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Volume 12. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 427 
Nr. 88-89 
Im übrigen sind bei der Gestaltung der praktischen 
Ausbildung die Wünsche der zuständigen Berufsfach- 
schulen oder Fachschulen nach Möglichkeit zu berück- 
sichtigen, da diese die Verantwortung für die ord- 
nungsgemäße Gesamtausbildung tragen. 
Sofern es die Berufsfachschulen oder Fachschulen 
wünschen, schließen die Bezirksämter Vereinbarungen 
über die Durchführung des Wirtschaftspraktikums nach 
dem als Anlage 2 dieser Richtlinien beigefügten 
Muster. 
V. 
20. Die Richtlinien treten am 1. Oktober 1969 in Kraft. 
21. Die Richtlinien für die Beschäftigung von Wirtschafts- 
praktikanten(innen) im Gesundheitswesen vom 17. April 
1959 werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 
(Dbl. 1/1959 Nr. 37; 1/1961 Nr. 50; 1/1963 Nr. 54; 
11/1959 Nr. 23; 11/1961 Nr. 22; 11/1963 Nr. 20; 
[11/1959 Nr. 40; 1111/1961 Nr. 38; 111/1963 Nr. 52; 
V/1959 Nr. 31; V/1961 Nr. 35; V/1963 Nr. 35) 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
Anlage 1 
Berlin ........, dEN au... 
Ausbildungsvertrag 
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durCh u 
wird nachfolgender Ausbildungsvertrag geschlossen: 
Frau/Frägleil. (et 
(Vor- und Familienname, bei Frauen auch 
Geburtsname) 
ist für die Beschäftigung als Wirtschaftspraktikantin zur 
praktischen Ausbildung auf dem Gebiet dus 
TE 7 A. 
an eingestellt worden. Die Beschäftigung dauert ........ Mo- 
nate, also bis ZUM ass Mit diesem Tage 
ist das Vertragsverhältnis gelöst, ohne daß es einer Kündi- 
gung bedarf. Innerhalb dieser Frist kann das Vertragsver- 
hältnis auch beiderseits durch Kündigung mit zweiwöchiger 
Frist zum Wochenschluß gelöst werden. 
Frau/FäuleiN au EThält einen monatlichen 
Unterhaltszuschuß von ............. DM. Der Unterhalts- 
zuschuß wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verur- 
sachten Arbeitsunfähigkeit der Praktikantin bis zur 
Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht bis über die Beendigung 
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, gewährt. 
Die Beschäftigungszeit ist wie folgt geregelt: 
Für die Gewährung von Erholungsurlaub, die Sozialver- 
sicherungspflicht und die sonstigen Bedingungen des Prak- 
tikantenverhältnisses gelten die Richtlinien für die Beschäf- 
tigung von Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheits- 
wesen in der jeweils maßgebenden Fassung. 
Über die durch die Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- 
heiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforder- 
lich ist oder ausdrücklich vorgeschrieben wurde, ist Ver- 
schwiegenheit zu bewahren. 
Berlin hat für die Praktikantin keine Haftpflichtversiche- 
rung abgeschlossen. 
Die Praktikantin ist auf die für sie danach in Betracht 
kommende Schadenersatz- und Regreßverpflichtung hinge- 
wiesen worden. 
Der Praktikantin ist bekannt, daß sie sich auf ihre Kosten 
gegen eine derartige Inanspruchnahme bei einer privaten 
Haftpflichtversicherung versichern lassen kann, 
Der Inhalt des Vertrages wurde eingehend bekanntgegeben. 
Ein Wiederspruch ist nicht erfolgt. 
Name Unterschrift der Unterschrift des 
Dienstbezeichnung Praktikantin gesetzlichen Ver- 
treters der 
Praktikantin 
Anlage2 
Vereinbarung 
über die Ableistung eines hauswirtschaftlichen Praktikums 
Frau/ Frei Sa 
wohnhaft Se SEE 
wird in der Zeit VOM ee DIS dee ee 
(Bezeichnung der Krankenanstalt) 
ain Praktikum ablegen. Die praktische Ausbildung wird in 
folgenden Arbeitsgebieten durchgeführt! au... 
Die Zustimmung der Fachschule/Berufsfachschule 
en Ar "3 HEgt VO: 
Das Praktikum wird von der Schule überwacht. 
Die Praktikantin ist verpflichtet, an die Leitung der Haus- 
wirtschaftlichen Berufsfachschule Arbeitsberichte einzu- 
senden, und zwar am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember und 
15. März. Die Berichte sind von der Krankenanstalt gegen- 
zuzeichnen. 
Bei Beendigung der praktischen Ausbildung erhält die 
Praktikantin ein Zeugnis. 
Nach vorheriger Rücksprache mit der Direktion der Kran- 
kenanstalt kann ein Vertreter der zuständigen Fachschule 
oder Berufsfachschule Einblick in die Arbeit der Prakti- 
kantin nehmen. 
Im übrigen sind die Richtlinien für die Beschäftigung von 
Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheitswesen maß- 
gebend. 
Berlin, deM euer 
Unterschrift des Unterschrift Unterschrift 
Verwaltungsdirektors der Praktikantin der gesetzlichen 
(-leiters) oder seines Vertreter der 
Stellvertreters Praktikantin 
Unterschrift 
des Schulleiters 
‘) Hier ist die genaue Bezeichnung der Fachschule oder Berufs- 
fachschule anzugeben. 
E 1389 1 Fin II G 212 
% Fernruf: 240111 — (982) 235 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
m 1969 | 
Rundschreiben 
über die einheitlichen Fachvordrucke 
des Senators für Finanzen 
ausschließlich Steuerverwaltung 
Das im Rundschreiben vom 31. Oktober 1968 (Dbl. 1/1968 
Nr. 85) bekanntgegebene Verzeichnis der Vordrucke für 
das Kassen-, Wirtschafts-, Rechnungs- und Prüfungswesen 
sowie für die Erfassung des Vermögens wird durch das in 
der Anlage aufgeführte Verzeichnis ersetzt,
	        
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