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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 349 
Nr. 82 
(2) Der Senator für Inneres kann, wenn zwingende 
dienstliche Gründe vorliegen, von der Umsetzungsver- 
pflichtung Ausnahmen auch in der Weise zulassen, daß 
er Stellenzusätzen die Worte „(ohne Umsetzungsver- 
pflichtung)“ hinzufügt. 
(3) Dienstkräfte im Personalüberhang, deren Umset- 
zung in geeignete besetzbare Stellen innerhalb von 
sechs Monaten vom Tage ihrer Zugehörigkeit zum Per- 
sonalüberhang an nicht gewährleistet ist, sind dem 
Senator für Inneres zur Aufnahme in Überhanglisten zu 
melden; dies gilt nicht für Dienstkräfte in Stellen mit 
Stellenzusätzen, denen die Worte „(ohne Umsetzungs- 
verpflichtung)“ hinzugefügt worden sind, und für 
Dienstkräfte, für die sonst im Einzelfall bis auf weiteres 
oder allgemein nach Absatz 6 Nr.1 oder 2 eine Aus- 
nahme von der Umsetzungsverpflichtung zugelassen ist. 
Die Listen werden laufend fortgeschrieben. Sie bilden 
die für die Personalwirtschaftsstellen verbindliche 
Grundlage für die Umsetzung von Dienstkräften im 
Personalüberhang. 
(4) Angestellte oder Arbeiter in Stellen mit unbefriste- 
ten Stellenzusätzen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr. 2 (Wegfall 
bei Freiwerden), die nicht in absehbarer Zeit in Stellen 
der entsprechenden Gruppe umgesetzt werden können, 
sollen vorübergehend auch in niedriger bewertete Stel- 
len umgesetzt werden, soweit dies mit dem jeweiligen 
Inhalt des Arbeitsvertrags vereinbar ist. Die Personal- 
wirtschaftsstellen verfahren dabei nach Ziffer 7 Abs.3 
Satz 2. 
(5) Für Beamte in Stellen mit unbefristeten Stellen- 
zusätzen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr.2 (Wegfall bei Frei- 
werden), die nicht in absehbarer Zeit in Stellen der 
entsprechenden Gruppe umgesetzt werden können, 
können vorübergehend Stellen für planmäßige An- 
gestellte nach $ 54 Abs. 2 LHO umgewandelt werden. 
(6) Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung wer- 
den allgemein zugelassen 
1. für Inhaber von Stellen mit Rückwandlungszusätzen 
nach $ 54 Abs. 2 LHO, 
für Dienstkräfte im Personalüberhang, die bis zum 
Schluß des jeweiligen Rechnungsjahrs das 60. Le- 
bensjahr vollenden oder älter sind, sofern sie nicht 
im Bereich derselben Personalwirtschaftsstelle in 
Stellen mit gleichartigem Arbeitsinhalt umgesetzt 
werden können, 
bei der Besetzung von Stellen mit Dienstkräften, 
für die nach $ 54 Abs. 3 LHO Stellen neu geschaffen 
oder umgewandelt werden könnten, 
für die Anstellung von Beamten zur Anstellung und 
Angestelltenanlernlingen nach beendeter Ausbil- 
dung. 
(7) Den Personalwirtschaftsstellen wird auf Grund von 
854 Abs.7 LHO die Befugnis übertragen, Ausnahmen 
von der Umsetzungsverpflichtung im Einzelfall zuzulas- 
sen, wenn in ihrem Bereich keine Dienstkräfte im Per- 
sonalüberhang der entsprechenden Art und Gruppe 
vorhanden, sondern nur Dienstkräfte anderer Personal- 
wirtschaftsstellen umzusetzen sind. Ausnahmen sind 
jedoch nur für den Fall der Umsetzung von Dienst- 
kräften nach Absatz 4 oder 5 oder aus anderen zwin- 
genden dienstlichen Gründen (Ziffer 1 Abs.8 Satz 2) 
zulässig. Die Gründe sind kurz, aber ausreichend für 
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen. Eine 
Begründung, in der lediglich ausgeführt wird, daß 
Dienstkräfte derselben Personalwirtschaftsstelle - mit 
Vorrang vor der Unterbringung von Dienstkräften im 
Personalüberhang befördert werden sollten, reicht 
nicht aus. 
(8) Der Senator für Inneres kann von der Umsetzungs- 
verpflichtung Ausnahmen zulassen, wenn Schwer- 
beschädigte auf Grund des $ 12 des Schwerbeschädigten- 
gesetzes mit Vorrang vor Dienstkräften im Personal- 
überhang berücksichtigt werden sollen. 
(9) Andere Ausnahmen in Einzelfällen werden grund- 
sätzlich nicht zugelassen, wenn im Bereich der 
Personalwirtschaftsstelle, zu der die wiederzubeset- | 
zende Stelle gehört, zum Zeitpunkt der Besetzbarkeit 
seit drei oder mehr Jahren Dienstkräfte der entspre- 
chenden Art und Gruppe in Stellen mit unbefristeten 
Wegfallzusätzen oder als.nichtplanmäßige Dienstkräfte 
im Personalüberhang beschäftigt werden. 
Zu 8 55 (Sammelnachweise) 
Näheres für den Sammelnachweis für persönliche Ausgaben 
und die in ihm zusammengefaßten Ausgaben wird in der 
Vorbemerkung zum Sammelnachweis bestimmt (8 17 Abs. 3 
LHO). Im übrigen gelten die Vorschriften, die sich auf den 
Haushaltsplan beziehen, für den Sammelnachweis entspre- 
chend (Ziffer 4 AV 8 35 LHO). 
Mr 
Zu 8 56 (Bauvorhaben) 
Verbindlichkeit der Bauplanungsunterlagen und 
Abweichungen 
(1) Die mit dem Vermerk über die Anerkennung und 
Kostenfeststellung des Senators für Finanzen versehe- 
nen Bauplanungsunterlagen (Ziffer 14 Abs.1 und 2 AV 
$19 LHO) sind für die Ausführung des Bauvorhabens 
bindend. 
(2) Bei der Ausführung des Bauvorhabens darf von den 
Bauplanungsunterlagen grundsätzlich nicht abgewichen 
werden. Nach Möglichkeit ist eine Kostenverminderung 
gegenüber den festgestellten Kosten anzustreben (vgl. 
Abs.3 AV $ 42 LHO). Bei der Ausführung ist ins- 
besondere auch im Hinblick auf die spätere Unter- 
haltung und Bewirtschaftung die wirtschaftlichste Aus- 
führungsart zu wählen. Mehrkosten bei einem Titel sind 
zur Vermeidung höherer Gesamtkosten in erster Linie 
durch Minderkosten bei anderen Titeln zu decken. Die 
in Sonderfällen in der Kostenberechnung berücksichtig- 
ten Bauverwaltungskosten (Ziffer 10 Abs.1 AV $ 19 
LHO) dürfen nicht zur Deckung von Mehrkosten bei 
anderen Titeln herangezogen werden. 
(3) Muß bei der Ausführung von Bauvorhaben aus 
zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen von 
den anerkannten Bauplanungsunterlagen abgewichen 
werden, so gilt die vorherige Zustimmung des Senators 
für Finanzen nach $ 56 Abs.1 LHO als erteilt, sofern 
nicht 
1. eine Erhöhung der Gesamtkosten um mehr als 
1000 DM erforderlich wird oder 
das Raum- und Ausstattungsprogramm geändert 
werden muß. 
(4) In den Fällen nach Absatz 3 sind dem Senator für 
Finanzen und dem Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen, sofern die Bauplanungsunterlagen durch ihn ge- 
prüft worden sind, Ergänzungsunterlagen zu den Bau- 
planungsunterlagen einzureichen, wenn 
1. die Gesamtkosten nicht mehr als 500000 DM be- 
tragen und die Mehrkosten. 20 v.H. der Gesamt- 
kosten übersteigen oder 
die Gesamtkosten mehr als 500 000 DM betragen und 
die Mehrkosten 100 000 DM übersteigen oder 
das Raum- und Ausstattungsprogramm wesentlich 
geändert werden muß. 
Erfordert es der Umfang der Änderungen, so sind 
an Stelle von Ergänzungsunterlagen neue Baupla- 
nungsunterlagen einzureichen. Ziffer 13 Abs.3 und-4 
und Ziffer 14 AV 819 LHO gelten für die Ergänzungs- 
unterlagen entsprechend. Bei einer Anerkennung von 
Mehrkosten durch den Senator für Finanzen werden die 
Gesamtkosten des betreffenden Bauvorhabens neu fest- 
gestellt. 
(5) Bei Mehrkosten ist auch anzugeben, in welchem 
Rechnungsjahr höhere Ausgaben erforderlich werden. 
Mehrkosten sollen möglichst bei den Ansätzen künfti- 
ger Rechnungsjahre berücksichtigt werden. Werden
	        
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