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5.
liche Anerkennung als Wirtschafterin anstreben, als
Wirtschaftspraktikantinnen beschäftigt werden.
Die Dauer des Praktikums beträgt in der Regel bei
2.1. Hauswirtschaftsleiterinnen insgesamt 1 Jahr in
zwei halbjährigen Abschnitten, die nicht beide an
derselben Krankenanstalt abgeleistet werden dür-
fen.
Die Ableistung des Praktikums ist Zulassungsvor-
aussetzung für eine einjährige Ausbildung in der
Fachklasse für Hauswirtschaftsleiterinnen.
(Vgl. 8 2 Abs.1b der Ordnung der Ausbildung,
Prüfung und Anerkennung von Hauswirtschafts-
leiterinnen vom 10. Mai 1965 — Dbl. II1/1965 Nr. 43/
ABl. S. 520.)
Diätassistentinnen-Vorpraktikantinnen 1 Jahr.
Die Ableistung des Praktikums ist Zulassungsvor-
aussetzung für den Besuch der Lehranstalt für
Diätassistentinnen. Die Ausbildung (das Prakti-
kum) ist in der Nahrungszubereitung in einer
Krankenanstalt durchzuführen.
(Vgl. 8 7 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über die Aus-
übung des Berufs der Diätassistentin vom 23. Fe-
bruar 1965 — GVBl. S. 311 —, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Juli 1968 — GVBl. S. 947 —.)
Wirtschafterinnen % Jahr — als Teil eines insge-
samt einjährigen Praktikums nach erfolgreicher
Prüfung als Wirtschafterin an einer hauswirt-
schaftlichen Berufsfachschule.
(Vgl. $ 2 Abs.2, $ 19 der Ordnung, Prüfung und
staatlichen Anerkennung von Wirtschafterinnen
vom 1.Februar 1966 — Dbl.II1/1966 Nr.19/ABl.
S. 189.)
Y,
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m.
Einstellung
Wirtschaftspraktikantinnen können nur beschäftigt
werden, soweit der Haushaltsplan hierfür entsprechende
Mittel für nichtplanmäßige Dienstkräfte vorsieht.
Diätassistentinnen-Vorpraktikantinnen dürfen nur ein-
gestellt. werden, wenn sie die Bestätigung einer
staatlich anerkannten Diätschule vorlegen, daß sie für
Jie Teilnahme an einem der nächsten Kurse vorgesehen
sind.
Die für die Krankenanstalt zuständige Personalstelle
stellt die Wirtschaftspraktikantinnen ein. Die Bewerbe-
rinnen müssen bei der Einstellung durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Berufsfachschule oder Fach-
schule den Nachweis erbringen, daß das Praktikum
nach den Ausbildungsvorschriften erforderlich ist. Aus
dieser Bescheinigung muß die Dauer des Praktikums
ersichtlich sein.
Alle Wirtschaftspraktikantinnen haben ihre körper-
liche Eignung für die praktische Ausbildung vor der
Einstellung der Personalstelle durch ein Zeugnis des
Vertrauensarztes nachzuweisen.
Mit den Wirtschaftspraktikantinnen ist ein Ausbil-
gungsvertrag abzuschließen (s. Anlage 1). Eine Aus-
fertigung erhält die Praktikantin.
HT.
Beschäftigungsbedingungen
15.
16.
Die Wirtschaftspraktikantinnen erhalten einen monat-
lichen Unterhaltszuschuß, dessen Höhe sich nach den
Richtlinien über die Neufestsetzung nichttariflicher
Unterhaltszuschüsse für Praktikanten vom 18. Ok-
tober 1963 in der Fassung vom 29.Mai 1964, zuletzt
geändert durch Rundschreiben vom 27. Juli 1967, be-
stimmt, (Dbl. 1/1963 Nr. 95; 1/1964 Nr. 49; 1/1967
Nr. 51).
Die Beschäftigungsdauer ist im Einvernehmen mit den
zuständigen Berufsfachschulen oder Fachschulen fest-
zusetzen. Sie darf in der Regel nicht länger als ein Jahr |
17.
betragen. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Die Wirtschaftspraktikantinnen fallen nach $ 3 Buch-
stabe f BAT nicht unter den Geltungsbereich des BAT.
Die Verträge sind auf die voraussichtliche Dauer des
Praktikums zu befristen.
Bei der Beschäftigung der Praktikantinnen. muß der
Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Sie dürfen
in ihrer Tätigkeit keine für die Krankenanstalt not-
wendige Arbeitskraft ersetzen und nicht dauernd für
die Verwaltung erforderliche Arbeit leisten. Die täg-
liche Beschäftigungszeit richtet sich nach der Arbeits-
zeit der vollbeschäftigten Angestellten und ist so zu
regeln, daß das Ausbildungsziel der Praktikantinnen
ohne Schwierigkeit erreicht werden kann.
Die Wirtschaftspraktikantinnen dürfen nicht in Stellen
für planmäßige Dienstkräfte beschäftigt werden.
Vorpraktikantinnen (Praktikantinnen für den Beruf
der Hauswirtschaftsleiterin und der Diätassistentin) ist
Urlaub nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vor-
schriften zu gewähren (s. insbesondere Bundesurlaubs-
gesetz vom 8. Januar 1963 — GVBl. S. 80 -).
Berufspraktikantinnen (Praktikantinnen für den Beruf
der Wirtschafterin) erhalten Urlaub in sinngemäßer
Anwendung der für geprüfte Wirtschafterinnen jeweils
geltenden tariflichen Vorschriften.
Die Versicherungspflicht der Praktikantinnen richtet
sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen. Zur
Zeit ergibt sich danach folgendes:
14.1. Die Praktikantinnen für den Beruf der Haus-
wirtschaftsleiterin und der Diätassistentin sind
als Vorpraktikantinnen krankenversicherungsfrei
nach $ 172 Abs. 1 Ziff. 5 RVO, angestelltenrenten-
versicherungspflichtig nach 8 2 Abs. 1 Ziff. 1A VG
und arbeitslosenversicherungsfrei nach 8 169
Abs.1 AFG in Verbindung mit $ 172 Abs.1
Ziff.5 RVO.
Wird das Praktikum während der schulischen
Ausbildung abgeleistet, so besteht während dieser
Zeit Versicherungsfreiheit in der Rentenversiche-
rung der Angestellten nach 8 4 Abs.1 Ziff.4
AVG.
Die Praktikantinnen für den Beruf der Wirt-
schafterin sind als Berufspraktikantinnen kran-
ken-, arbeiterrenten- und arbeitslosenversiche-
rungspflichtig.
Während des Berufspraktikums kann keine Ver-
sicherungsfreiheit in der Arbeiterrentenversiche-
rung gemäß 8 1228 Abs.1 Ziff. 3 RVO geltend ge-
macht werden.
Bei Beendigung der praktischen Ausbildung erhalten
die Praktikantinnen ein Zeugnis. Eine zweite Ausferti-
gung des Zeugnisses kann im Einvernehmen mit der
Praktikantin der zuständigen Berufsfachschule oder
Fachschule übersandt werden.
14.4.
IV.
Ausbildung
Allen Wirtschaftspraktikantinnen ist während der Aus-
bildung ausreichend Gelegenheit zu geben, praktische
Erfahrungen zu sammeln und gegebenenfalls bereits
erworbene Kenntnisse zu vertiefen.
Sie sind unter der verantwortlichen Leitung einer
Fachkraft zu beschäftigen. Es ist darauf zu achten,
daß die Praktikantinnen nicht mit berufsfremden Ar-
beiten beschäftigt werden, damit ihre Ausbildung nicht
beeinträchtigt wird.
Die Wirtschaftspraktikantinnen sind nicht zu Arbeits-
jeistungen des übrigen Krankenhauspersonals heranzu-
ziehen. Sie sind für die laufenden Arbeiten des Wirt-
schaftspersonals nur soweit einzusetzen, wie es für
ihre Ausbildung unbedingt erforderlich ist.