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Volume 29. Oktober 1969

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 400

Nr. 84

gen auf Grund von Ausgabe-Kassenanweisungen für wiederkehrende
 Zahlungen bedürfen für jede fällige Auszahlung
 eines Auftrags der Haushaltskasse, der von zwei
Dienstkräften der Kasse zu unterzeichnen ist. Kann die
Haushaltskasse Auszahlungen nicht leisten, so hat sie dies
der Wirtschaftsstelle anzuzeigen. Der Senator für Finanzen
kann in Ausnahmefällen zulassen, daß eine Haushaltskasse
für eine andere Kasse Auszahlungen leistet. Für die Leistung
 von Zahlungen, die auf Sachkonten nach $ 39 Abs.1
Nr. 4 bis 6 zu buchen sind, erläßt der Senator für Finanzen
nach 8 109 Abs.2 Satzlı LHO ergänzende Verwaltungsvorschriften.

(2) Auftragskassen und Kassenstellen dürfen Auszahlungen
 leisten, soweit sie. dazu nach dem festgelegten Aufgabenkreis
 allgemein ermächtigt sind und Auszahlungsaufträge
 erhalten haben. Sie dürfen bestimmte Auszahlungen
 ohne Auszahlungsauftrag leisten, wenn dies bei der
Festlegung des Aufgabenkreises ausdrücklich zugelassen
ist.

(3) Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln
hat der Kassierer in den dazu bestimmten Kassenräumen
zu leisten, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Außerhalb der Kassenräume darf die Kasse dem
Zahlungsempfänger Zahlungsmittel gegen Quittung durch
vom Kassenleiter beauftragte Dienstkräfte übergeben
lassen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch
Geldinstitute mit der Auszahlung für Berlin beauftragt
werden. Die mit dem Geldinstitut erforderlichen Vereinbarungen
 hat der Senator für Finanzen zu treffen.
(5) Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassierer über die
Berechtigung der Kasse zur Leistung der Ausgabe zu vergewissern.
 In Haushalts- .und Auftragskassen ist die Ausgabeberechtigung
 an Hand des der Kasse vorliegenden Auftrags
 zu kontrollieren. Bei Kassen mit Gegenbuchführung
obliegt dies bei Auszahlungen durch Übergabe oder Übersendung
 von Zahlungsmitteln dem Gegenbuchführer. Hat
ein Buchhalter die im 8 45 Abs.1 und 2 vorgeschriebenen
Kontrollen vorgenommen, so braucht nur kontrolliert zu
werden, daß der Buchhalter die Durchführung der Kontrollen
 bestätigt hat.
(6) Bei Auszahlung durch Abbuchung vom Kontoguthaben
 der Kasse ist die Berechtigung der Auszahlung unverzüglich
 nach Eingang der Lastschrift zu kontrollieren.
Stimmt die Höhe der Lastschrift nicht mit dem Auftrag an
die Kasse überein, so ist dies vor Annahmeschluß (8 2
Abs. 5 RO) der Wirtschaftsstelle mitzuteilen.
(7) Bei Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln
 ist außerdem die Kontrolle nach $ 27 vorzunehmen.
Sind danach die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt,
 so hat der Kassierer die Auszahlung zu buchen und
den Auszahlungsbeleg mit dem Buchungsvermerk (8 38)
zu versehen. Er darf an den Zahlungsempfänger erst zahlen,
 wenn der Auszahlungsbeleg den Buchungsvermerk
trägt. Das gilt nicht für Auszahlungen, die nach $ 35
Abs. 2 in einer Sammelbuchung erfaßt werden.
$ 27
Zahlungsempfänger
(1) Zahlungsempfänger ist der im Auftrag nach 8 31 WO
angegebene Empfangsberechtigte oder sein Vertreter. Darf
ohne Auftrag gezahlt werden, so ergibt sich der Empfangsberechtigte
 aus den Zahlungsunterlagen. Auszahlungen an
Zahlungsempfänger. dürfen nicht von Dienstkräften vermittelt
 werden, es sei denn, daß empfangsberechtigte Kassen
 oder Dienstkräfte andere Dienstkräfte zur Empfangnahme
 bevollmächtigt haben oder eine Beauftragung nach
$ 26 Abs. 4 Satz 1 vorliegt. .
(2) Die Kasse darf nicht zahlen, wenn der Auftrag von
dem Zahlungsempfänger überbracht wird. Ausnahmen kann
der Senator für Finanzen, innerhalb einer Bezirksverwaltung
 das Bezirksamt (Abteilung Finanzen), für bestimmte
Auszahlungen zulassen.
(3) Ist dem Kassierer der Zahlungsempfänger nicht bekannt,
 so hat-er sich auf Grund eines amtlichen Personalausweises
 oder anderer beweiskräftiger Urkunden zur Person
 Gewißheit zu verschaffen.. Gegebenenfalls können

andere Dienstkräfte der Kasse die ihnen bekannten Personen
 ausweisen; sie müssen dies auf der Auszahlungs-Jquittung.
 ($ 29) dienstlich erklären. Von einem Vertreter
ist außerdem die Vorlage eines Ausweises über seine
ämpfangsberechtigung (Vollmachtsurkunde, Bestallung,
Registerauszug usw.) zu verlangen. Die Merkmale dieses
Ausweises sind auf der Auszahlungsquittung zu vermerken,
 sofern er nicht zu den Rechnungsbelegen genommen
werden kann ($ 28 Abs.1 Satz3). Der Kassierer hat sich
notfalls an Hand amtlicher Unterlagen zu überzeugen, daß
die Unterschriften auf Auszahlungsquittungen und Vollmachten
 von den hierzu Berechtigten geleistet worden sind.
Die Unterschriftsleistung des Zahlungsempfängers können
auch Dienstkräfte unter Hinzufügung eines. Abdrucks des
von ihnen geführten Dienstsiegels bescheinigen, sofern sie
jen Auftrag nach 8 31 WO nicht selbst bearbeitet, festzestellt
 oder unterschrieben haben. In Kassen mit Gegenovuchführung
 obliegen auch dem Gegenbuchführer die in
Jiesem Absatz vorgeschriebenen Kontrollen. Wenn laufend
numerierte Abfertigungsmarken in jeweils zweifacher Ausfertigung
 verwendet werden und der Gegenbuchführer nach
Ausübung der Kontrollen dem Zahlungsempfänger eine Abfertigungsmarke
 zur Vorlage beim Kassierer aushändigt
und dem Kassierer das Zweitstück der Marke zuleitet, entfällt
 die Wiederholung der Kontrollen durch den Kassierer.
(4) Hat die Kasse Grund zu der Annahme, daß der
Zahlungsempfänger nicht zum Empfang der Auszahlung
berechtigt ist (z.B. wegen Konkurses, vorläufigen .Zahlungsverbots,
 Abtretung oder Pfändung der Forderung),
so hat sie vor der Auszahlung die Entscheidung des
Wirtschafters herbeizuführen, ob die Auszahlung geleistet
werden soll.
(5) Sind von einem Büroleiter oder Kassenleiter Dienst-<räfte
 mit der Geldabholung von einer Kasse beauftragt
worden (Geldabholer), so hat der Büroleiter oder der Kassenleiter
 diese auf dem Quittungsvordruck. namentlich anzugeben.
 Auf dem Quittungsvordruck muß durch Unterschriftsprobe
 erkennbar sein, wie die Geldabholer über den
Geldempfang quittieren werden.

$ 28
Zahlungsbeweis, Ausführungsbescheinigung:
(1) Zum Zahlungsbeweis hat die Kasse über jede Auszahlung
 durch Übergabe von Zahlungsmitteln von dem
Zahlungsempfänger eine Quittung (Auszahlungsquittung)
zu verlangen. Auszahlungsquittungen auf besonderem Blatt
gehören zu den Rechnungsbelegen. Hat der Zahlungsempfänger
 über sein Vertretungsrecht eine Unterlage nach
327 Abs. 3 vorgelegt, die sich nur auf die eine Auszahlung
vezieht, so soll diese Unterlage für den Zahlungsbeweis
als Teil des‘ Rechnungsbelegs einbehalten werden. Zur
Verhinderung von Doppelzahlungen sind die durch Überyabe
 von Zahlungsmitteln ausgeführten Kassenanweisungen
 und Auszahlungsaufträge sofort nach ihrer HErledigung
 vom Kassierer mit „Bezahlt“ zu kennzeichnen. Ebenso
sind die auf besonderem Blatt erteilten Auszahlungsquittungen
 zu kennzeichnen.
(2) Ist an einen nach $ 34 Abs.3 WO zur Weiterzahlung
Beauftragten ausgezahlt worden, so ist dessen AuszahlungsyJuittung
 nur vorläufiger Zahlungsbeweis. Als endgültiger
Zahlungsbeweis muß die Auszahlungsquittung des Forderungsberechtigten
 beigebracht werden.
(3) Ist es im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich, bei
Übergabe von Zahlungsmitteln durch Ausgabe eines Kassenzettels
 oder Kassenbons u.ä. zu quittieren oder” überhaupt
 keine Quittung zu erteilen, so ist von der auszahlenden
 Dienstkraft als Zahlungsbeweis die Bescheinigung abzugeben,
 an wen, wann und für welchen Zweck der Betrag
 ausgezahlt worden ist. Bei der Aushändigung einer
Geldbelohnung, eines Geldgeschenks oder einer Jubiläumszuwendung
 genügt als Zahlungsbeweis die Auszahlungsbezscheinigung
 des Auszahlers. In anderen‘ Ausnahmefällen
kann mit Zustimmung des Senators für Finanzen, innerhalb
ainer Bezirksverwaltung des Bezirksamts (Abteilung Finanzen),
 die Auszahlungsquittung durch eine Auszahlungsbescheinigung
 des Auszahlers und eines Zeugen ersetzt werden.

            
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