1/1969 |
Seite 400
Nr. 84
gen auf Grund von Ausgabe-Kassenanweisungen für wiederkehrende
Zahlungen bedürfen für jede fällige Auszahlung
eines Auftrags der Haushaltskasse, der von zwei
Dienstkräften der Kasse zu unterzeichnen ist. Kann die
Haushaltskasse Auszahlungen nicht leisten, so hat sie dies
der Wirtschaftsstelle anzuzeigen. Der Senator für Finanzen
kann in Ausnahmefällen zulassen, daß eine Haushaltskasse
für eine andere Kasse Auszahlungen leistet. Für die Leistung
von Zahlungen, die auf Sachkonten nach $ 39 Abs.1
Nr. 4 bis 6 zu buchen sind, erläßt der Senator für Finanzen
nach 8 109 Abs.2 Satzlı LHO ergänzende Verwaltungsvorschriften.
(2) Auftragskassen und Kassenstellen dürfen Auszahlungen
leisten, soweit sie. dazu nach dem festgelegten Aufgabenkreis
allgemein ermächtigt sind und Auszahlungsaufträge
erhalten haben. Sie dürfen bestimmte Auszahlungen
ohne Auszahlungsauftrag leisten, wenn dies bei der
Festlegung des Aufgabenkreises ausdrücklich zugelassen
ist.
(3) Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln
hat der Kassierer in den dazu bestimmten Kassenräumen
zu leisten, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Außerhalb der Kassenräume darf die Kasse dem
Zahlungsempfänger Zahlungsmittel gegen Quittung durch
vom Kassenleiter beauftragte Dienstkräfte übergeben
lassen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch
Geldinstitute mit der Auszahlung für Berlin beauftragt
werden. Die mit dem Geldinstitut erforderlichen Vereinbarungen
hat der Senator für Finanzen zu treffen.
(5) Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassierer über die
Berechtigung der Kasse zur Leistung der Ausgabe zu vergewissern.
In Haushalts- .und Auftragskassen ist die Ausgabeberechtigung
an Hand des der Kasse vorliegenden Auftrags
zu kontrollieren. Bei Kassen mit Gegenbuchführung
obliegt dies bei Auszahlungen durch Übergabe oder Übersendung
von Zahlungsmitteln dem Gegenbuchführer. Hat
ein Buchhalter die im 8 45 Abs.1 und 2 vorgeschriebenen
Kontrollen vorgenommen, so braucht nur kontrolliert zu
werden, daß der Buchhalter die Durchführung der Kontrollen
bestätigt hat.
(6) Bei Auszahlung durch Abbuchung vom Kontoguthaben
der Kasse ist die Berechtigung der Auszahlung unverzüglich
nach Eingang der Lastschrift zu kontrollieren.
Stimmt die Höhe der Lastschrift nicht mit dem Auftrag an
die Kasse überein, so ist dies vor Annahmeschluß (8 2
Abs. 5 RO) der Wirtschaftsstelle mitzuteilen.
(7) Bei Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln
ist außerdem die Kontrolle nach $ 27 vorzunehmen.
Sind danach die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt,
so hat der Kassierer die Auszahlung zu buchen und
den Auszahlungsbeleg mit dem Buchungsvermerk (8 38)
zu versehen. Er darf an den Zahlungsempfänger erst zahlen,
wenn der Auszahlungsbeleg den Buchungsvermerk
trägt. Das gilt nicht für Auszahlungen, die nach $ 35
Abs. 2 in einer Sammelbuchung erfaßt werden.
$ 27
Zahlungsempfänger
(1) Zahlungsempfänger ist der im Auftrag nach 8 31 WO
angegebene Empfangsberechtigte oder sein Vertreter. Darf
ohne Auftrag gezahlt werden, so ergibt sich der Empfangsberechtigte
aus den Zahlungsunterlagen. Auszahlungen an
Zahlungsempfänger. dürfen nicht von Dienstkräften vermittelt
werden, es sei denn, daß empfangsberechtigte Kassen
oder Dienstkräfte andere Dienstkräfte zur Empfangnahme
bevollmächtigt haben oder eine Beauftragung nach
$ 26 Abs. 4 Satz 1 vorliegt. .
(2) Die Kasse darf nicht zahlen, wenn der Auftrag von
dem Zahlungsempfänger überbracht wird. Ausnahmen kann
der Senator für Finanzen, innerhalb einer Bezirksverwaltung
das Bezirksamt (Abteilung Finanzen), für bestimmte
Auszahlungen zulassen.
(3) Ist dem Kassierer der Zahlungsempfänger nicht bekannt,
so hat-er sich auf Grund eines amtlichen Personalausweises
oder anderer beweiskräftiger Urkunden zur Person
Gewißheit zu verschaffen.. Gegebenenfalls können
andere Dienstkräfte der Kasse die ihnen bekannten Personen
ausweisen; sie müssen dies auf der Auszahlungs-Jquittung.
($ 29) dienstlich erklären. Von einem Vertreter
ist außerdem die Vorlage eines Ausweises über seine
ämpfangsberechtigung (Vollmachtsurkunde, Bestallung,
Registerauszug usw.) zu verlangen. Die Merkmale dieses
Ausweises sind auf der Auszahlungsquittung zu vermerken,
sofern er nicht zu den Rechnungsbelegen genommen
werden kann ($ 28 Abs.1 Satz3). Der Kassierer hat sich
notfalls an Hand amtlicher Unterlagen zu überzeugen, daß
die Unterschriften auf Auszahlungsquittungen und Vollmachten
von den hierzu Berechtigten geleistet worden sind.
Die Unterschriftsleistung des Zahlungsempfängers können
auch Dienstkräfte unter Hinzufügung eines. Abdrucks des
von ihnen geführten Dienstsiegels bescheinigen, sofern sie
jen Auftrag nach 8 31 WO nicht selbst bearbeitet, festzestellt
oder unterschrieben haben. In Kassen mit Gegenovuchführung
obliegen auch dem Gegenbuchführer die in
Jiesem Absatz vorgeschriebenen Kontrollen. Wenn laufend
numerierte Abfertigungsmarken in jeweils zweifacher Ausfertigung
verwendet werden und der Gegenbuchführer nach
Ausübung der Kontrollen dem Zahlungsempfänger eine Abfertigungsmarke
zur Vorlage beim Kassierer aushändigt
und dem Kassierer das Zweitstück der Marke zuleitet, entfällt
die Wiederholung der Kontrollen durch den Kassierer.
(4) Hat die Kasse Grund zu der Annahme, daß der
Zahlungsempfänger nicht zum Empfang der Auszahlung
berechtigt ist (z.B. wegen Konkurses, vorläufigen .Zahlungsverbots,
Abtretung oder Pfändung der Forderung),
so hat sie vor der Auszahlung die Entscheidung des
Wirtschafters herbeizuführen, ob die Auszahlung geleistet
werden soll.
(5) Sind von einem Büroleiter oder Kassenleiter Dienst-<räfte
mit der Geldabholung von einer Kasse beauftragt
worden (Geldabholer), so hat der Büroleiter oder der Kassenleiter
diese auf dem Quittungsvordruck. namentlich anzugeben.
Auf dem Quittungsvordruck muß durch Unterschriftsprobe
erkennbar sein, wie die Geldabholer über den
Geldempfang quittieren werden.
$ 28
Zahlungsbeweis, Ausführungsbescheinigung:
(1) Zum Zahlungsbeweis hat die Kasse über jede Auszahlung
durch Übergabe von Zahlungsmitteln von dem
Zahlungsempfänger eine Quittung (Auszahlungsquittung)
zu verlangen. Auszahlungsquittungen auf besonderem Blatt
gehören zu den Rechnungsbelegen. Hat der Zahlungsempfänger
über sein Vertretungsrecht eine Unterlage nach
327 Abs. 3 vorgelegt, die sich nur auf die eine Auszahlung
vezieht, so soll diese Unterlage für den Zahlungsbeweis
als Teil des‘ Rechnungsbelegs einbehalten werden. Zur
Verhinderung von Doppelzahlungen sind die durch Überyabe
von Zahlungsmitteln ausgeführten Kassenanweisungen
und Auszahlungsaufträge sofort nach ihrer HErledigung
vom Kassierer mit „Bezahlt“ zu kennzeichnen. Ebenso
sind die auf besonderem Blatt erteilten Auszahlungsquittungen
zu kennzeichnen.
(2) Ist an einen nach $ 34 Abs.3 WO zur Weiterzahlung
Beauftragten ausgezahlt worden, so ist dessen AuszahlungsyJuittung
nur vorläufiger Zahlungsbeweis. Als endgültiger
Zahlungsbeweis muß die Auszahlungsquittung des Forderungsberechtigten
beigebracht werden.
(3) Ist es im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich, bei
Übergabe von Zahlungsmitteln durch Ausgabe eines Kassenzettels
oder Kassenbons u.ä. zu quittieren oder” überhaupt
keine Quittung zu erteilen, so ist von der auszahlenden
Dienstkraft als Zahlungsbeweis die Bescheinigung abzugeben,
an wen, wann und für welchen Zweck der Betrag
ausgezahlt worden ist. Bei der Aushändigung einer
Geldbelohnung, eines Geldgeschenks oder einer Jubiläumszuwendung
genügt als Zahlungsbeweis die Auszahlungsbezscheinigung
des Auszahlers. In anderen‘ Ausnahmefällen
kann mit Zustimmung des Senators für Finanzen, innerhalb
ainer Bezirksverwaltung des Bezirksamts (Abteilung Finanzen),
die Auszahlungsquittung durch eine Auszahlungsbescheinigung
des Auszahlers und eines Zeugen ersetzt werden.