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Nr. 82
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung
von Zuwendungen Berlins*)
Allgemeines
(1) Die Zuwendungsmittel sind wirtschaftlich und spar-
sam zu verwenden. Sie dürfen nur so weit und nicht
eher angefordert werden, als sie zur Bewirkung fälliger
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt
werden.
(2) Die Bewilligung einer Zuwendung wird gegen-
standslos, wenn die Voraussetzungen für ihre Inan-
spruchnahme nicht bis zum 31. Dezember des laufenden
Jahrs erfüllt sind.
(3) Die Zuwendungsmittel sind entsprechend den vor-
gelegten aufgegliederten Unterlagen zu verwenden.
Bauvorhaben sind nach der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) zu vergeben und durchzuführen.
Zweckentfremdung, Rückzahlung und Verzinsung
(1) Werden Zuwendungsmittel nicht ihrem Zweck ent-
sprechend verwendet, so sind sie in voller Höhe zurück-
zuzahlen und mit 2 v.H. über dem für Kassenkredite
Berlins geltenden Zinssatz (Diskontsatz) der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen. Eine nicht dem Zuwendungs-
zweck entsprechende Verwendung im Sinne des Satzes 1
liegt auch dann vor, wenn der Empfänger sich die Zu-
wendungsmittel auszahlen läßt, ohne daß die Mittel als-
bald nach der Auszahlung zur Bewirkung fälliger
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt
werden (Ziffer 1 Abs. 1).
(2) Einsparungen sind unverzüglich, spätestens nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums zurückzuzahlen.
Nicht rechtzeitig zurückgezahlte Einsparungen sind
nach Absatz 1 Satz 1 zu verzinsen.
Nachweis und Buchführung
(1) Stellen, die nach einem Haushalts- oder Wirtschafts-
plan wirtschaften, ‘haben die Zuwendungen in dem
Haushalts- oder Wirtschaftsplan nachzuweisen und den
rechnungsmäßigen Nachweis so zu gestalten, daß die
Verwendung der Zuwendungsmittel an Hand der
Bücher und Belege geprüft werden kann.
(2) Der Empfänger der Zuwendungen hat seine Kassen-
und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege
nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden
Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kauf-
männischen Buchführung einzurichten, soweit nicht in
besonderen . Bewilligungsbedingungen etwas anderes
bestimmt wird.
Verwaltung
Gehen Gegenstände, die mit Zuwendungsmitteln er-
worben werden, nach besonderen Bewilligungsbedin-
gungen in das Eigentum Berlins über, so hat der Zu-
wendungsempfänger sie treuhänderisch für Berlin zu
verwalten. Er ist für pflegliche Behandlung ver-
antwortlich. In einer Bestandsliste sind alle Zu- und
Abgänge zu berücksichtigen. Bei Zugängen sind in der
Liste und auf den Belegen gegenseitige Hinweise an-
zubringen. Abgänge sind in der Liste zu begründen. Ein
Doppelstück der Liste ist mit dem Verwendungsnach-
weis (Ziffer 5) vorzulegen. Bei Gegenständen, die ganz
oder überwiegend aus nicht rückzahlbaren Zuwendun-
gen Berlins beschafft sind, aber nicht in das Eigentum
Berlins übergehen, gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
Nachweis der Verwendung
(1) Die Verwendung der Zuwendungsmittel ist, wenn
im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb
von zwei Monaten nach Abschluß des Vorhabens, für
das die Zuwendung gewährt worden ist, nachzuweisen.
[st das Vorhaben nicht bis zum 31. Dezember des lau-
fenden Jahres abgeschlossen, so ist bis zum 31. Januar
des folgenden Jahrs über. die im abgelaufenen Jahr er-
haltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen.
*) Vordruck Fin 320
LM
Anlage
zu Ziffer 3 Satz 1 AV 8 60 LHO
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sach-
lichen Bericht und einem .zahlenmäßigen Nachweis,
deren Richtigkeit durch die Unterschrift des Empfängers
der Zuwendungen zu bestätigen ist.
(3) In dem sachlichen Bericht sind die Verwendung der
Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen.
War die Zuwendung zur teilweisen Deckung der Aus-
gaben des Empfängers bestimmt, so haben sich die Dar-
legungen unter Aufgliederung der Gesamteinnahmen
und’der Gesamtausgaben auch auf die Höhe des Ge-
samtaufwands sowie auf die Aufbringung der übrigen
Mittel zu erstrecken.
(4) Der zahlenmäßige Nachweis über die Verwendung
jer Mittel ist getrennt nach Einnahmen und Ausgaben
aufzustellen; die Ausgaben sind in Personalausgaben
und Sachausgaben zu gliedern. Aus dem Nachweis
muß hervorgehen, wann, an wen, zu welchem Zweck,
für welchen Zeitraum und in welchen Einzelbeträgen
die Mittel verausgabt worden sind. Bei kaufmännischer
Buchführung ist der zahlenmäßige Nachweis dem
Kontenplan anzupassen. Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen nebst Erläuterungen sind regel-
mäßig beizufügen. Zum Nachweis gehören die Belege
über die Einzelzahlungen. Ist ausnahmsweise auf die
Vorlegung der Belege verzichtet worden, so bleibt vor-
behalten, sie jederzeit zur Prüfung anzufordern; sie
sind dazu nach Vorlage des Verwendungsnachweises
mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Eigenmittel und Mittel von dritter Seite sind in den
zahlenmäßigen Nachweis aufzunehmen. Dient die Zu-
wendung aus Mitteln Berlins zur Deckung der gesamten
Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgegrenzten
Teils seiner Ausgaben, so hat sich der zahlenmäßige
Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben des Emp-
fängers zu erstrecken.
(6) Bei einem Zwischennachweis (Absatz 1 Satz 2) ge-
nügt an Stelle des zahlenmäßigen Nachweises eine nach
Einnahme- und Ausgabearten gegliederte summarische
Zusammenstellung ohne Belege,
(7) Ist der Empfänger der Zuwendung ermächtigt, Mit-
tel an dritte Stellen zur Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon
abhängig zu machen, daß diese Stellen ihm einen Ver-
wendungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 5 erbringen.
Diesen Nachweis hat er seinem Gesamtnachweis bei-
zufügen.
(8) Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungs-
gemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist die
Stelle, die die Zuwendung bewilligt hat, unbeschadet
etwaiger weitergehender Ansprüche nach Ziffer 2, be-
rechtigt, die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel
zu untersagen und von der Auszahlung neuer Mittel
abzusehen.
Prüfungen
/1) Die Stelle, die die Zuwendungen bewilligt hat, ist
berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in
die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichti-
zungen zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen
zu lassen. Der Empfänger der Zuwendung ist verpflich-
tet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kosten
für die Heranziehung eines Beauftragten trägt der
Empfänger, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(2) Der Rechnungshof von Berlin ist berechtigt, die be-
stimmungsgemäße Verwendung der Mittel an Ort und
Stelle oder an seinem Sitz nachzuprüfen. Soweit er es
für die Erfüllung des Prüfungszwecks für erforderlich
hält, kann er die Prüfung auf die gesamte Haushalts-
oder Wirtschaftsführung des Empfängers der Zuwen-
dung erstrecken.
(3) In den Fällen der Ziffer 5 Abs. 7 hat der Empfänger
bei der Weitergabe von Mitteln die Prüfungsrechte nach
len Absätzen 1 und 2 für die Stelle, die die Zuwendung
jewilligt hat, und den Rechnungshof von Berlin aus-
zubedingen.
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