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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 354 
Nr. 82 
reichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. 
Die Durchbrechung dieser Grundsätze ist nur in be- 
stimmten Fällen und nur bei Vorliegen der sachlichen 
und förmlichen Voraussetzungen nach den 88 64 bis 69 
LHO zulässig. 
(2) Höhere oder neue Ausgaben gegenüber dem Haus- 
haltsplan werden als Mehrausgaben bezeichnet. Höhere 
Ausgaben. gegenüber dem Haushaltsplan sind Aus- 
gaben, die die im Haushaltsplan einschließlich etwaiger 
Nachtragshaushaltspläne bei ‚einer‘ Zweckbestimmung 
vorgesehenen Ausgaben einschließlich etwaiger Aus- 
gabereste (Ziffer 2 AV $ 46 LHO) und abzüglich etwa- 
iger Haushaltsvorgriffe (Ziffer 4 AV $ 69 LHO) über- 
steigen. Neue Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan 
sind solche Ausgaben, die weder bei einer im Haushalts- 
plan oder einem Nachtragshaushaltsplan bereits vorgese- 
henen Zweckbestimmung noch bei Ausgaberesten nach- 
gewiesen werden können. Stammen Ausgabereste aus 
neuen Ausgaben gegenüber den Haushaltsplänen frühe- 
rer Rechnungsjahre, so sind weitere Mehrausgaben 
ebenfalls neue Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan. 
(3) 864 LHO enthält die allgemeinen Regelungen für 
Mehrausgaben. Einzelheiten für die verschiedenen Ar- 
ten von Mehrausgaben bestimmen die 88 65 bis 69 LHO. 
Mehrausgaben nach den $8 65 bis 69 LHO sind nur zu- 
ıässig, wenn sich aus 8 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 
LHO oder aus $ 34 Abs. 2 LHO nichts anderes ergibt. 
(4) Mehrausgaben sind in die Haushaltswirtschaft ein- 
zubeziehen. Die Vorschriften für das Verfahren (88 35 
bis 40 LHO und Ausführungsvorschriften dazu) und die 
Grundsätze ($$ 41 bis 63 LHO und Ausführungsvorschrif- 
ten dazu) bei der Haushaltswirtschaft gelten nach 8 64 
Abs. 2 LHO für Mehrausgaben entsprechend. 
(5) Nach dem Grundsatz des 8 45 Abs. 2 LHO dürfen 
Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushaltsplan in 
einer Zweckbestimmung Mittel vorsieht, nur bei dieser 
Zweckbestimmung nachgewiesen werden. 864 Abs. 5 
LHO bestimmt deshalb, daß Mehrausgaben jeweils an 
der Stelle des Haushalts nachzuweisen sind, zu der sie 
sachlich gehören. Danach ist es nicht zulässig, Mehr- 
ausgaben ‚als neue- Ausgaben gegenüber dem Haus- 
haltsplan aus Verfügungsmitteln, Sondermitteln der 
Bezirksverordnetenversammlung.. oder als außerplan- 
mäßige Ausgabe nachzuweisen, wenn der Haushalts- 
plan Mittel für denselben Zweck vorsieht oder Aus- 
gabereste gebildet worden sind, die nicht aus neuen 
Ausgaben gegenüber den Haushaltsplänen früherer 
Rechnungsjahre stammen. 
(6) Maßnahmen, die zu Mehrausgaben führen können, 
dürfen erst eingeleitet werden, nachdem erforderliche 
Bewilligungen nach den 88 67 Abs.2 Satz 1 oder 68 
Abs. 2 LHO oder Zustimmungen nach den 88 65 Abs. 2 
Satz 2, 66 Abs. 4 Satz 3, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 oder 69 
Abs. 1- Satz 2 LHO oder nach Absatz 2 Satz 1 AV 
$ 65 LHO vorliegen ($ 64 Abs. 3 LHO). 
(7) Beineuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan 
gilt für die Neueinrichtung von Haushaltsstellen Zif- 
fer1 Abs.2 AV 8 35 LHO. 
Voraussetzungen 
] 
{1) Die sachlichen Voraussetzungen für Mehrausgaben 
enthält & 64 Abs.4LHO. Die für die einzelnen Arten 
von Mehrausgaben geltenden förmlichen Voraussetzun- 
gen ergeben sich aus 864 Abs.1 Satz2 LHO und aus 
den Einzelregelungen der 88 65 bis 69 LHO. In be- 
stimmten Fällen ist nach 8 64 Abs. 6 LHO die Leistung 
von Mehrausgaben ausgeschlossen. 
(2) Mehrausgaben auf Grund der Deckungsfähigkeit, 
aus Verstärkungsmitteln, aus Verfügungsmitteln und 
als Haushaltsüberschreitung dürfen nur geleistet wer- 
den, wenn sie unabweisbar sind. Danach sind solche 
Mehrausgaben nur zulässig, wenn es trotz aller Be- 
mühungen nicht möglich ist, mit den veranschlagten 
Mitteln auszukommen. Entsprechend der Natur der 
Mehrausgaben ist bei der Prüfung der sachlichen Vor- 
aussetzungen ein besonders strenger Maßstab anzu- 
legen. Die die Mehrausgabe bedingende Maßnahme muß 
bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung zur Er- 
füllung der Aufgaben Berlins ($ 42 Satz 2 LHO) erfor- 
derlich und so dringend sein (z.B. zur Erfüllung von 
Rechtsansprüchen oder Abwendung von Nachteilen für 
Berlin), daß sie auch keinen Aufschub bis zu einer Be- 
rücksichtigung im Haushaltsplan für das neue Rech- 
nungsjahr duldet. Haushaltsüberschreitungen sind dar- 
über hinaus nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen 
sind (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Bei 
Haushaltsüberschreitungien im außerordentlichen Haus- 
halt muß außerdem für Deckung gesorgt sein (vgl. 8 50 
Abs. 2 und 3 LHO). 
(3) Liegen die sachlichen Voraussetzungen für eine 
Mehrausgabe vor (Absatz 2), so darf sie nur geleistet 
werden, wenn auch die förmlichen Voraussetzungen er- 
füllt sind, insbesondere vorgeschriebene Bewilligungen 
oder Zustimmungen (vgl. Ziffer 1 Abs. 6) erteilt sind. 
Dabei ist zu beachten, daß Mehrausgaben beim außer- 
ordentlichen Haushalt nach $ 64 Abs. 1 Satz 2 LHO nur 
als Haushaltsüberschreitungen geleistet werden dürfen 
und daß für Ausgaben, die den besonderen Regelungen 
nach $ 65 Abs. 1 bis 3 LHO unterliegen, nach $ 65 Abs. 4 
LHO andere Arten von Mehrausgaben nicht zugelassen 
sind. Im übrigen hat der Wirtschafter bei Ausgaben, die 
unter die Deckungsfähigkeit nach 8 66 LHO fallen, zu- 
nächst die eigenen Möglichkeiten, gegebenenfalls nach 
Einholung erforderlicher Zustimmungen nach 8 66 Abs. 4 
Satz 3 LHO, auszunutzen. Ein Antrag nach den 88 67 
oder 69 LHO ist erst zulässig, nachdem die eigenen 
Möglichkeiten des Wirtschafters erschöpft sind; die 
Gründe dafür sind in dem Antrag darzulegen. 
3. 
Mehrausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte 
Mehrausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte (Zif- 
fer 3 AV $ 53 LHO) dürfen nur in-den nach 8 64 Abs. 6 
Nr. 1 LHO zugelassenen Fällen geleistet werden. Dabei 
ist folgendes zu beachten: 
l. Für Mehrausgaben aus zweckgebundenen Einnah- 
men ($ 64 Abs.6 Nr.1 Buchst.a LHO) gilt $ 65 
Abs. 1 LHO. 
Für Mehrausgaben auf Grund der Deckungsfähig- 
keit ($ 64 Abs.6 Nr.1 Buchst.b LHO) gilt 8 66 
Abs. 1 bis 3 LHO. Werden Ausgaben in einem 
Sammelnachweis zusammenfassend bewirtschaftet, 
so beziehen sich die Begriffe „Mehrausgaben‘“ und 
„Deckungsfähigkeit‘“ auf die Ausgabe-Buchungs- 
stellen des Sammelnachweises. 
Für Mehrausgaben bei allgemeinen Erhöhungen der 
Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (864 Abs.6 
Nr. 1 Buchst. c LHO), für neue Aufgaben beträcht- 
lichen Ausmaßes, die durch Errichtung oder, Erwei- 
terung von Anstalten entstehen ($ 64 Abs.6 Nr.1 
Buchst. d LHO), oder für Vertretungskräfte nach 
864 Abs.6 Nr.1 Buchst. e LHO gelten neben 8 66 
Abs. 1 bis 3 LHO die $8 67 bis 69 LHO. 
Im übrigen gelten die Regelungen nach 8 64 Abs. 1 bis 5 
LHO und die Ziffern 1 und 2. 
» 
Zu 8 65 (Mehrausgaben besonderer Art) 
(1) $ 65 Abs.1 LHO stellt eine Ergänzung zu den Rege- 
‚ungen der $8 22 und 49 Abs. 2 LHO dar, die einschließlich 
der Ausführungsvorschriften dazu nach $ 64 Abs.2 LHO 
für Mehrausgaben entsprechend gelten. 8 65 Abs.1 LHO 
Jäßt es zu, veranschlagte zweckgebundene Einnahmen, 
wenn der Zweck. gewahrt bleibt, in anderer als der im 
Haushaltsplan vorgesehenen Weise und nicht veranschlagte 
zweckgebundene Einnahmen für den jeweiligen Zweck zu 
verwenden. 
(2) Die Annahme und Verwendung zweckgebundener Ein- 
nahmen, die 
1. ganz oder teilweise für eine nichtrechtsfähige Stiftung 
verwendet werden sollen oder 
in diesem oder in einem künftigen Rechnungsjahr Aus- 
gaben aus anderen Deckungsmitteln von mehr als 
10 000 DM zur Folge. haben,
	        
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