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Volume 12. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 | 
Seite 426 
Nr. 88 
5. 
liche Anerkennung als Wirtschafterin anstreben, als 
Wirtschaftspraktikantinnen beschäftigt werden. 
Die Dauer des Praktikums beträgt in der Regel bei 
2.1. Hauswirtschaftsleiterinnen insgesamt 1 Jahr in 
zwei halbjährigen Abschnitten, die nicht beide an 
derselben Krankenanstalt abgeleistet werden dür- 
fen. 
Die Ableistung des Praktikums ist Zulassungsvor- 
aussetzung für eine einjährige Ausbildung in der 
Fachklasse für Hauswirtschaftsleiterinnen. 
(Vgl. 8 2 Abs.1b der Ordnung der Ausbildung, 
Prüfung und Anerkennung von Hauswirtschafts- 
leiterinnen vom 10. Mai 1965 — Dbl. II1/1965 Nr. 43/ 
ABl. S. 520.) 
Diätassistentinnen-Vorpraktikantinnen 1 Jahr. 
Die Ableistung des Praktikums ist Zulassungsvor- 
aussetzung für den Besuch der Lehranstalt für 
Diätassistentinnen. Die Ausbildung (das Prakti- 
kum) ist in der Nahrungszubereitung in einer 
Krankenanstalt durchzuführen. 
(Vgl. 8 7 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über die Aus- 
übung des Berufs der Diätassistentin vom 23. Fe- 
bruar 1965 — GVBl. S. 311 —, zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 17. Juli 1968 — GVBl. S. 947 —.) 
Wirtschafterinnen % Jahr — als Teil eines insge- 
samt einjährigen Praktikums nach erfolgreicher 
Prüfung als Wirtschafterin an einer hauswirt- 
schaftlichen Berufsfachschule. 
(Vgl. $ 2 Abs.2, $ 19 der Ordnung, Prüfung und 
staatlichen Anerkennung von Wirtschafterinnen 
vom 1.Februar 1966 — Dbl.II1/1966 Nr.19/ABl. 
S. 189.) 
Y, 
10. 
i1 
12. 
13 
14. 
m. 
Einstellung 
Wirtschaftspraktikantinnen können nur beschäftigt 
werden, soweit der Haushaltsplan hierfür entsprechende 
Mittel für nichtplanmäßige Dienstkräfte vorsieht. 
Diätassistentinnen-Vorpraktikantinnen dürfen nur ein- 
gestellt. werden, wenn sie die Bestätigung einer 
staatlich anerkannten Diätschule vorlegen, daß sie für 
Jie Teilnahme an einem der nächsten Kurse vorgesehen 
sind. 
Die für die Krankenanstalt zuständige Personalstelle 
stellt die Wirtschaftspraktikantinnen ein. Die Bewerbe- 
rinnen müssen bei der Einstellung durch eine Bescheini- 
gung der zuständigen Berufsfachschule oder Fach- 
schule den Nachweis erbringen, daß das Praktikum 
nach den Ausbildungsvorschriften erforderlich ist. Aus 
dieser Bescheinigung muß die Dauer des Praktikums 
ersichtlich sein. 
Alle Wirtschaftspraktikantinnen haben ihre körper- 
liche Eignung für die praktische Ausbildung vor der 
Einstellung der Personalstelle durch ein Zeugnis des 
Vertrauensarztes nachzuweisen. 
Mit den Wirtschaftspraktikantinnen ist ein Ausbil- 
gungsvertrag abzuschließen (s. Anlage 1). Eine Aus- 
fertigung erhält die Praktikantin. 
HT. 
Beschäftigungsbedingungen 
15. 
16. 
Die Wirtschaftspraktikantinnen erhalten einen monat- 
lichen Unterhaltszuschuß, dessen Höhe sich nach den 
Richtlinien über die Neufestsetzung nichttariflicher 
Unterhaltszuschüsse für Praktikanten vom 18. Ok- 
tober 1963 in der Fassung vom 29.Mai 1964, zuletzt 
geändert durch Rundschreiben vom 27. Juli 1967, be- 
stimmt, (Dbl. 1/1963 Nr. 95; 1/1964 Nr. 49; 1/1967 
Nr. 51). 
Die Beschäftigungsdauer ist im Einvernehmen mit den 
zuständigen Berufsfachschulen oder Fachschulen fest- 
zusetzen. Sie darf in der Regel nicht länger als ein Jahr | 
17. 
betragen. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für 
Arbeit, Gesundheit und Soziales. 
Die Wirtschaftspraktikantinnen fallen nach $ 3 Buch- 
stabe f BAT nicht unter den Geltungsbereich des BAT. 
Die Verträge sind auf die voraussichtliche Dauer des 
Praktikums zu befristen. 
Bei der Beschäftigung der Praktikantinnen. muß der 
Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Sie dürfen 
in ihrer Tätigkeit keine für die Krankenanstalt not- 
wendige Arbeitskraft ersetzen und nicht dauernd für 
die Verwaltung erforderliche Arbeit leisten. Die täg- 
liche Beschäftigungszeit richtet sich nach der Arbeits- 
zeit der vollbeschäftigten Angestellten und ist so zu 
regeln, daß das Ausbildungsziel der Praktikantinnen 
ohne Schwierigkeit erreicht werden kann. 
Die Wirtschaftspraktikantinnen dürfen nicht in Stellen 
für planmäßige Dienstkräfte beschäftigt werden. 
Vorpraktikantinnen (Praktikantinnen für den Beruf 
der Hauswirtschaftsleiterin und der Diätassistentin) ist 
Urlaub nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften zu gewähren (s. insbesondere Bundesurlaubs- 
gesetz vom 8. Januar 1963 — GVBl. S. 80 -). 
Berufspraktikantinnen (Praktikantinnen für den Beruf 
der Wirtschafterin) erhalten Urlaub in sinngemäßer 
Anwendung der für geprüfte Wirtschafterinnen jeweils 
geltenden tariflichen Vorschriften. 
Die Versicherungspflicht der Praktikantinnen richtet 
sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen. Zur 
Zeit ergibt sich danach folgendes: 
14.1. Die Praktikantinnen für den Beruf der Haus- 
wirtschaftsleiterin und der Diätassistentin sind 
als Vorpraktikantinnen krankenversicherungsfrei 
nach $ 172 Abs. 1 Ziff. 5 RVO, angestelltenrenten- 
versicherungspflichtig nach 8 2 Abs. 1 Ziff. 1A VG 
und arbeitslosenversicherungsfrei nach 8 169 
Abs.1 AFG in Verbindung mit $ 172 Abs.1 
Ziff.5 RVO. 
Wird das Praktikum während der schulischen 
Ausbildung abgeleistet, so besteht während dieser 
Zeit Versicherungsfreiheit in der Rentenversiche- 
rung der Angestellten nach 8 4 Abs.1 Ziff.4 
AVG. 
Die Praktikantinnen für den Beruf der Wirt- 
schafterin sind als Berufspraktikantinnen kran- 
ken-, arbeiterrenten- und arbeitslosenversiche- 
rungspflichtig. 
Während des Berufspraktikums kann keine Ver- 
sicherungsfreiheit in der Arbeiterrentenversiche- 
rung gemäß 8 1228 Abs.1 Ziff. 3 RVO geltend ge- 
macht werden. 
Bei Beendigung der praktischen Ausbildung erhalten 
die Praktikantinnen ein Zeugnis. Eine zweite Ausferti- 
gung des Zeugnisses kann im Einvernehmen mit der 
Praktikantin der zuständigen Berufsfachschule oder 
Fachschule übersandt werden. 
14.4. 
IV. 
Ausbildung 
Allen Wirtschaftspraktikantinnen ist während der Aus- 
bildung ausreichend Gelegenheit zu geben, praktische 
Erfahrungen zu sammeln und gegebenenfalls bereits 
erworbene Kenntnisse zu vertiefen. 
Sie sind unter der verantwortlichen Leitung einer 
Fachkraft zu beschäftigen. Es ist darauf zu achten, 
daß die Praktikantinnen nicht mit berufsfremden Ar- 
beiten beschäftigt werden, damit ihre Ausbildung nicht 
beeinträchtigt wird. 
Die Wirtschaftspraktikantinnen sind nicht zu Arbeits- 
jeistungen des übrigen Krankenhauspersonals heranzu- 
ziehen. Sie sind für die laufenden Arbeiten des Wirt- 
schaftspersonals nur soweit einzusetzen, wie es für 
ihre Ausbildung unbedingt erforderlich ist.
	        
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