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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 355 
Nr. 82 
wird auf Grund von $ 49 Abs.2 Satz3 in Verbindung mit | 
8 64 Abs. 2 LHO von der vorherigen Zustimmung des Sena- 
tors für Finanzen abhängig gemacht. Vor ihrer Erteilung 
dürfen keinerlei Verpflichtungen eingegangen werden. Soll 
ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, die unter die 
Regelungen nach Satz 1 fällt, gestellt werden (z.B. bei der 
Deutschen Klassenlotterie Berlin), so ist die Zustimmung 
bereits vor der Antragstellung einzuholen. Satz 1 Nr. 2 gilt 
nicht, wenn die aus den zweckgebundenen Einnahmen und 
die als Folge davon aus anderen Deckungsmitteln zu lei- 
stenden Ausgaben aus dem Haushaltsplan ersichtlich sind 
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 wird schriftlich beim Se- 
nator für Finanzen beantragt. Der Antrag muß insbesondere 
Angaben enthalten über 
1.' Abschnitt und Haushaltsstellen, bei denen die Einnah- 
men und Ausgaben nachgewiesen werden sollen, 
Höhe der zweckgebundenen Einnahmen, Zweckmäßig- 
keit und Folgen der Annahme, Bedingungen und Auf- 
lagen, die mit der Annahme verbunden sind, 
geplante Gesamtfinanzierung der mit Hilfe der Zuwen- 
dung einzuleitenden Maßnahmen, 
Art und Höhe sowie Zeitpunkt des Einsetzens der Aus- 
gaben aus anderen Deckungsmitteln, die die zweckgebun- 
denen Einnahmen zur Folge haben. 
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn Aus- 
gaben aus zweckgebundenen Einnahmen nachträglich einer 
anderen Ausgabe-Haushaltsstelle zugeordnet werden müs- 
sen. Handelt es sich dabei um Ausgabereste, so sind solche 
Änderungen durch Abgangstellung bei den Ausgaberesten 
und Zugangstellung aus zweckgebundenen Einnahmen bei 
der anderen Ausgabe-Haushaltsstelle, gegebenenfalls bei 
Ausgaberesten, vorzunehmen. 
Zu 8 66 (Deckungsfähigkeit) 
Li. Begriff der Deckungsfähigkeit 
(1) Deckungsfähigkeit ist die durch $ 66 Abs. 2 bis 4 LHO 
(gesetzliche Deckungsfähigkeit) oder durch Vermerk 
(Deckungsfähigkeit kraft Vermerks, $ 23 LHO) begrün- 
dete Möglichkeit, höhere Ausgaben gegenüber dem 
Haushaltsplan auf Grund von Einsparungen bei ande- 
ren Ausgaben zu leisten. Ausgabe im Sinne dieser Vor- 
schriften ist der Ansatz im Haushaltsplan. 
(2) Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn 
jeder der deckungsfähigen Ansätze durch Einsparungen 
bei einem anderen deckungsfähigen Ansatz verstärkt 
werden darf. 
(3) Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der 
eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) nur ver- 
stärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger An- 
satz) nur für die Verstärkung des ersten Ansatzes her- 
angezogen werden darf. 
(4) Der Ansatz, der im Einzelfall verstärkt wird, wird 
als „verstärkter Ansatz“, der Ansatz, der für die Ver- 
stärkung des ersten Ansatzes herangezogen wird, als 
„abgebender Ansatz“ bezeichnet. 
Ausnahmen von der Deckungsfähigkeit 
(1) Von der Deckungsfähigkeit sind ausgeschlossen 
1. Investitionsausgaben (vgl. 8 23 Abs. 1 in Verbindung 
mit $ 66 LHO), 
Ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk (vgl. $ 24 
Abs.1 in Verbindung mit $ 66 Abs.4 Satzl LHO), 
Ausgaben, die ohne Angabe eines bestimmten Ein- 
zelzwecks im Haushaltsplan vorgesehen sind, also 
Verstärkungsmittel, Verfügungsmittel und Sonder- 
mittel der Bezirksverordnetenversammlung (vgl. 
8 23 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit $ 64 Abs. 6 Nr. 2 
LHO), 
Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und 
für Erstattungen sowie für Zuführungen an das 
Kapitalvermögen im Falle des $ 61 (vgl. 8 23 Abs. 2 
Nr. 4 in Verbindung mit $ 65 Abs. 4 LHO). 
(2) Ausgaben, deren Inanspruchnahme auf Grund bin- 
dender Erläuterungen von dem Eingang bestimmter 
Einnahmen abhängig ist (vgl. Absatz 3 Satz 1 AV $ 63 
LHO), dürfen nicht zur Verstärkung anderer Ansätze 
herangezogen werden. 
Deckungsfähige Ansätze 
(1) Verstärkt werden dürfen nur im Haushaltsplan 
einschließlich etwaiger Nachtragshaushaltspläne vor- 
gesehene oder umgesetzte Ausgaben ($ 62 LHO). Dazu 
gehören also nicht Haushaltsstellen, die während der 
Haushaltswirtschaft auf Grund einer Bewilligung aus 
Verfügungsmitteln oder Sondermitteln der Bezirksver- 
ordnetenversammlung oder auf Grund einer außerplan- 
mäßigen Ausgabe neu eingerichtet worden sind oder 
bei denen nur noch Vergleichsbeträge ausgewiesen 
werden. 
(2) Einsparungen dürfen zur Verstärkung eines ande- 
ren Ansatzes nur verwendet werden, wenn sie bei 
im Haushaltsplan einschließlich etwaiger Nachtrags- 
haushaltspläne vorgesehenen oder umgesetzten Aus- 
gaben (8 62 LHO) eingetreten sind und diese Aus- 
gaben während der Haushaltswirtschaft nicht selbst 
verstärkt worden sind (durch Ausnutzung der Dek- 
kungsfähigkeit, aus Verstärkungsmitteln, aus Sonder- 
mitteln der Bezirksverordnetenversammlung oder auf 
Grund einer überplanmäßigen Ausgabe). 
Voraussetzungen für die Ausnutzung der Deckungs- 
fähigkeit 
(1) Ein Ansatz darf nur verstärkt werden, wenn die 
Voraussetzungen für eine Mehrausgabe vorliegen (vgl. 
Ziffer 2 AV 8 64 LHO), keine Verfügungsbeschränkun- 
gen bestehen (vgl. Satz 1 AV 838 LHO) und über die 
Mittel voll verfügt ist (vgl. Satz 2 AV $ 38 LHO). Die 
Gründe der Unabweisbarkeit sind in den Sollverände- 
rungsmitteilungen kurz, aber ausreichend darzustellen. 
(2) Die Mittel des abgebenden Ansatzes dürfen zur Ver- 
stärkung eines anderen Ansatzes nur insoweit verwen- 
det werden, als sie keinen Verfügungsbeschränkungen 
unterliegen. 
(3) Die Deckungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn Aus- 
gaben von demselben Wirtschafter bewirtschaftet wer- 
den. Der Wirtschafter ist im Kopf des Abschnitts oder, 
wenn für einzelne Ausgaben abweichend von der all- 
gemeinen Zuständigkeit andere Wirtschafter zuständig 
sind, in den Erläuterungen zu diesen Ausgaben bezeich- 
net. Ist einem Mitglied eines Bezirksamts nach $ 38 
Abs.1 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Leitung 
mehrerer Geschäftsbereiche übertragen worden, so ist 
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben dieser Bereiche 
trotz der wegen $ 37 Abs.1 Satz 1 des Bezirksverwal- 
tungsgesetzes unterschiedlichen Bezeichnung im Kopf 
der Abschnitte (vgl. Ziffer8 Abs.2 AV $7 LHO) ge- 
geben. 8 62 LHO bleibt unberührt. 
Verwendung von Einsparungen aus dem Wegfall von 
Aufgaben 
Einsparungen, die sich durch den Wegfall von Auf- 
gaben ergeben, dürfen zur Verstärkung anderer An- 
sätze nicht verwendet werden. Dazu gehören auch Ein- 
sparungen durch geringere Benutzung (Belegung) oder 
Inanspruchnahme von HEinrichtungen oder Maßnah- 
men, bei denen die Höhe der Verwaltungsausgaben 
nach der Art ihrer Zweckbestimmung von der Be- 
nutzung (Belegung) oder Inanspruchnahme abhängig 
ist. Der Senator für Finanzen kann, soweit es sich 
nicht um Ausgabemittel handelt, über die auf Grund 
eines Wegfallvermerks (38 25 LHO) nicht mehr Vver- 
fügt werden darf ($ 47 LHO), auf Antrag Ausnahmen 
zulassen; für Einsparungen bis zum Betrage von 
5 000 DM wird die Ausnahme hierdurch allgemein zu- 
gelassen. 
3. 
A 
5. 
6 
Mehrmalige Ausnutzung der Deckungsfähigkeit 
Wird ein Ansatz mehrmals verstärkt, so gelten die in 
866 Abs.4 Sätze 2 und 3 Nr.1 LHO vorgesehenen an- 
teiligen und betraglichen Begrenzungen nicht für die
	        
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