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herabgesetzten Bezüge zugrundezulegen. Der Sonder-
betrag für Kinder. ist nach $ 8 Satz 3 des Sonderzu-
wendungsgesetzes zur Hälfte zu gewähren, wenn nur
der halbe Kinderzuschlag zusteht. Beträgt die er-
mäßigte Arbeitszeit mehr als die Hälfte der regel-
mäßigen, ist der volle Sonderbetrag zu gewähren; sind
jedoch zwei Kinderzuschlagberechtigte vorhanden, ist
der Sonderbetrag entsprechend den Anteilen des Kin-
derzuschlages zu gewähren (vgl. $ 20 Abs.3 Satz 1
LBesG und die Erläuterungen hierzu).
Besoldungsdienstalter
der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen
Die nach Vollendung des 20..Lebensjahres verbrachte
Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin ist hauptberufliche
Tätigkeit im Sinne des $ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBesG.
[m Auftrage
Schepp
&:
Die Dienstkleidung der Dienstkräfte mit Aufgaben,
die es in mehreren Bereichen der Berliner Verwaltung
gibt (z. B. Kraftfahrer, Auskunftsassistenten), muß
dasselbe Aussehen haben (Nr.2 Satz 3 DKIV). Nach
Nr. 25 Satz 2 DKIV soll der Senator für Inneres dar-
aufhinwirken. Zu diesem Zwecke wird darum gebeten,
bei der Vorbereitung der Bekleidungsoränungen mit
meinem Referat II G in Verbindung zu treten.
Neubauer
Anlage 1
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über die Gewährung von Dienstkleidung an Beamte
Auf Grund des $ 40 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 1. August 1969 (GVBl. S.1913) und
des $ 24 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
1. August 1969 (GVBl. S. 1980) wird bestimmt:
Zi;
Inn II G 3 — 0564/6004
1-104 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
[14.11.1969]
BBR
BAR
Rundschreiben
über Dienstkleidung
Durch das Fünfte Landesbesoldungsrechtsänderungs-
gesetz (5. LBesÄG) ist $ 24 des Landesbesoldungs-
gesetzes dahin geändert worden, daß nunmehr alle im
Beamtenverhältnis stehenden Dienstkleidungsträger
Dienstkleidung kostenlos erhalten. Die Änderung ist
am 1. August 1969 in Kraft getreten. Es ist deshalb
erforderlich geworden, die Dienstkleidungsvorschriften
der Beamten (Dbl.1/1968 Nr. 64) in einigen Punkten
zu ändern. Die Verwaltungsvorschriften zur Änderung
der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Dienstkleidung an Beamte werden als Anlage 1 be-
kanntgegeben.
Die Änderung der beamtenrechtlichen Regelung erfor-
dert eine entsprechende Änderung der Dienstkleidungs-
richtlinien der Arbeitnehmer. Die Verwaltungsvor-
schriften zur Änderung der Richtlinien über die Dienst-
kleidung der Arbeitnehmer werden als Anlage 2 be-
kanntgegeben. Die Grundsätze für die Gewährung von
Dienstkleidung an Verwaltungsangehörige des Landes
Berlin (Dbl.I1/1950. Nr. 112) sind mit Wirkung vom
1. Oktober 1968 außer Kraft getreten.
Bereits mit Rundschreiben II Nr. 37/1969 ist im. Rah-
men verschiedener anderer Hinweise zum Fünften
Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz auch auf die
Änderung des $ 24 LBesG und die Auswirkungen
dieser Änderung hingewiesen worden. Soweit noch für
Zeiträume nach dem 1. August 1969 Kostenanteile für
Dienstkleidung einbehalten worden sind, sind sie den
Dienstkleidungsträgern zurückzuerstatten. Alle bis zum
31. Juli 1969 entstandenen Überzahlungen oder Rück-
und Nachforderungsansprüche müssen für die Zeit-
räume bis zum 31. Juli 1969 noch ausgeglichen werden.
Entsprechend ist hinsichtlich der. Zahlung der vollen
Dienstkleidungsgelder für Selbsteinkleider zu ver-
fahren.
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Dienstkleidung an Beamte (Dienstkleidungsvorschriften —
DKIV) vom 16. August 1968 (Dbl.I/1968 Nr. 64) werden
wie folgt geändert:
L. In Nr. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Dienstkleidung aller mit gleichen oder vergleich-
baren Aufgaben betrauten Beamten des Landes Berlin
muß dasselbe Aussehen haben.‘
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die Dienstbehörden sollen getragene Dienstklei-
dung, deren Gebrauchsdauer noch nicht zur Hälfte
abgelaufen ist, nach Änderung der Paßform erneut
ausgeben; Voraussetzung ist einwandfreier Zustand
der Dienstkleidung.“‘“
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) An Dienstkleidungsträger, deren Ausschei-
den bevorsteht, darf in den letzten sechs Monaten
vor dem Ausscheiden keine neubeschaffte Dienst-
kleidung mehr ausgegeben werden.‘
3. Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„Nr.5
Kostenträger
Die Kosten der Dienstkleidung trägt der Dienstherr.
Kosten im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind
die für die Beschaffung der Dienstkleidung vom Dienst-
herrn tatsächlich zu zahlenden Nettobeträge. Zur Er-
mittlung der Kosten gebrauchter Dienstkleidung ist der
Nettobetrag entsprechend der bereits abgelaufenen Ge-
brauchsdauer zu kürzen.“
In Nr.6 Abs.3 Satz 1 werden die Worte „bei den in
Nummer 5 Abs.2 genannten Dienstkleidungsträgern‘“
gestrichen.
5. Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Gebrauchsdauer kann den Dienst-
kleidungsträgern das Eigentum an der Dienstklei-
dung übertragen werden.“
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. Die bisherigen
Sätze 4 und 5 werden Satz 3 und 4.
6. Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„Nr. 9
Erwerb der Dienstkleidung
Einem Dienstkleidungsträger, der Dienstkleidung nicht
mehr‘ tragen muß, können ihm zum Gebrauch über-
lassene Dienstkleidungsstücke verkauft werden. Als