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Volume 15. Dezember 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 456 
Nr. 98 
JE: 
Ausgaben 
‚5. Unbedingt sofort notwendige kleinere Zahlungen für 
Ausgaben können aus den angenommenen Geldern für 
Einnahmen bestritten werden, sofern eine Ermächti- 
gung des Bezirksamtes, Abteilung Finanzen, vorliegt. 
Dies gilt auch, wenn das Bad nur eine Geldannahme- 
stelle hat. Die Bruttobuchung und -abrechnung der Ein- 
nahmen und Ausgaben bleibt davon unberührt.. Die 
Ausgaben sind monatlich mit der Bezirkskasse abzu- 
rechnen. 
LV 
Kassenführung 
Zuständigkeit . 
Die Kassengeschäfte sind grundsätzlich von Geldan- 
nahmestellen auszuüben, sofern nicht wegen der: An- 
zahl und der Höhe der zu leistenden Auszahlungen da- 
für Auftragskassen erforderlich sind. Müssen Gelder 
auch von Dienstkräften des Bades, die nicht als Kas- 
sierer eingesetzt sind, angenommen werden (z.B. 
Nachlösung bei Überschreiten der festgelegten Bade- 
zeiten), so sind diese Dienstkräfte insoweit Gelderheber. 
Sie haben die Einnahmen aus dem Kartenverkauf täg- 
lich mit dem Kassierer des Bades abzurechnen. Ist dies 
nicht möglich, so sind die eingenommenen Gelder und 
die vorhandenen Karten bis zur Abrechnung in einer 
Kassette aufzubewahren. 
Nachweis der Einnahmen 
Zum Nachweis der Einnahmen ist im Stadtbad täglich 
eine Abrechnung nach Vordruck „Sport 50“ oder 
„Sport 50 a“ und nach Vordruck „Sport 51“ im Frei- 
oder Sommerbad von dem Kassierer oder Beauftragten 
zu fertigen. Im Frei- oder Sommerbad kann auf die 
tägliche Abrechnung verzichtet werden, solange die 
Einnahmen 300,— DM nicht übersteigen. In Warm- 
badeanstalten ist bei Bedarf ein entsprechender eigener 
Vordruck zu verwenden. In die Abrechnung sind die 
Tageseinnahmen nach der Anzahl der ausgegebenen 
Karten und nach den besonders zu führenden Nach- 
weisen über vereinnahmte Verkaufserlöse usw. sowie 
die Teilbeträge der einzelnen Einnahmearten einzu- 
tragen; dabei sind auch die laufenden Nummern der 
ausgegebenen Karten anzugeben, es sei denn, daß die 
Karten von der Registrierkasse gedruckt werden (vgl. 
Nummer 19). Bei Verkauf von Karten durch Automa- 
ten sind die jeweiligen Zählerstände während der Lee- 
rung am Vor- und am Abrechnungstag auf der Ab- 
rechnung zu vermerken. Die Differenz ist für die 
Berechnung des Einnahmesolls maßgebend, auch wenn 
die Kassetten ungeöffnet der Bezirkskasse oder einem 
Geldinstitut zugeleitet werden. Ferner ist in die Ab- 
rechnung täglich die Anzahl der verkauften Seifen- 
stücke, der verbliebene Bestand und der eingenommene 
Betrag einzutragen. Die Abrechnung ist täglich aufzu- 
rechnen. Die Ergebnisse sind vom Beginn bis zum Ende 
des Monats fortzuschreiben. Tagesabrechnung und Ein- 
nahmenachweise sind als Kassentagebuch zu behan- 
deln und entsprechend aufzubewahren. 
Übernahme des Tagesergebnisses 
Besteht bei dem Bad eine Auftragskasse, so ist das 
Ergebnis der Tagesabrechnung in das Kassentagebuch 
zu übernehmen. Geldannahmestellen haben kein Tages- 
abschlußbuch zu führen. Kassenfehlbeträge und -über- 
Schüsse sind auf der Tagesabrechnung zu vermerken 
(Nummer 17). 
Besondere Tagebücher bei Verwendung von Registrier- 
kassen 
In‘ Bädern mit Registrierkassen sind die Kontroll- 
streifen mit den Tagesabschlüssen in ein besonderes 
Tagebuch zu kleben und als Teil des Kassentagebuches 
zu behandeln oder der Abrechnung anzuheften. Werden 
die Tagesabschlüsse auf besonderen Abschluß- und 
Bestandskarten vorgenommen, so treten sie an del 
6. 
20 
21. 
22, 
23. 
24. 
25. 
Stelle eines Tagebuches. Die Kontrollstreifen mit den 
Einzelbuchungen können gerollt aufbewahrt und weg- 
gelegt werden. 
Kassiererwechsel 
Der Dienst der Kassierer ist möglichst so einzuteilen, 
daß der jeweils diensttuende Kassierer bei seiner Ab- 
lösung den Kassenbestand und die Karten mit einer 
formlosen Abrechnung an seinen Nachfolger übergeben 
kann. Beide haben die richtige Übergabe des Kassen- 
bestandes und der Karten auf der Abrechnung zu be- 
scheinigen. Grundsätzlich ist in Stadtbädern zu ver- 
meiden, .daß jeder Kassierer besondere Bestände an 
Badekarten hat. Bei besonders großen Anstalten kann 
das Bezirksamt, Abteilung Finanzen, Ausnahmen zu- 
lassen. Ist eine Registrierkasse vorhanden, so sind die 
Zwischensummen zu ziehen, die mit dem Geldbestand 
ggf. zuzüglich Wechselgeld — übereinstimmen müssen. 
Zeitpunkt der Ablieferungen 
Die Bäder führen ihre Tageseinnahmen bis auf ein be- 
stimmtes Wechselgeld spätestens bei Erreichen der 
Sicherheitsgrenze an die Bezirkskasse oder eine hierfür 
bestimmte andere Kasse ab. Das Bezirksamt, Abtei- 
lung Finanzen, kann für die Abführung auch einen 
früheren Zeitpunkt festlegen. 
Nachweis der Ablieferungen 
Die Art der Ablieferung ist von dem Bezirksamt, Ab- 
teilung Finanzen, nach den örtlichen Verhältnissen zu 
regeln. Als Nachweis über die Ablieferung der Ein- 
nahmen sind entweder die Einzahlungsquittungen auf- 
zubewahren, die mit einem Buchungsvermerk der an- 
nehmenden Kasse versehen sein müssen, oder es ist ein 
Ablieferungsbuch — Vordruck „Sport 52“ — zu führen, 
in das jeder abzuliefernde Betrag einzutragen ist. In 
diesem Fall hat die annehmende Kasse im Ablieferungs- 
buch die Barablieferung zu quittieren. Die Ablieferun- 
gen durch Einzahlung auf das Bank- oder Postscheck- 
konto der Bezirkskasse sind durch die Einzahlungs- 
quittung des Geldinstituts oder den Posteinlieferungs- 
schein nachzuweisen und, soweit ein Ablieferungsbuch 
geführt wird, darin einzutragen. 
Monatliche Abrechnung mit der Bezirkskasse 
Die Bäder rechnen ihre Einnahmen unter Anrechnung 
der Teilablieferung nach Nummer 21 monatlich mit der 
Bezirkskasse ab. Über die monatliche Gesamteinnahme 
ist eine Aufstellung 
a) für Stadtbäder nach. Vordruck „Sport 50“ oder 
„Sport 50 a“, 
für Warmbadeanstalten (soweit erforderlich) nach 
entsprechendem eigenen Vordruck, 
für Frei- und Sommerbäder nach Vordruck 
„Sport 51“ 
zu fertigen, die vom Buchprüfer zu prüfen und zu be- 
scheinigen ist. 
NV. 
Beschaffung, Verwaltung und Kontrolle 
Beschaffung und Weitergabe der Karten 
Die für den Betrieb des Bades benötigten Karten sind 
vom Bäder- bzw. Sportamtsleiter oder einem Beauf- 
tragten zu beschaffen und zu verwalten. Dieser hat alle 
Karten in einen Bestandsnachweis nach Vordruck 
„Sport 54“ einzutragen, unter Verschluß aufzubewahren 
und nur gegen Quittung im Bestandsnachweis der 
laufenden Nummer nach an den Kassierer herauszu- 
geben. 
Karten-Bestandsnachweis des Kassierers in Frei- und 
Sommerbädern 
In Frei- und Sommerbädern hat der Kassierer oder ein 
Beauftragter des Frei- bzw. Sommerbades einen Kar- 
ten-Bestandsnachweis zu führen. Darin sind die vom 
Kartenverwalter des Stadtbades an den Kassierer des
	        
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