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(2) Der Senator für Inneres kann, wenn zwingende
dienstliche Gründe vorliegen, von der Umsetzungsver-
pflichtung Ausnahmen auch in der Weise zulassen, daß
er Stellenzusätzen die Worte „(ohne Umsetzungsver-
pflichtung)“ hinzufügt.
(3) Dienstkräfte im Personalüberhang, deren Umset-
zung in geeignete besetzbare Stellen innerhalb von
sechs Monaten vom Tage ihrer Zugehörigkeit zum Per-
sonalüberhang an nicht gewährleistet ist, sind dem
Senator für Inneres zur Aufnahme in Überhanglisten zu
melden; dies gilt nicht für Dienstkräfte in Stellen mit
Stellenzusätzen, denen die Worte „(ohne Umsetzungs-
verpflichtung)“ hinzugefügt worden sind, und für
Dienstkräfte, für die sonst im Einzelfall bis auf weiteres
oder allgemein nach Absatz 6 Nr.1 oder 2 eine Aus-
nahme von der Umsetzungsverpflichtung zugelassen ist.
Die Listen werden laufend fortgeschrieben. Sie bilden
die für die Personalwirtschaftsstellen verbindliche
Grundlage für die Umsetzung von Dienstkräften im
Personalüberhang.
(4) Angestellte oder Arbeiter in Stellen mit unbefriste-
ten Stellenzusätzen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr. 2 (Wegfall
bei Freiwerden), die nicht in absehbarer Zeit in Stellen
der entsprechenden Gruppe umgesetzt werden können,
sollen vorübergehend auch in niedriger bewertete Stel-
len umgesetzt werden, soweit dies mit dem jeweiligen
Inhalt des Arbeitsvertrags vereinbar ist. Die Personal-
wirtschaftsstellen verfahren dabei nach Ziffer 7 Abs.3
Satz 2.
(5) Für Beamte in Stellen mit unbefristeten Stellen-
zusätzen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr.2 (Wegfall bei Frei-
werden), die nicht in absehbarer Zeit in Stellen der
entsprechenden Gruppe umgesetzt werden können,
können vorübergehend Stellen für planmäßige An-
gestellte nach $ 54 Abs. 2 LHO umgewandelt werden.
(6) Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung wer-
den allgemein zugelassen
1. für Inhaber von Stellen mit Rückwandlungszusätzen
nach $ 54 Abs. 2 LHO,
für Dienstkräfte im Personalüberhang, die bis zum
Schluß des jeweiligen Rechnungsjahrs das 60. Le-
bensjahr vollenden oder älter sind, sofern sie nicht
im Bereich derselben Personalwirtschaftsstelle in
Stellen mit gleichartigem Arbeitsinhalt umgesetzt
werden können,
bei der Besetzung von Stellen mit Dienstkräften,
für die nach $ 54 Abs. 3 LHO Stellen neu geschaffen
oder umgewandelt werden könnten,
für die Anstellung von Beamten zur Anstellung und
Angestelltenanlernlingen nach beendeter Ausbil-
dung.
(7) Den Personalwirtschaftsstellen wird auf Grund von
854 Abs.7 LHO die Befugnis übertragen, Ausnahmen
von der Umsetzungsverpflichtung im Einzelfall zuzulas-
sen, wenn in ihrem Bereich keine Dienstkräfte im Per-
sonalüberhang der entsprechenden Art und Gruppe
vorhanden, sondern nur Dienstkräfte anderer Personal-
wirtschaftsstellen umzusetzen sind. Ausnahmen sind
jedoch nur für den Fall der Umsetzung von Dienst-
kräften nach Absatz 4 oder 5 oder aus anderen zwin-
genden dienstlichen Gründen (Ziffer 1 Abs.8 Satz 2)
zulässig. Die Gründe sind kurz, aber ausreichend für
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen. Eine
Begründung, in der lediglich ausgeführt wird, daß
Dienstkräfte derselben Personalwirtschaftsstelle - mit
Vorrang vor der Unterbringung von Dienstkräften im
Personalüberhang befördert werden sollten, reicht
nicht aus.
(8) Der Senator für Inneres kann von der Umsetzungs-
verpflichtung Ausnahmen zulassen, wenn Schwer-
beschädigte auf Grund des $ 12 des Schwerbeschädigten-
gesetzes mit Vorrang vor Dienstkräften im Personal-
überhang berücksichtigt werden sollen.
(9) Andere Ausnahmen in Einzelfällen werden grund-
sätzlich nicht zugelassen, wenn im Bereich der
Personalwirtschaftsstelle, zu der die wiederzubeset- |
zende Stelle gehört, zum Zeitpunkt der Besetzbarkeit
seit drei oder mehr Jahren Dienstkräfte der entspre-
chenden Art und Gruppe in Stellen mit unbefristeten
Wegfallzusätzen oder als.nichtplanmäßige Dienstkräfte
im Personalüberhang beschäftigt werden.
Zu 8 55 (Sammelnachweise)
Näheres für den Sammelnachweis für persönliche Ausgaben
und die in ihm zusammengefaßten Ausgaben wird in der
Vorbemerkung zum Sammelnachweis bestimmt (8 17 Abs. 3
LHO). Im übrigen gelten die Vorschriften, die sich auf den
Haushaltsplan beziehen, für den Sammelnachweis entspre-
chend (Ziffer 4 AV 8 35 LHO).
Mr
Zu 8 56 (Bauvorhaben)
Verbindlichkeit der Bauplanungsunterlagen und
Abweichungen
(1) Die mit dem Vermerk über die Anerkennung und
Kostenfeststellung des Senators für Finanzen versehe-
nen Bauplanungsunterlagen (Ziffer 14 Abs.1 und 2 AV
$19 LHO) sind für die Ausführung des Bauvorhabens
bindend.
(2) Bei der Ausführung des Bauvorhabens darf von den
Bauplanungsunterlagen grundsätzlich nicht abgewichen
werden. Nach Möglichkeit ist eine Kostenverminderung
gegenüber den festgestellten Kosten anzustreben (vgl.
Abs.3 AV $ 42 LHO). Bei der Ausführung ist ins-
besondere auch im Hinblick auf die spätere Unter-
haltung und Bewirtschaftung die wirtschaftlichste Aus-
führungsart zu wählen. Mehrkosten bei einem Titel sind
zur Vermeidung höherer Gesamtkosten in erster Linie
durch Minderkosten bei anderen Titeln zu decken. Die
in Sonderfällen in der Kostenberechnung berücksichtig-
ten Bauverwaltungskosten (Ziffer 10 Abs.1 AV $ 19
LHO) dürfen nicht zur Deckung von Mehrkosten bei
anderen Titeln herangezogen werden.
(3) Muß bei der Ausführung von Bauvorhaben aus
zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen von
den anerkannten Bauplanungsunterlagen abgewichen
werden, so gilt die vorherige Zustimmung des Senators
für Finanzen nach $ 56 Abs.1 LHO als erteilt, sofern
nicht
1. eine Erhöhung der Gesamtkosten um mehr als
1000 DM erforderlich wird oder
das Raum- und Ausstattungsprogramm geändert
werden muß.
(4) In den Fällen nach Absatz 3 sind dem Senator für
Finanzen und dem Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen, sofern die Bauplanungsunterlagen durch ihn ge-
prüft worden sind, Ergänzungsunterlagen zu den Bau-
planungsunterlagen einzureichen, wenn
1. die Gesamtkosten nicht mehr als 500000 DM be-
tragen und die Mehrkosten. 20 v.H. der Gesamt-
kosten übersteigen oder
die Gesamtkosten mehr als 500 000 DM betragen und
die Mehrkosten 100 000 DM übersteigen oder
das Raum- und Ausstattungsprogramm wesentlich
geändert werden muß.
Erfordert es der Umfang der Änderungen, so sind
an Stelle von Ergänzungsunterlagen neue Baupla-
nungsunterlagen einzureichen. Ziffer 13 Abs.3 und-4
und Ziffer 14 AV 819 LHO gelten für die Ergänzungs-
unterlagen entsprechend. Bei einer Anerkennung von
Mehrkosten durch den Senator für Finanzen werden die
Gesamtkosten des betreffenden Bauvorhabens neu fest-
gestellt.
(5) Bei Mehrkosten ist auch anzugeben, in welchem
Rechnungsjahr höhere Ausgaben erforderlich werden.
Mehrkosten sollen möglichst bei den Ansätzen künfti-
ger Rechnungsjahre berücksichtigt werden. Werden