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Nr. 88-89
Im übrigen sind bei der Gestaltung der praktischen
Ausbildung die Wünsche der zuständigen Berufsfach-
schulen oder Fachschulen nach Möglichkeit zu berück-
sichtigen, da diese die Verantwortung für die ord-
nungsgemäße Gesamtausbildung tragen.
Sofern es die Berufsfachschulen oder Fachschulen
wünschen, schließen die Bezirksämter Vereinbarungen
über die Durchführung des Wirtschaftspraktikums nach
dem als Anlage 2 dieser Richtlinien beigefügten
Muster.
V.
20. Die Richtlinien treten am 1. Oktober 1969 in Kraft.
21. Die Richtlinien für die Beschäftigung von Wirtschafts-
praktikanten(innen) im Gesundheitswesen vom 17. April
1959 werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
(Dbl. 1/1959 Nr. 37; 1/1961 Nr. 50; 1/1963 Nr. 54;
11/1959 Nr. 23; 11/1961 Nr. 22; 11/1963 Nr. 20;
[11/1959 Nr. 40; 1111/1961 Nr. 38; 111/1963 Nr. 52;
V/1959 Nr. 31; V/1961 Nr. 35; V/1963 Nr. 35)
Im Auftrage
Dr. Babel
Anlage 1
Berlin ........, dEN au...
Ausbildungsvertrag
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durCh u
wird nachfolgender Ausbildungsvertrag geschlossen:
Frau/Frägleil. (et
(Vor- und Familienname, bei Frauen auch
Geburtsname)
ist für die Beschäftigung als Wirtschaftspraktikantin zur
praktischen Ausbildung auf dem Gebiet dus
TE 7 A.
an eingestellt worden. Die Beschäftigung dauert ........ Mo-
nate, also bis ZUM ass Mit diesem Tage
ist das Vertragsverhältnis gelöst, ohne daß es einer Kündi-
gung bedarf. Innerhalb dieser Frist kann das Vertragsver-
hältnis auch beiderseits durch Kündigung mit zweiwöchiger
Frist zum Wochenschluß gelöst werden.
Frau/FäuleiN au EThält einen monatlichen
Unterhaltszuschuß von ............. DM. Der Unterhalts-
zuschuß wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verur-
sachten Arbeitsunfähigkeit der Praktikantin bis zur
Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht bis über die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, gewährt.
Die Beschäftigungszeit ist wie folgt geregelt:
Für die Gewährung von Erholungsurlaub, die Sozialver-
sicherungspflicht und die sonstigen Bedingungen des Prak-
tikantenverhältnisses gelten die Richtlinien für die Beschäf-
tigung von Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheits-
wesen in der jeweils maßgebenden Fassung.
Über die durch die Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforder-
lich ist oder ausdrücklich vorgeschrieben wurde, ist Ver-
schwiegenheit zu bewahren.
Berlin hat für die Praktikantin keine Haftpflichtversiche-
rung abgeschlossen.
Die Praktikantin ist auf die für sie danach in Betracht
kommende Schadenersatz- und Regreßverpflichtung hinge-
wiesen worden.
Der Praktikantin ist bekannt, daß sie sich auf ihre Kosten
gegen eine derartige Inanspruchnahme bei einer privaten
Haftpflichtversicherung versichern lassen kann,
Der Inhalt des Vertrages wurde eingehend bekanntgegeben.
Ein Wiederspruch ist nicht erfolgt.
Name Unterschrift der Unterschrift des
Dienstbezeichnung Praktikantin gesetzlichen Ver-
treters der
Praktikantin
Anlage2
Vereinbarung
über die Ableistung eines hauswirtschaftlichen Praktikums
Frau/ Frei Sa
wohnhaft Se SEE
wird in der Zeit VOM ee DIS dee ee
(Bezeichnung der Krankenanstalt)
ain Praktikum ablegen. Die praktische Ausbildung wird in
folgenden Arbeitsgebieten durchgeführt! au...
Die Zustimmung der Fachschule/Berufsfachschule
en Ar "3 HEgt VO:
Das Praktikum wird von der Schule überwacht.
Die Praktikantin ist verpflichtet, an die Leitung der Haus-
wirtschaftlichen Berufsfachschule Arbeitsberichte einzu-
senden, und zwar am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember und
15. März. Die Berichte sind von der Krankenanstalt gegen-
zuzeichnen.
Bei Beendigung der praktischen Ausbildung erhält die
Praktikantin ein Zeugnis.
Nach vorheriger Rücksprache mit der Direktion der Kran-
kenanstalt kann ein Vertreter der zuständigen Fachschule
oder Berufsfachschule Einblick in die Arbeit der Prakti-
kantin nehmen.
Im übrigen sind die Richtlinien für die Beschäftigung von
Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheitswesen maß-
gebend.
Berlin, deM euer
Unterschrift des Unterschrift Unterschrift
Verwaltungsdirektors der Praktikantin der gesetzlichen
(-leiters) oder seines Vertreter der
Stellvertreters Praktikantin
Unterschrift
des Schulleiters
‘) Hier ist die genaue Bezeichnung der Fachschule oder Berufs-
fachschule anzugeben.
E 1389 1 Fin II G 212
% Fernruf: 240111 — (982) 235
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
m 1969 |
Rundschreiben
über die einheitlichen Fachvordrucke
des Senators für Finanzen
ausschließlich Steuerverwaltung
Das im Rundschreiben vom 31. Oktober 1968 (Dbl. 1/1968
Nr. 85) bekanntgegebene Verzeichnis der Vordrucke für
das Kassen-, Wirtschafts-, Rechnungs- und Prüfungswesen
sowie für die Erfassung des Vermögens wird durch das in
der Anlage aufgeführte Verzeichnis ersetzt,