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Volume 15. Dezember 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 437 
Nr. 95 
13. 
Der Ermittlung der Fahrkilometer sind die in der' 
Regel durch Führung eines Fahrtenbuches in einem 
längeren Zeitraum gewonnenen Erfahrungen über die 
im einzelnen durchgeführten Dienstfahrten zugrunde 
zu legen. Die notwendigen Fahrkilometer können aus- 
nahmsweise geschätzt werden, wenn Anzahl und Umfang 
der bei der Wahrnehmung eines bestimmten Aufgaben- 
gebietes regelmäßig notwendigen Dienstfahrten hin- 
reichend bekannt und bestimmbar sind. 
(1) Pauschaliert wird für Kraftwagen mit einem Hub- 
raum von mehr als 350 ccm die Wegstrecken- und 
Mitnahmeentschädigung ($ 6 Abs.1 und 3, BRKG), 
wobei allgemein davon ausgegangen wird, daß von den 
Empfängern einer Pauschvergütung häufig Dienst- 
kräfte bei Dienstfahrten mitzunehmen sind. Die Emp- 
fänger von Pauschvergütungen sind zu dieser Mit- 
nahme verpflichtet. 
(2) Die Gewährung einer Pauschvergütung schließt 
einen Fahrkostenersatz an den Mitgenommenen aus. 
(1) Die der Berechnung der Pauschvergütung für ein 
Rechnungsjahr nach Maßgabe der Nr.12 Absätze 2 
und 3 zugrunde zu legenden jeweiligen Monatbeträge 
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle. 
Für den Regelfall von 11 Monaten dienstlicher Tätig- 
keit (Nr. 12 Abs. 2 Satz 2) weist die Tabelle außerdem 
bereits den Jahresbetrag der Pauschvergütung aus. 
(2) Liegen der Bemessung der Pauschvergütung für 
ein Rechnungsjahr weniger als 11 Monate dienstlicher 
Tätigkeit zugrunde, so ist der Jahresbetrag der Pausch- 
vergütung nach den entsprechend geänderten Faktoren 
festzulegen. 
(3) Die Pauschvergütung wird in 11 monatlichen Teil- 
beträgen, sonst in einer der Berechnung gemäß Ab- 
satz 2 entsprechenden geringeren Anzahl von monat- 
lichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Um eine Ver- 
ausgabung der Mittel innerhalb des Rechnungsjahres 
zu.erreichen, sind für den Monat Dezember allgemein 
keine Zahlungen zu leisten; die tatsächliche zeitliche 
Gewährung des Urlaubes bleibt insoweit unberück- 
sichtigt. 
5. 
‚5 
(1) Der monatliche Teilbetrag der Pauschvergütung 
steht der Dienstkraft nur zu, wenn sie im Kalender- 
monat mindestens an 13 Arbeitstagen Dienst ausübt 
und das private Kraftfahrzeug mindestens an 13 Ar- 
beitstagen im Kalendermonat für Dienstfahrten zur 
Verfügung steht. Eine Unterschreitung der für die 
Zahlung notwendigen Mindestanwesenheitstage im 
Monat durch den bei der Bemessung der Pauschver- 
gütung bereits berücksichtigten Erholungsurlaub steht 
der Zahlung des monatlichen Teilbetrages jedoch nicht 
entgegen. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kalendermonate, 
die abweichend von der tatsächlichen Gewährung des 
Urlaubs aus zahlungstechnischen Gründen als Urlaubs- 
monate angenommen worden sind (vgl. Nr. 15 Abs. 3). 
7 
(1) Durch die Monatsbeträge der Pauschvergütung 
gelten die im Zeitraum eines Rechnungsjahres bei der 
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für Dienst- 
fahrten entstandenen Auslagen einschließlich aller Ne- 
benauslagen als abgegolten. Es entspricht dem Wesen 
der Pauschalabgeltung, daß sowohl Über- als auch 
Unterschreitungen der zugrundegelegten Fahrkilometer 
unberücksichtigt bleiben. 
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für 
die Gewährung der Pauschvergütung (Abschnitt II) 
im Laufe des Rechnungsjahres entfallen oder die Unter- 
schreitung auf eine Änderung des Aufgabengebietes 
und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf An- 
zahl und Umfang der notwendigen Dienstfahrten zu- 
rückzuführen ist. 
18 
(1) Pauschvergütungen sind bei der Bewilligungsstelle 
nach Vordruck zu beantragen. Soweit im Vorjahr ein 
Fahrtenbuch geführt wurde, ist dieses dem Antrag 
beizufügen. Um eine rechtzeitige Zahlungsaufnahme zu 
19. 
2. 
21. 
22, 
ermöglichen, müssen die Anträge in den Bezirken 
3 Monate, in den übrigen Verwaltungen 2 Monate vor 
Beginn des Rechnungsjahres der Bewilligungsstelle 
vorliegen. 
(2) Von dem Bescheid über die Festsetzung der Pausch- 
vergütung sind vorzusehen: 
a) Die Erstschrift für den Antragsteller (er ist auf 
seine Anzeige- und sonstigen Verpflichtungen dabei 
besonders hinzuweisen), ‘ 
b) die Zweitschrift für die Zahlbarmachung, 
c) die Drittschrift für die Beschäftigungsstelle (sie ist 
verpflichtet, Abwesenheitszeiten, soweit sie sich 
nach Nr. 16 auswirken, sowie Änderungen des Auf- 
gabengebietes, soweit sie Anzahl, und Umfang der 
Dienstgänge beeinflussen, und den Wegfall der Vor- 
aussetzungen für die Gewährung der Pauschver- 
gütung der Bewilligungsstelle unverzüglich anzu- 
zeigen). 
V. Verpflichtungen der Empfänger von 
Entschädigungen für die Benutzung privater 
Kraftfahrzeuge 
(1) Nach dem Bundesreisekostengesetz sind die ent- 
standenen Auslagen grundsätzlich zu belegen. Für 
Empfänger von Entschädigungen nach Maßgabe dieser 
Ausführungsvorschriften gilt folgende Regelung: 
(2) Empfänger von Pauschvergütungen können ver- 
pflichtet werden, für folgende Zeiträume ein Fahrten- 
buch nach Vordruck zu führen: 
a) bei einmaligen Bewilligungen für den gesamten 
Pauschalierungszeitraum (Nr. 12), 
o) bei jährlich wiederkehrenden Bewilligungen für den 
ersten Pauschalierungszeitraum, 
bei Änderungen des Aufgabengebietes (Nr. 17 
Abs. 2) für den auf die Änderung folgenden Pau- 
schalierungszeitraum, 
für sonstige Zeiträume, für die die Bewilligungs- 
stelle aus Kontrollgründen die Führung eines Fahr- 
tenbuches für geboten hält. 
(3). Empfänger von Wegstreckenentschädigung nach 
den Kilometersätzen des $ 6 Abs.1 Satz 1 BRKG 
haben ihre Auslagen durch Führung eines Fahrten- 
buches nach Vordruck zu belegen. 
(4) Empfänger von Wegstreckenentschädigung in 
Höhe der Ausgaben für die Benutzung eines regel- 
mäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels 
haben über die durchgeführten Dienstfahrten einen 
Nachweis nach Vordruck zu führen. 
Empfänger von Pauschvergütungen haben der Bewil- 
ligungsstelle unverzüglich anzuzeigen: 
a) jede Änderung des Halters, des amtlichen Kenn- 
zeichens und des Hubraums sowie jede Stillegung 
des für Dienstfahrten benutzten privaten Kraft- 
fahrzeuges, 
b) Unterbrechungen in der Benutzungsmöglichkeit des 
privaten Kraftfahrzeuges (z.B. durch Unfall), so- 
fern es dadurch weniger als 13 Arbeitstage im 
Kalendermonat für Dienstfahrten zur Verfügung 
steht. 
VI. Gewährung von Einzelauslagenersatz 
Einzelauslagenersatz ist auf Antrag im allgemeinen 
vierteljährlich nachträglich zu gewähren. Die für den 
Auslagenersatz zuständige Stelle kann im Einzelfall 
andere Zahlungszeiträume bestimmen. Die Ausschluß- 
frist des 8 3 Abs. 5 BRKG ist zu beachten. 
(1) Die Gewährung von Wegstreckenentschädigung 
nach den Kilometersätzen des 8 6 Abs.1 Satz 1 BRKG 
setzt grundsätzlich die vorherige Anerkennung triftiger 
Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahr- 
zeuges für Dienstfahrten voraus, die auf eine be-
	        
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