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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil j Inneres — Finanzen — Justiz
A
Se
1/1969 |
Seite 423
Nr. 36
Inhalt
Nr. 86
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Einundzwanzigsten Tarifvertrages zur Änderung und Er-
zänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages ............. KERZE HE ne
Rundschreiben über Besoldungsrecht; hier: Kinderzuschlag und Ortszuschlag ...................
Richtlinien für die Beschäftigung von Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheitswesen ....:....
Rundschreiben über die einheitlichen Fachvordrucke des Senators für Finanzen ausschließlich
Steuerverwaltung 2... EHE KERNE
Rundschreiben über Beihilfevorschriften .........-.
Rundschreiben über Umzugskostenrecht — Auslandsumzüge — .....
Rundschreiben über Beihilfevorschriften ................ 34R
Rundschreiben über die Festsetzung des Kontenplans für die Sachkonten, die nicht. Sachkonten für
den Haushalt sind ..........
Nr. 87
Nr. 88
Nr. 89
Seite 423
Seite 424
Seite 425
Seite 427
Seite 431
Seite 431
Seite 431
Nr. 90
Nr. 91
Nr. 92
Nr. 93
Seite 431
1 86 ] Inn IX B 4 — 0508/000
ä Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
lie gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
[26.9.1969
$ 1
Änderung und Ergänzung des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wird wie
folgt geändert und ergänzt:
1. $ 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der Wortlaut zu Buchstabe n wird gestrichen.
b) Buchstabe r erhält die folgende Fassung:
„Nichtvollbeschäftigte in öffentlichen Schlachthöfen
tätige Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und
Trichinenschauer sowie gegen Stückvergütung
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe tätige Fleisch-
beschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinen-
schauer“.
c) Die Protokollnotiz zu Buchstabe r wird gestrichen.
$ 31 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
„(5) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände gilt zusätzlich folgendes:
a) Die Bestimmungen über die Gewährung des Kinder-
zuschlages beim Zusammentreffen mehrerer An-
sprüche auf Kinderzuschlag für dasselbe Kind sind
auch anzuwenden, wenn der Anspruch des Ange-
stellten mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers
eines Arbeitgebers in privater Rechtsform zusam-
mentrifft, der ebenfalls Mitglied eines Mitgliedver-
bandes der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände ist.
Hat eine.andere Person, die im öffentlichen Dienst
steht und nicht Arbeitnehmer eines Mitglieds eines
Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände ist oder die auf Grund einer
Tätigkeit im Öffentlichen Dienst nach beamten-
rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,
Anspruch auf Kinderzuschlag für dasselbe Kind,
steht dem Angestellten eines Arbeitgebers in priva-
ter Rechtsform
aa) kein Kinderzuschlag zu, wenn die andere Per-
son den vollen Kinderzuschlag erhält,
bb) Kinderzuschlag insoweit nicht zu, als sein An-
spruch und der Anspruch der anderen Person
den vollen Kinderzuschlag übersteigen, wenn
die andere Person nur einen Teil des Kinderzu-
schlages erhält.“
In $ 37 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „Ver-
gütungen für Überstunden und Bereitschaftsdienst“
durch die Worte „Vergütungen für Überstunden, Be-
reitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ ersetzt.
In $ 47 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „Ver-
gütungen für Überstunden und Bereitschaftsdienst“
durch die. Worte „Vergütungen für Überstunden, Be-
teitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ ersetzt:
BAR
Rundschreiben
über die Bekanntgabe
des Einundzwanzigsten Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 15. April 1969
4.
Nachstehend gebe ich den Einundzwanzigsten Tarifver-
rag zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestell-
‚entarifvertrages vom 15. April 1969 bekannt. Der Tarif-
vertrag ist durch Rundschreiben II Nr. 22/1969 vom 7. Mai
1969 bekanntgegeben worden.
Einundzwanzigster Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 15. April 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr
Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand — andererseits
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind,
folgendes vereinbart: