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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 | 
Seite 366 
Nr. 82 
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung 
von Zuwendungen Berlins*) 
Allgemeines 
(1) Die Zuwendungsmittel sind wirtschaftlich und spar- 
sam zu verwenden. Sie dürfen nur so weit und nicht 
eher angefordert werden, als sie zur Bewirkung fälliger 
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt 
werden. 
(2) Die Bewilligung einer Zuwendung wird gegen- 
standslos, wenn die Voraussetzungen für ihre Inan- 
spruchnahme nicht bis zum 31. Dezember des laufenden 
Jahrs erfüllt sind. 
(3) Die Zuwendungsmittel sind entsprechend den vor- 
gelegten aufgegliederten Unterlagen zu verwenden. 
Bauvorhaben sind nach der Verdingungsordnung für 
Bauleistungen (VOB) zu vergeben und durchzuführen. 
Zweckentfremdung, Rückzahlung und Verzinsung 
(1) Werden Zuwendungsmittel nicht ihrem Zweck ent- 
sprechend verwendet, so sind sie in voller Höhe zurück- 
zuzahlen und mit 2 v.H. über dem für Kassenkredite 
Berlins geltenden Zinssatz (Diskontsatz) der Deutschen 
Bundesbank zu verzinsen. Eine nicht dem Zuwendungs- 
zweck entsprechende Verwendung im Sinne des Satzes 1 
liegt auch dann vor, wenn der Empfänger sich die Zu- 
wendungsmittel auszahlen läßt, ohne daß die Mittel als- 
bald nach der Auszahlung zur Bewirkung fälliger 
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt 
werden (Ziffer 1 Abs. 1). 
(2) Einsparungen sind unverzüglich, spätestens nach 
Ablauf des Bewilligungszeitraums zurückzuzahlen. 
Nicht rechtzeitig zurückgezahlte Einsparungen sind 
nach Absatz 1 Satz 1 zu verzinsen. 
Nachweis und Buchführung 
(1) Stellen, die nach einem Haushalts- oder Wirtschafts- 
plan wirtschaften, ‘haben die Zuwendungen in dem 
Haushalts- oder Wirtschaftsplan nachzuweisen und den 
rechnungsmäßigen Nachweis so zu gestalten, daß die 
Verwendung der Zuwendungsmittel an Hand der 
Bücher und Belege geprüft werden kann. 
(2) Der Empfänger der Zuwendungen hat seine Kassen- 
und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege 
nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden 
Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kauf- 
männischen Buchführung einzurichten, soweit nicht in 
besonderen . Bewilligungsbedingungen etwas anderes 
bestimmt wird. 
Verwaltung 
Gehen Gegenstände, die mit Zuwendungsmitteln er- 
worben werden, nach besonderen Bewilligungsbedin- 
gungen in das Eigentum Berlins über, so hat der Zu- 
wendungsempfänger sie treuhänderisch für Berlin zu 
verwalten. Er ist für pflegliche Behandlung ver- 
antwortlich. In einer Bestandsliste sind alle Zu- und 
Abgänge zu berücksichtigen. Bei Zugängen sind in der 
Liste und auf den Belegen gegenseitige Hinweise an- 
zubringen. Abgänge sind in der Liste zu begründen. Ein 
Doppelstück der Liste ist mit dem Verwendungsnach- 
weis (Ziffer 5) vorzulegen. Bei Gegenständen, die ganz 
oder überwiegend aus nicht rückzahlbaren Zuwendun- 
gen Berlins beschafft sind, aber nicht in das Eigentum 
Berlins übergehen, gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend. 
Nachweis der Verwendung 
(1) Die Verwendung der Zuwendungsmittel ist, wenn 
im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb 
von zwei Monaten nach Abschluß des Vorhabens, für 
das die Zuwendung gewährt worden ist, nachzuweisen. 
[st das Vorhaben nicht bis zum 31. Dezember des lau- 
fenden Jahres abgeschlossen, so ist bis zum 31. Januar 
des folgenden Jahrs über. die im abgelaufenen Jahr er- 
haltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. 
*) Vordruck Fin 320 
LM 
Anlage 
zu Ziffer 3 Satz 1 AV 8 60 LHO 
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sach- 
lichen Bericht und einem .zahlenmäßigen Nachweis, 
deren Richtigkeit durch die Unterschrift des Empfängers 
der Zuwendungen zu bestätigen ist. 
(3) In dem sachlichen Bericht sind die Verwendung der 
Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen. 
War die Zuwendung zur teilweisen Deckung der Aus- 
gaben des Empfängers bestimmt, so haben sich die Dar- 
legungen unter Aufgliederung der Gesamteinnahmen 
und’der Gesamtausgaben auch auf die Höhe des Ge- 
samtaufwands sowie auf die Aufbringung der übrigen 
Mittel zu erstrecken. 
(4) Der zahlenmäßige Nachweis über die Verwendung 
jer Mittel ist getrennt nach Einnahmen und Ausgaben 
aufzustellen; die Ausgaben sind in Personalausgaben 
und Sachausgaben zu gliedern. Aus dem Nachweis 
muß hervorgehen, wann, an wen, zu welchem Zweck, 
für welchen Zeitraum und in welchen Einzelbeträgen 
die Mittel verausgabt worden sind. Bei kaufmännischer 
Buchführung ist der zahlenmäßige Nachweis dem 
Kontenplan anzupassen. Bilanzen und Gewinn- und 
Verlustrechnungen nebst Erläuterungen sind regel- 
mäßig beizufügen. Zum Nachweis gehören die Belege 
über die Einzelzahlungen. Ist ausnahmsweise auf die 
Vorlegung der Belege verzichtet worden, so bleibt vor- 
behalten, sie jederzeit zur Prüfung anzufordern; sie 
sind dazu nach Vorlage des Verwendungsnachweises 
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 
(5) Eigenmittel und Mittel von dritter Seite sind in den 
zahlenmäßigen Nachweis aufzunehmen. Dient die Zu- 
wendung aus Mitteln Berlins zur Deckung der gesamten 
Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgegrenzten 
Teils seiner Ausgaben, so hat sich der zahlenmäßige 
Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben des Emp- 
fängers zu erstrecken. 
(6) Bei einem Zwischennachweis (Absatz 1 Satz 2) ge- 
nügt an Stelle des zahlenmäßigen Nachweises eine nach 
Einnahme- und Ausgabearten gegliederte summarische 
Zusammenstellung ohne Belege, 
(7) Ist der Empfänger der Zuwendung ermächtigt, Mit- 
tel an dritte Stellen zur Erfüllung des Zuwendungs- 
zwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon 
abhängig zu machen, daß diese Stellen ihm einen Ver- 
wendungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 5 erbringen. 
Diesen Nachweis hat er seinem Gesamtnachweis bei- 
zufügen. 
(8) Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungs- 
gemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist die 
Stelle, die die Zuwendung bewilligt hat, unbeschadet 
etwaiger weitergehender Ansprüche nach Ziffer 2, be- 
rechtigt, die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel 
zu untersagen und von der Auszahlung neuer Mittel 
abzusehen. 
Prüfungen 
/1) Die Stelle, die die Zuwendungen bewilligt hat, ist 
berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in 
die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichti- 
zungen zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen 
zu lassen. Der Empfänger der Zuwendung ist verpflich- 
tet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kosten 
für die Heranziehung eines Beauftragten trägt der 
Empfänger, soweit nichts anderes bestimmt wird. 
(2) Der Rechnungshof von Berlin ist berechtigt, die be- 
stimmungsgemäße Verwendung der Mittel an Ort und 
Stelle oder an seinem Sitz nachzuprüfen. Soweit er es 
für die Erfüllung des Prüfungszwecks für erforderlich 
hält, kann er die Prüfung auf die gesamte Haushalts- 
oder Wirtschaftsführung des Empfängers der Zuwen- 
dung erstrecken. 
(3) In den Fällen der Ziffer 5 Abs. 7 hat der Empfänger 
bei der Weitergabe von Mitteln die Prüfungsrechte nach 
len Absätzen 1 und 2 für die Stelle, die die Zuwendung 
jewilligt hat, und den Rechnungshof von Berlin aus- 
zubedingen. 
3 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres -IB1-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. wernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 (5 91 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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