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Volume 12. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 425 
Nr. 87-88 
Anlage 1 
Betr.: Gewährung von Kinderzuschlag; 
hier: letzter Schultag und Berücksichtigung einer üblichen 
Übergangszeit nach der VV Nr. 6 Abs. 5 zu 818 Abs. 2? 
BBesG sowie Bemessung des Ortszuschlages nach 
8 17 Abs. 3 Satz 4 BBesG 
Bezug: Meine Rundschreiben vom 29.5. und 19.7.1968 
-DM 11-221 184/13 (GMBIl. S. 179/223) — 
Nach Benehmen mit den Ländern werden meine oben 
bezeichneten Rundschreiben wie folgt zusammengefaßt und 
ergänzt: 
1. Letzter Schultag und Berücksichtigung einer üblichen 
Übergangszeit nach der VV Nr.6 Abs.5 zu 8 18 Abs.2 
BBesG. 
Nach Abschnitt III meines Rundschreibens vom 28. Okto- 
ber 1966 — II B 1 — 221 184/13 — (GMBl. S. 542/Dbl. 1/1966 
Nr. 105) nebst Ergänzung vom 1. Februar 1967 — II B1- 
221 184/13 —- (GMBI. 8. 91) ist letzter Schultag im Sinne der 
VV Nr.6 Abs.5 Satz 2 zu $.18 Abs.2 BBesG der Tag, an 
dem das Schuljahr endet. Abweichend hiervon gilt für Abi- 
turienten und andere Schüler, die vor dem Ende des Schul- 
jahres eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche 
Tätigkeit aufnehmen oder zum Wehr-(Ersatz-)dienst ein- 
gezogen werden, als letzter Schultag der Tag, der vor der 
Aufnahme dieser Tätigkeiten oder des Grundwehr-(Ersatz-) 
dienstes liegt. 
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 
ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt die die Arbeits- 
kraft des Kindes überwiegend, d. h. mit mehr als der Hälfte 
der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht (vgl. auch VV 
Nr.4 Abs.1 zu 8 6 BBesG). Als. hauptberufliche Tätigkeit 
ist jedoch nicht eine Beschäftigung anzusehen, die während 
der üblichen Übergangszeit vor der Aufnahme der Berufs- 
ausbildung oder des Grundwehr-(Ersatz-)dienstes vorüber- 
gehend ausgeübt wird; der Kinderzuschlag ist in diesen 
Fällen also bis zur Dauer von vier Monaten (gerechnet von 
dem allgemein festgesetzten Ende des Schuljahres) weiter- 
zugewähren (zuzüglich Auslauffrist). 
Der Bezug eines eigenen Arbeitsentgeltes während der 
üblichen Übergangszeit steht der Gewährung des Kinder- 
zuschlags nicht entgegen (Absatz 1 Satz 2 meines Rund- 
schreibens vom 20. Mai 1961 — II B 1 - 221118 — 58/60 — 
GMBl. S.279/Dbl. 1/1961 Nr. 68). Mein nur den obersten 
Bundesbehörden zugegangenes Rundschreiben vom 4. Au- 
gust 1964 — II B 1 — 221 182/5 — ist hinfällig. 
Beispiele: 
a) Ende des Schuljahres 31. Juli 1969, Abitur 27. Mai 1969. 
Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit 15. Juni 
1969. Als letzter Schultag gilt der 14. Juni 1969; Kin- 
derzuschlag entfällt ab 1. August 1969 (15. Juni + Aus- 
lauffrist). Als letzter Schultag bei Einberufung zum 
Grundwehrdienst zum 1.Juli 1969 gilt der 30. Juni 
1969; Kinderzuschlag entfällt ab 1. September 1969 
(1.Juli + Auslauffrist). 
Ende des Schuljahres und Abitur wie zu a). Medizin- 
studium erst ab April 1970 möglich. Vorübergehende 
Beschäftigung als Aushilfspfleger (außerhalb der Be- 
rufsausbildung) mit tariflicher Bezahlung vom 15. Juni 
bis 14. September 1969. Als letzter Schultag gilt der 
31.Juli 1969; Kinderzuschlag entfällt zunächst ab 
1. Februar 1970 (1. August 1969 + 4 Monate übliche 
Übergangszeit + Auslauffrist), wird erneut gewährt 
nach Aufnahme des Studiums. 
2. Bemessung des Ortszuschlages nach $ 17 Abs. 3 Satz 4 
BBesG. 
Nach 8 17 Abs. 3 Satz 4 BBesG berührt der Wegfall des 
Kinderzuschlages infolge Ableistung des Grundwehrdienstes 
(gegen Wehrsold) oder des Ersatzdienstes nicht den Orts- 
zuschlag. Es entspricht dem Sinn dieser Vorschrift, sie auch 
dann anzuwenden, wenn für ein Kind, das vor der Einbe- 
rufung zum Grundwehrdienst seine Berufsausbildung noch 
nicht abgeschlossen hatte, lediglich deshalb kein Kinderzu- 
schlag mehr gewährt wurde, weil es im Zusammenhang mit 
seiner Berufsausbildung vorübergehend Dienstbezüge, Ar- 
beitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender 
Höhe erhielt oder weil die übliche Übergangszeit von vier 
Monaten (vgl. VV Nr. 6 Abs.5 zu 8 18 BBesG) abgelaufen 
war. In diesen Fällen ist das Kind vom ersten des Monats 
an, in dem es den Grundwehrdienst (Ersatzdienst) ange- 
treten hat, wieder beim Ortszuschlag des Beamten zu be- 
rücksichtigen ($ 17 Abs. 3 BBesG). 
Beispiele: 
a) Ende des Schuljahres 31. Juli 1969, Abitur 27. Mai 1969. 
Medizinstudium; erst ab April 1970 möglich. Vorüber- 
gehende Beschäftigung, als Aushilfspfleger vom 15. Juni 
1969 bis 28. Februar 1970. Einberufung zum Grund- 
wehrdienst am 1. April 1970. Kinderzuschlag entfällt ab 
1. Februar 1970. Ortszuschlag der früheren Stufe wird 
ab 1. April 1970 wieder gewährt. 
Ende des Schuljahres und Abitur wie zu a). Für Stu- 
dium an Technischer Hochschule vorgeschriebene prak- 
tische Tätigkeit (im Rahmen der Berufsausbildung) 
als Bauhilfsarbeiter gegen Bezahlung gleich vollwerti- 
ger Arbeitskraft vom 16. Juni bis 15. September 1969. 
Einberufung zum Grundwehrdienst am 1. Oktober 1969. 
Letzter Schultag 15. Juni 1969. Kinderzuschlag entfällt 
zunächst ab 1. August 1969 (16. Juni 1969 + Auslauf- 
frist), wird erneut gewährt vom 1. September bis 
30. November 1969 (1. Oktober 1969 + Auslauffrist). 
Ortszuschlag der bisherigen Stufe wird ab 1. Dezember 
1969 weitergewährt. 
3. Ich bitte, nach diesem Rundschreiben auch die Fälle zu 
behandeln, in den auf der Grundlage meiner Rundschreiben 
vom 29. Mai und 19. Juli 1968 anders verfahren worden ist. 
An die obersten Bundesbehörden 
Anlage 2 
Betr.: Berufsausbildung im Sinne des 8 18 Abs. 2 BBesG 
und des 8 164 Abs. ? Satz 1 Nr. 1 BBG; 
Vorbereitungsdienst (Vorbereitungslehrgang) für 
Entwicklungshelfer 
Im Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I 
5.549) ist u.a. die Rechtsstellung der Entwicklungshelfer 
geregelt. Es wird darin zwischen Entwicklungsdienst und 
Vorbereitungsdienst unterschieden. Der Entwicklungsdienst 
ist Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem Entwick- 
'ungsland, ohne daß dadurch der Beruf eines Entwicklungs- 
nelfers begründet wird. Der Vorbereitungsdienst (Vorberei- 
iungslehrgang) ist keine Fachausbildung für einen be- 
stimmten Beruf; vielmehr werden die beruflichen Kennt- 
nisse des Entwicklungshelfers im Hinblick auf die Erfor- 
dernisse des Entwicklungsdienstes ergänzt. Der Vorbe- 
vreitungsdienst kann daher nicht als Berufsausbildung im 
Sinne des $ 18 Abs.2 BBesG und des 8 164 Abs.2 Satz 1 
Nr.1 BBG angesehen werden. 
An die obersten Bundesbehörden 
EEE Inn II B 4 — 0517/002 FE 
]__ 1:88 | rernruf: 870591-- (95) 4135 |[22:9-1969 | 
An die Mitglieder des Senats Dbl. 111/1969 
die Bezirksämter Nr. 82 
nachrichtlich Dbl. IV/1969 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Nr. 46 
den Präsidenten des Rechnungshofes BAR 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
für die Beschäftigung 
von Wirtschaftspraktikantinnen 
im Gesundheitswesen 
Auf Grund des 8 6 Abs.3 AZG wird bestimmt: 
zZ, 
Allgemeines 
In den Krankenanstalten des Landes und der Stadt 
Berlin können Bewerberinnen, die. den Beruf: einer 
Hauswirtschaftsleiterin, Diätassistentin oder die staat-
	        
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