und 
des $ 24 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 
1. August 1969 (GVBl. S. 1980) wird bestimmt: 
Zi; 
Inn II G 3 — 0564/6004 
1-104 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
[14.11.1969] 
BBR 
BAR 
Rundschreiben 
über Dienstkleidung 
Durch das Fünfte Landesbesoldungsrechtsänderungs- 
gesetz (5. LBesÄG) ist $ 24 des Landesbesoldungs- 
gesetzes dahin geändert worden, daß nunmehr alle im 
Beamtenverhältnis stehenden Dienstkleidungsträger 
Dienstkleidung kostenlos erhalten. Die Änderung ist 
am 1. August 1969 in Kraft getreten. Es ist deshalb 
erforderlich geworden, die Dienstkleidungsvorschriften 
der Beamten (Dbl.1/1968 Nr. 64) in einigen Punkten 
zu ändern. Die Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Dienstkleidung an Beamte werden als Anlage 1 be- 
kanntgegeben. 
Die Änderung der beamtenrechtlichen Regelung erfor- 
dert eine entsprechende Änderung der Dienstkleidungs- 
richtlinien der Arbeitnehmer. Die Verwaltungsvor- 
schriften zur Änderung der Richtlinien über die Dienst- 
kleidung der Arbeitnehmer werden als Anlage 2 be- 
kanntgegeben. Die Grundsätze für die Gewährung von 
Dienstkleidung an Verwaltungsangehörige des Landes 
Berlin (Dbl.I1/1950. Nr. 112) sind mit Wirkung vom 
1. Oktober 1968 außer Kraft getreten. 
Bereits mit Rundschreiben II Nr. 37/1969 ist im. Rah- 
men verschiedener anderer Hinweise zum Fünften 
Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz auch auf die 
Änderung des $ 24 LBesG und die Auswirkungen 
dieser Änderung hingewiesen worden. Soweit noch für 
Zeiträume nach dem 1. August 1969 Kostenanteile für 
Dienstkleidung einbehalten worden sind, sind sie den 
Dienstkleidungsträgern zurückzuerstatten. Alle bis zum 
31. Juli 1969 entstandenen Überzahlungen oder Rück- 
und Nachforderungsansprüche müssen für die Zeit- 
räume bis zum 31. Juli 1969 noch ausgeglichen werden. 
Entsprechend ist hinsichtlich der. Zahlung der vollen 
Dienstkleidungsgelder für Selbsteinkleider zu ver- 
fahren. 
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Dienstkleidung an Beamte (Dienstkleidungsvorschriften — 
DKIV) vom 16. August 1968 (Dbl.I/1968 Nr. 64) werden 
wie folgt geändert: 
L. In Nr. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„Die Dienstkleidung aller mit gleichen oder vergleich- 
baren Aufgaben betrauten Beamten des Landes Berlin 
muß dasselbe Aussehen haben.‘ 
Nr. 4 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: 
„Die Dienstbehörden sollen getragene Dienstklei- 
dung, deren Gebrauchsdauer noch nicht zur Hälfte 
abgelaufen ist, nach Änderung der Paßform erneut 
ausgeben; Voraussetzung ist einwandfreier Zustand 
der Dienstkleidung.“‘“ 
Folgender Absatz 6 wird angefügt: 
„(6) An Dienstkleidungsträger, deren Ausschei- 
den bevorsteht, darf in den letzten sechs Monaten 
vor dem Ausscheiden keine neubeschaffte Dienst- 
kleidung mehr ausgegeben werden.‘ 
3. Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
„Nr.5 
Kostenträger 
Die Kosten der Dienstkleidung trägt der Dienstherr. 
Kosten im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind 
die für die Beschaffung der Dienstkleidung vom Dienst- 
herrn tatsächlich zu zahlenden Nettobeträge. Zur Er- 
mittlung der Kosten gebrauchter Dienstkleidung ist der 
Nettobetrag entsprechend der bereits abgelaufenen Ge- 
brauchsdauer zu kürzen.“ 
In Nr.6 Abs.3 Satz 1 werden die Worte „bei den in 
Nummer 5 Abs.2 genannten Dienstkleidungsträgern‘“ 
gestrichen. 
5. Nr. 7 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gebrauchsdauer kann den Dienst- 
kleidungsträgern das Eigentum an der Dienstklei- 
dung übertragen werden.“ 
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. Die bisherigen 
Sätze 4 und 5 werden Satz 3 und 4. 
6. Nr. 9 erhält folgende Fassung: 
„Nr. 9 
Erwerb der Dienstkleidung 
Einem Dienstkleidungsträger, der Dienstkleidung nicht 
mehr‘ tragen muß, können ihm zum Gebrauch über- 
lassene Dienstkleidungsstücke verkauft werden. Als
	        
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