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Nr. 82
wird auf Grund von $ 49 Abs.2 Satz3 in Verbindung mit |
8 64 Abs. 2 LHO von der vorherigen Zustimmung des Sena-
tors für Finanzen abhängig gemacht. Vor ihrer Erteilung
dürfen keinerlei Verpflichtungen eingegangen werden. Soll
ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, die unter die
Regelungen nach Satz 1 fällt, gestellt werden (z.B. bei der
Deutschen Klassenlotterie Berlin), so ist die Zustimmung
bereits vor der Antragstellung einzuholen. Satz 1 Nr. 2 gilt
nicht, wenn die aus den zweckgebundenen Einnahmen und
die als Folge davon aus anderen Deckungsmitteln zu lei-
stenden Ausgaben aus dem Haushaltsplan ersichtlich sind
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 wird schriftlich beim Se-
nator für Finanzen beantragt. Der Antrag muß insbesondere
Angaben enthalten über
1.' Abschnitt und Haushaltsstellen, bei denen die Einnah-
men und Ausgaben nachgewiesen werden sollen,
Höhe der zweckgebundenen Einnahmen, Zweckmäßig-
keit und Folgen der Annahme, Bedingungen und Auf-
lagen, die mit der Annahme verbunden sind,
geplante Gesamtfinanzierung der mit Hilfe der Zuwen-
dung einzuleitenden Maßnahmen,
Art und Höhe sowie Zeitpunkt des Einsetzens der Aus-
gaben aus anderen Deckungsmitteln, die die zweckgebun-
denen Einnahmen zur Folge haben.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn Aus-
gaben aus zweckgebundenen Einnahmen nachträglich einer
anderen Ausgabe-Haushaltsstelle zugeordnet werden müs-
sen. Handelt es sich dabei um Ausgabereste, so sind solche
Änderungen durch Abgangstellung bei den Ausgaberesten
und Zugangstellung aus zweckgebundenen Einnahmen bei
der anderen Ausgabe-Haushaltsstelle, gegebenenfalls bei
Ausgaberesten, vorzunehmen.
Zu 8 66 (Deckungsfähigkeit)
Li. Begriff der Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähigkeit ist die durch $ 66 Abs. 2 bis 4 LHO
(gesetzliche Deckungsfähigkeit) oder durch Vermerk
(Deckungsfähigkeit kraft Vermerks, $ 23 LHO) begrün-
dete Möglichkeit, höhere Ausgaben gegenüber dem
Haushaltsplan auf Grund von Einsparungen bei ande-
ren Ausgaben zu leisten. Ausgabe im Sinne dieser Vor-
schriften ist der Ansatz im Haushaltsplan.
(2) Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn
jeder der deckungsfähigen Ansätze durch Einsparungen
bei einem anderen deckungsfähigen Ansatz verstärkt
werden darf.
(3) Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der
eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) nur ver-
stärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger An-
satz) nur für die Verstärkung des ersten Ansatzes her-
angezogen werden darf.
(4) Der Ansatz, der im Einzelfall verstärkt wird, wird
als „verstärkter Ansatz“, der Ansatz, der für die Ver-
stärkung des ersten Ansatzes herangezogen wird, als
„abgebender Ansatz“ bezeichnet.
Ausnahmen von der Deckungsfähigkeit
(1) Von der Deckungsfähigkeit sind ausgeschlossen
1. Investitionsausgaben (vgl. 8 23 Abs. 1 in Verbindung
mit $ 66 LHO),
Ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk (vgl. $ 24
Abs.1 in Verbindung mit $ 66 Abs.4 Satzl LHO),
Ausgaben, die ohne Angabe eines bestimmten Ein-
zelzwecks im Haushaltsplan vorgesehen sind, also
Verstärkungsmittel, Verfügungsmittel und Sonder-
mittel der Bezirksverordnetenversammlung (vgl.
8 23 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit $ 64 Abs. 6 Nr. 2
LHO),
Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und
für Erstattungen sowie für Zuführungen an das
Kapitalvermögen im Falle des $ 61 (vgl. 8 23 Abs. 2
Nr. 4 in Verbindung mit $ 65 Abs. 4 LHO).
(2) Ausgaben, deren Inanspruchnahme auf Grund bin-
dender Erläuterungen von dem Eingang bestimmter
Einnahmen abhängig ist (vgl. Absatz 3 Satz 1 AV $ 63
LHO), dürfen nicht zur Verstärkung anderer Ansätze
herangezogen werden.
Deckungsfähige Ansätze
(1) Verstärkt werden dürfen nur im Haushaltsplan
einschließlich etwaiger Nachtragshaushaltspläne vor-
gesehene oder umgesetzte Ausgaben ($ 62 LHO). Dazu
gehören also nicht Haushaltsstellen, die während der
Haushaltswirtschaft auf Grund einer Bewilligung aus
Verfügungsmitteln oder Sondermitteln der Bezirksver-
ordnetenversammlung oder auf Grund einer außerplan-
mäßigen Ausgabe neu eingerichtet worden sind oder
bei denen nur noch Vergleichsbeträge ausgewiesen
werden.
(2) Einsparungen dürfen zur Verstärkung eines ande-
ren Ansatzes nur verwendet werden, wenn sie bei
im Haushaltsplan einschließlich etwaiger Nachtrags-
haushaltspläne vorgesehenen oder umgesetzten Aus-
gaben (8 62 LHO) eingetreten sind und diese Aus-
gaben während der Haushaltswirtschaft nicht selbst
verstärkt worden sind (durch Ausnutzung der Dek-
kungsfähigkeit, aus Verstärkungsmitteln, aus Sonder-
mitteln der Bezirksverordnetenversammlung oder auf
Grund einer überplanmäßigen Ausgabe).
Voraussetzungen für die Ausnutzung der Deckungs-
fähigkeit
(1) Ein Ansatz darf nur verstärkt werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Mehrausgabe vorliegen (vgl.
Ziffer 2 AV 8 64 LHO), keine Verfügungsbeschränkun-
gen bestehen (vgl. Satz 1 AV 838 LHO) und über die
Mittel voll verfügt ist (vgl. Satz 2 AV $ 38 LHO). Die
Gründe der Unabweisbarkeit sind in den Sollverände-
rungsmitteilungen kurz, aber ausreichend darzustellen.
(2) Die Mittel des abgebenden Ansatzes dürfen zur Ver-
stärkung eines anderen Ansatzes nur insoweit verwen-
det werden, als sie keinen Verfügungsbeschränkungen
unterliegen.
(3) Die Deckungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn Aus-
gaben von demselben Wirtschafter bewirtschaftet wer-
den. Der Wirtschafter ist im Kopf des Abschnitts oder,
wenn für einzelne Ausgaben abweichend von der all-
gemeinen Zuständigkeit andere Wirtschafter zuständig
sind, in den Erläuterungen zu diesen Ausgaben bezeich-
net. Ist einem Mitglied eines Bezirksamts nach $ 38
Abs.1 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Leitung
mehrerer Geschäftsbereiche übertragen worden, so ist
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben dieser Bereiche
trotz der wegen $ 37 Abs.1 Satz 1 des Bezirksverwal-
tungsgesetzes unterschiedlichen Bezeichnung im Kopf
der Abschnitte (vgl. Ziffer8 Abs.2 AV $7 LHO) ge-
geben. 8 62 LHO bleibt unberührt.
Verwendung von Einsparungen aus dem Wegfall von
Aufgaben
Einsparungen, die sich durch den Wegfall von Auf-
gaben ergeben, dürfen zur Verstärkung anderer An-
sätze nicht verwendet werden. Dazu gehören auch Ein-
sparungen durch geringere Benutzung (Belegung) oder
Inanspruchnahme von HEinrichtungen oder Maßnah-
men, bei denen die Höhe der Verwaltungsausgaben
nach der Art ihrer Zweckbestimmung von der Be-
nutzung (Belegung) oder Inanspruchnahme abhängig
ist. Der Senator für Finanzen kann, soweit es sich
nicht um Ausgabemittel handelt, über die auf Grund
eines Wegfallvermerks (38 25 LHO) nicht mehr Vver-
fügt werden darf ($ 47 LHO), auf Antrag Ausnahmen
zulassen; für Einsparungen bis zum Betrage von
5 000 DM wird die Ausnahme hierdurch allgemein zu-
gelassen.
3.
A
5.
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Mehrmalige Ausnutzung der Deckungsfähigkeit
Wird ein Ansatz mehrmals verstärkt, so gelten die in
866 Abs.4 Sätze 2 und 3 Nr.1 LHO vorgesehenen an-
teiligen und betraglichen Begrenzungen nicht für die