Path:
Volume 12. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

Aus? 6ve6ebheh am 12.11 19€ 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil j Inneres — Finanzen — Justiz 
A 
Se 
1/1969 | 
Seite 423 
Nr. 36 
Inhalt 
Nr. 86 
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Einundzwanzigsten Tarifvertrages zur Änderung und Er- 
zänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages ............. KERZE HE ne 
Rundschreiben über Besoldungsrecht; hier: Kinderzuschlag und Ortszuschlag ................... 
Richtlinien für die Beschäftigung von Wirtschaftspraktikantinnen im Gesundheitswesen ....:.... 
Rundschreiben über die einheitlichen Fachvordrucke des Senators für Finanzen ausschließlich 
Steuerverwaltung 2... EHE KERNE 
Rundschreiben über Beihilfevorschriften .........-. 
Rundschreiben über Umzugskostenrecht — Auslandsumzüge — ..... 
Rundschreiben über Beihilfevorschriften ................ 34R 
Rundschreiben über die Festsetzung des Kontenplans für die Sachkonten, die nicht. Sachkonten für 
den Haushalt sind .......... 
Nr. 87 
Nr. 88 
Nr. 89 
Seite 423 
Seite 424 
Seite 425 
Seite 427 
Seite 431 
Seite 431 
Seite 431 
Nr. 90 
Nr. 91 
Nr. 92 
Nr. 93 
Seite 431 
1 86 ] Inn IX B 4 — 0508/000 
ä Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
lie gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
[26.9.1969 
$ 1 
Änderung und Ergänzung des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wird wie 
folgt geändert und ergänzt: 
1. $ 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Der Wortlaut zu Buchstabe n wird gestrichen. 
b) Buchstabe r erhält die folgende Fassung: 
„Nichtvollbeschäftigte in öffentlichen Schlachthöfen 
tätige Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und 
Trichinenschauer sowie gegen Stückvergütung 
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe tätige Fleisch- 
beschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinen- 
schauer“. 
c) Die Protokollnotiz zu Buchstabe r wird gestrichen. 
$ 31 Abs. 5 erhält die folgende Fassung: 
„(5) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände gilt zusätzlich folgendes: 
a) Die Bestimmungen über die Gewährung des Kinder- 
zuschlages beim Zusammentreffen mehrerer An- 
sprüche auf Kinderzuschlag für dasselbe Kind sind 
auch anzuwenden, wenn der Anspruch des Ange- 
stellten mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers 
eines Arbeitgebers in privater Rechtsform zusam- 
mentrifft, der ebenfalls Mitglied eines Mitgliedver- 
bandes der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände ist. 
Hat eine.andere Person, die im öffentlichen Dienst 
steht und nicht Arbeitnehmer eines Mitglieds eines 
Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände ist oder die auf Grund einer 
Tätigkeit im Öffentlichen Dienst nach beamten- 
rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, 
Anspruch auf Kinderzuschlag für dasselbe Kind, 
steht dem Angestellten eines Arbeitgebers in priva- 
ter Rechtsform 
aa) kein Kinderzuschlag zu, wenn die andere Per- 
son den vollen Kinderzuschlag erhält, 
bb) Kinderzuschlag insoweit nicht zu, als sein An- 
spruch und der Anspruch der anderen Person 
den vollen Kinderzuschlag übersteigen, wenn 
die andere Person nur einen Teil des Kinderzu- 
schlages erhält.“ 
In $ 37 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „Ver- 
gütungen für Überstunden und Bereitschaftsdienst“ 
durch die Worte „Vergütungen für Überstunden, Be- 
reitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ ersetzt. 
In $ 47 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „Ver- 
gütungen für Überstunden und Bereitschaftsdienst“ 
durch die. Worte „Vergütungen für Überstunden, Be- 
teitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ ersetzt: 
BAR 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe 
des Einundzwanzigsten Tarifvertrages 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 15. April 1969 
4. 
Nachstehend gebe ich den Einundzwanzigsten Tarifver- 
rag zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestell- 
‚entarifvertrages vom 15. April 1969 bekannt. Der Tarif- 
vertrag ist durch Rundschreiben II Nr. 22/1969 vom 7. Mai 
1969 bekanntgegeben worden. 
Einundzwanzigster Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 15. April 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr 
Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, 
folgendes vereinbart:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.