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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 356 
Nr. 82 
einzelne Verstärkung, sondern für die Summe aller | 
Verstärkungen. Das gleiche gilt hinsichtlich. 8 66 Abs. 4 
Satz 3 Nr. 2 LHO für die mehrmalige Verwendung von 
Einsparungen. Werden die betraglichen Begrenzungen 
nach $ 66 Abs. 4 Satz 3 LHO überschritten, so ist auch 
für jede weitere Verstärkung oder jede weitere Ver- 
wendung von Einsparungen die vorherige Zustimmung 
des Senators für Finanzen einzuholen. 
Behandlung nicht verausgabter Mittel 
(1) Werden die bei dem verstärkten Ansatz in Zugang 
gestellten Mittel nicht in voller Höhe benötigt, so wer- 
den die eingesparten Mittel zum Schluß des Rechnungs- 
jahrs bei dem verstärkten Ansatz als nicht verbraucht 
in Abgang gestellt. 
(2) Werden bei dem verstärkten Ansatz in Zugang 
gestellte Mittel später unvorhergesehen noch bei dem 
abgebenden Ansatz benötigt, so muß die Zugang- 
stellung bis zur Höhe der bei dem abgebenden Ansatz 
benötigten Mittel rückgängig gemacht werden, und 
zwar auch dann, wenn über die in Zugang gestellten 
Mittel bei dem verstärkten Ansatz bereits verfügt 
worden ist. Die höhere Ausgabe bei dem verstärkten 
Ansatz muß in solchen Fällen in anderer Weise gedeckt 
werden. 
Zu 8 67 (Verstärkungsmittel und Verfügungsmittel) 
. Allgemeines 
(1) Verstärkungsmittel und Verfügungsmittel sind nach 
$14 Abs.3 LHO im Einzelplan „Allgemeine Finanz- 
angelegenheiten‘“ des Teilplans Hauptverwaltung und 
der Bezirkshaushaltspläne vorgesehen. Nach 8 67 Abs. 1 
LHO sind Verstärkungsmittel zur Deckung höherer 
Ausgaben (Ziffer1 Abs.2 Satz2 AV 8 64 LHO), Verfü- 
gungsmittel zur Deckung neuer Ausgaben (Ziffer 1 
Abs. 2 Sätze 3 und 4 AV 8 64 LHO) gegenüber dem or- 
dentlichen Haushaltsplan (vgl. $ 64 Abs. 1 Satz 2 LHO) 
bestimmt. Ist im Haushaltsplan ein Teilbetrag der noch 
zu erwartenden übertragbaren Ausgaben für eine sich 
auf mehrere Rechnungsjahre erstreckende einheitliche 
Aufgabe bereitgestellt, so dürfen für höhere Ausgaben 
gegenüber dem Haushaltsplan keine Verstärkungsmit- 
tel bewilligt werden ($ 69 Abs. 2 LHO). 
(2) Die in einem Bezirkshaushaltsplan vorgesehenen 
Verstärkungsmittel und Verfügungsmittel sind zur 
Deckung von Mehrausgaben in dem Bezirkshaushalts- 
plan bestimmt. Die im Teilplan Hauptverwaltung ver- 
anschlagten Verstärkungsmittel und Verfügungsmittel 
können außer für Mehrausgaben im Teilplan Haupt- 
verwaltung nach $ 67 Abs. 2 Satz 2 LHO auch für Mehr- 
ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen verwendet 
werden. 
(3) Die Höchstbeträge der Bewilligungen für die ein- 
zelne Zweckbestimmung (8 67 Abs. 3 LHO) sind jeweils 
in bindenden Erläuterungen (863 Abs.1 Satzlı LHO) 
zu den Ansätzen für Verstärkungsmittel und für Ver- 
fügungsmittel festgelegt. Werden für eine Zweck- 
bdestimmung mehrmals Verstärkungsmittel oder Ver- 
fügungsmittel bewilligt, so gilt der in der Erläuterung 
festgelegte Höchstbetrag nicht für die einzelne Bewilli- 
gung, sondern für die Summe aller Bewilligungen. Wer- 
den für eine Zweckbestimmung in einem Bezirkshaus- 
haltsplan zusätzlich im Teilplan Hauptverwaltung 
vorgesehene Mittel bewilligt, so darf durch die ins- 
gesamt bewilligten Mittel der für die Mittel der Haupt- 
verwaltung festgelegte Höchstbetrag nicht überschrit- 
ten werden. 
(4) Bei den Verstärkungsmitteln und Verfügungsmit- 
teln selbst dürfen nach 8 64 Abs.5 Satz2 LHO Mehr- 
ausgaben nicht geleistet werden. 
Bewilligung 
(1) Die Bewilligung obliegt dem Wirtschafter für die 
Verstärkungsmittel und Verfügungsmittel, also im 
Teilplan Hauptverwaltung dem Senator für Finanzen 
3; 
($ 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LHO), in den Bezirkshaushalts- 
olänen dem Leiter der Abteilung Finanzen ($ 67 Abs. 2 
Satz 1 Nr.2 LHO in Verbindung mit Ziffer 4 Abs.1 AV 
$ 1 LHO). 
(2) Eine Bewilligung aus Mitteln der Bezirkshaushalts- 
pläne, die in diesem oder einem künftigen Rechnungs- 
jahr weitere Ausgaben von mehr als 2000 DM zur Folge 
hat, wird nach $& 67 Abs. 4 LHO von der vorherigen Zu- 
stimmung des Senators für Finanzen abhängig gemacht, 
wenn sie zu einem Antrag auf Fortschreibung des Ge- 
samtbetrags (Ziffer-4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AV 8 30 
LHO) führen könnte, oder wenn die weiteren Ausgaben 
bei Ansätzen zu erwarten sind, die nicht der Gesamt- 
bindung unterliegen. 
(3) Eine Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Voraus- 
setzungen für eine Mehrausgabe vorliegen (vgl. Ziffer 2 
AV 8 64 LHO). Sollen Verstärkungsmittel bewilligt wer- 
den, so dürfen die Mittel des zu verstärkenden Ansatzes 
auch keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen 
(vgl. Satz1 AV $ 38 LHO), muß über sie voll verfügt sein 
(vgl. Satz 2 AV 8 38 LHO) und dürfen sie auch nicht teil- 
weise im Wege der Deckungsfähigkeit für die Verstär- 
kung eines anderen Ansatzes herangezogen worden sein 
(vgl. Ziffer 7 Abs. 2 AV $ 66 LHO). 
(4) Über die Bewilligung entscheidet die nach Absatz 1 
zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag. Er muß ins- 
besondere Angaben enthalten über 
1. Abschnitt und Haushaltsstelle, bei denen die Mehr- 
ausgabe nachgewiesen werden soll, 
Höhe und Verwendungszweck der Mehrausgabe, 
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit, sofern Verstär- 
kungsmittel beantragt werden, 
Zulässigkeit der Mehrausgabe (vgl. Absatz 3), ins- 
besondere Begründung der Unabweisbarkeit (vgl. 
Ziffer 2 Abs. 2 AV $ 64 LHO), 
Art und Höhe sowie Zeitpunkt des Einsetzens der 
weiteren Ausgaben, die die Mehrausgabe zur Folge 
hat. = 
In dem Antrag einer Bezirksverwaltung auf Bewilli- 
zung aus dem Teilplan Hauptverwaltung ist außerdem 
anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für 
denselben Zweck Mittel aus dem Bezirkshaushaltsplan 
bewilligt worden sind. 
(5) Bewilligungen aus den Bezirkshaushaltsplänen sind 
erst zulässig, nachdem erforderliche Zustimmungen des 
Senators für Finanzen vorliegen. Die Zustimmung nach 
Absatz 2 wird schriftlich beantragt; Absatz 4 Satz 2 gilt 
entsprechend. Bei Bewilligungen aus Verfügungsmit- 
teln wird mit dem Antrag zugleich die nach Ziffer 1 
Abs.7 AV 87 LHO in Verbindung mit Ziffer1 Abs.2 
AV 8 35 LHO erforderliche Zustimmung zur Neueinrich- 
tung einer Haushaltsstelle eingeholt. Ist ‚keine Zustim- 
mung nach Absatz 2 erforderlich, können erforderliche 
Zustimmungen zur Neueinrichtung von Haushaltsstel- 
len regelmäßig fernmündlich eingeholt werden. 
(6) Mit Anträgen auf Bewilligung aus Verfügungs- 
mitteln des Teilplans Hauptverwaltung wird zugleich 
die nach Ziffer 1 Abs.7 AV $7 LHO in Verbindung mit 
Ziffer 1 Abs.2 AV $ 35 LHO erforderliche Zustimmung 
zur Neueinrichtung einer Haushaltsstelle eingeholt. 
(7) Die Abgangsstellungen bei den Verstärkungsmitteln 
und Verfügungsmitteln auf Grund der Bewilligungen 
werden am Schluß desRechnungsjahrs zusammengefaßt 
von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle veranlaßt. 
Behandlung nicht verausgabter Mittel 
(1) Die auf Grund von Bewilligungen aus dem Teilplan 
Hauptverwaltung in Zugang gestellten Mittel, die nicht 
mehr benötigt werden oder am Schluß des Rechnungs- 
jahrs nicht verausgabt sind und den Betrag von 
3000 DM bei einer Zweckbestimmung übersteigen, sind 
in vollem Umfang den Verstärkungsmitteln oder Ver- 
fügungsmitteln des Teilplans Hauptverwaltung wieder 
zuzuführen. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen 
nach $ 46 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 8 64 Abs. 2 
LHO vorliegen und soweit die Bildung von Ausgabe- 
L
	        
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