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Nr. 95
13.
Der Ermittlung der Fahrkilometer sind die in der'
Regel durch Führung eines Fahrtenbuches in einem
längeren Zeitraum gewonnenen Erfahrungen über die
im einzelnen durchgeführten Dienstfahrten zugrunde
zu legen. Die notwendigen Fahrkilometer können aus-
nahmsweise geschätzt werden, wenn Anzahl und Umfang
der bei der Wahrnehmung eines bestimmten Aufgaben-
gebietes regelmäßig notwendigen Dienstfahrten hin-
reichend bekannt und bestimmbar sind.
(1) Pauschaliert wird für Kraftwagen mit einem Hub-
raum von mehr als 350 ccm die Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung ($ 6 Abs.1 und 3, BRKG),
wobei allgemein davon ausgegangen wird, daß von den
Empfängern einer Pauschvergütung häufig Dienst-
kräfte bei Dienstfahrten mitzunehmen sind. Die Emp-
fänger von Pauschvergütungen sind zu dieser Mit-
nahme verpflichtet.
(2) Die Gewährung einer Pauschvergütung schließt
einen Fahrkostenersatz an den Mitgenommenen aus.
(1) Die der Berechnung der Pauschvergütung für ein
Rechnungsjahr nach Maßgabe der Nr.12 Absätze 2
und 3 zugrunde zu legenden jeweiligen Monatbeträge
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle.
Für den Regelfall von 11 Monaten dienstlicher Tätig-
keit (Nr. 12 Abs. 2 Satz 2) weist die Tabelle außerdem
bereits den Jahresbetrag der Pauschvergütung aus.
(2) Liegen der Bemessung der Pauschvergütung für
ein Rechnungsjahr weniger als 11 Monate dienstlicher
Tätigkeit zugrunde, so ist der Jahresbetrag der Pausch-
vergütung nach den entsprechend geänderten Faktoren
festzulegen.
(3) Die Pauschvergütung wird in 11 monatlichen Teil-
beträgen, sonst in einer der Berechnung gemäß Ab-
satz 2 entsprechenden geringeren Anzahl von monat-
lichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Um eine Ver-
ausgabung der Mittel innerhalb des Rechnungsjahres
zu.erreichen, sind für den Monat Dezember allgemein
keine Zahlungen zu leisten; die tatsächliche zeitliche
Gewährung des Urlaubes bleibt insoweit unberück-
sichtigt.
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(1) Der monatliche Teilbetrag der Pauschvergütung
steht der Dienstkraft nur zu, wenn sie im Kalender-
monat mindestens an 13 Arbeitstagen Dienst ausübt
und das private Kraftfahrzeug mindestens an 13 Ar-
beitstagen im Kalendermonat für Dienstfahrten zur
Verfügung steht. Eine Unterschreitung der für die
Zahlung notwendigen Mindestanwesenheitstage im
Monat durch den bei der Bemessung der Pauschver-
gütung bereits berücksichtigten Erholungsurlaub steht
der Zahlung des monatlichen Teilbetrages jedoch nicht
entgegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kalendermonate,
die abweichend von der tatsächlichen Gewährung des
Urlaubs aus zahlungstechnischen Gründen als Urlaubs-
monate angenommen worden sind (vgl. Nr. 15 Abs. 3).
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(1) Durch die Monatsbeträge der Pauschvergütung
gelten die im Zeitraum eines Rechnungsjahres bei der
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für Dienst-
fahrten entstandenen Auslagen einschließlich aller Ne-
benauslagen als abgegolten. Es entspricht dem Wesen
der Pauschalabgeltung, daß sowohl Über- als auch
Unterschreitungen der zugrundegelegten Fahrkilometer
unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für
die Gewährung der Pauschvergütung (Abschnitt II)
im Laufe des Rechnungsjahres entfallen oder die Unter-
schreitung auf eine Änderung des Aufgabengebietes
und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf An-
zahl und Umfang der notwendigen Dienstfahrten zu-
rückzuführen ist.
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(1) Pauschvergütungen sind bei der Bewilligungsstelle
nach Vordruck zu beantragen. Soweit im Vorjahr ein
Fahrtenbuch geführt wurde, ist dieses dem Antrag
beizufügen. Um eine rechtzeitige Zahlungsaufnahme zu
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ermöglichen, müssen die Anträge in den Bezirken
3 Monate, in den übrigen Verwaltungen 2 Monate vor
Beginn des Rechnungsjahres der Bewilligungsstelle
vorliegen.
(2) Von dem Bescheid über die Festsetzung der Pausch-
vergütung sind vorzusehen:
a) Die Erstschrift für den Antragsteller (er ist auf
seine Anzeige- und sonstigen Verpflichtungen dabei
besonders hinzuweisen), ‘
b) die Zweitschrift für die Zahlbarmachung,
c) die Drittschrift für die Beschäftigungsstelle (sie ist
verpflichtet, Abwesenheitszeiten, soweit sie sich
nach Nr. 16 auswirken, sowie Änderungen des Auf-
gabengebietes, soweit sie Anzahl, und Umfang der
Dienstgänge beeinflussen, und den Wegfall der Vor-
aussetzungen für die Gewährung der Pauschver-
gütung der Bewilligungsstelle unverzüglich anzu-
zeigen).
V. Verpflichtungen der Empfänger von
Entschädigungen für die Benutzung privater
Kraftfahrzeuge
(1) Nach dem Bundesreisekostengesetz sind die ent-
standenen Auslagen grundsätzlich zu belegen. Für
Empfänger von Entschädigungen nach Maßgabe dieser
Ausführungsvorschriften gilt folgende Regelung:
(2) Empfänger von Pauschvergütungen können ver-
pflichtet werden, für folgende Zeiträume ein Fahrten-
buch nach Vordruck zu führen:
a) bei einmaligen Bewilligungen für den gesamten
Pauschalierungszeitraum (Nr. 12),
o) bei jährlich wiederkehrenden Bewilligungen für den
ersten Pauschalierungszeitraum,
bei Änderungen des Aufgabengebietes (Nr. 17
Abs. 2) für den auf die Änderung folgenden Pau-
schalierungszeitraum,
für sonstige Zeiträume, für die die Bewilligungs-
stelle aus Kontrollgründen die Führung eines Fahr-
tenbuches für geboten hält.
(3). Empfänger von Wegstreckenentschädigung nach
den Kilometersätzen des $ 6 Abs.1 Satz 1 BRKG
haben ihre Auslagen durch Führung eines Fahrten-
buches nach Vordruck zu belegen.
(4) Empfänger von Wegstreckenentschädigung in
Höhe der Ausgaben für die Benutzung eines regel-
mäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels
haben über die durchgeführten Dienstfahrten einen
Nachweis nach Vordruck zu führen.
Empfänger von Pauschvergütungen haben der Bewil-
ligungsstelle unverzüglich anzuzeigen:
a) jede Änderung des Halters, des amtlichen Kenn-
zeichens und des Hubraums sowie jede Stillegung
des für Dienstfahrten benutzten privaten Kraft-
fahrzeuges,
b) Unterbrechungen in der Benutzungsmöglichkeit des
privaten Kraftfahrzeuges (z.B. durch Unfall), so-
fern es dadurch weniger als 13 Arbeitstage im
Kalendermonat für Dienstfahrten zur Verfügung
steht.
VI. Gewährung von Einzelauslagenersatz
Einzelauslagenersatz ist auf Antrag im allgemeinen
vierteljährlich nachträglich zu gewähren. Die für den
Auslagenersatz zuständige Stelle kann im Einzelfall
andere Zahlungszeiträume bestimmen. Die Ausschluß-
frist des 8 3 Abs. 5 BRKG ist zu beachten.
(1) Die Gewährung von Wegstreckenentschädigung
nach den Kilometersätzen des 8 6 Abs.1 Satz 1 BRKG
setzt grundsätzlich die vorherige Anerkennung triftiger
Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahr-
zeuges für Dienstfahrten voraus, die auf eine be-