Path:
Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 ı 
‚Seite 348 | 
Nr. 82 
(5) Stellen dürfen regelmäßig nur verlagert werden, 
wenn die zugrunde liegenden organisatorischen Maß- 
nahmen länger als sechs Monate fortdauern. Andern- 
falls können die Dienstkräfte ohne stellenwirtschaft- 
liche Maßnahmen abgeordnet werden. Stellen für 
künstlerisches Personal dürfen nur mit Zustimmung 
des Senators für Inneres verlagert werden. 
(6) Sollen für Stellen, die verlagert werden, Arbeits- 
gebiete neu eingerichtet oder in ihrem Inhalt geändert 
werden, so dürfen die für diese Arbeitsgebiete in Be- 
tracht kommenden Bewertungen die für die zu ver- 
lagernden Stellen festgesetzten Bewertungen (Grup- 
open) nicht übersteigen, und zwar auch nicht hinsichtlich 
der zu einem späteren Zeitpunkt etwa entstehenden 
Ansprüche auf Höherbewertung auf Grund tarifrecht- 
üicher Bestimmungen über Tätigkeits- oder Bewäh- 
rungszeiten oder Prüfungen (vgl. auch Ziffer 1 Abs. 3). 
Vorübergehende Besetzung von Stellen mit entspre- 
chenden Dienstkräften anderer Art (8 54 Abs.4 Satz2 
Nr. 2 LHO) 
(1) Stellen für Beamte können vorübergehend auch mit 
Beamten anderer Laufbahnen, mit Richtern oder mit 
Angestellten, Stellen für Richter auch mit Beamten be- 
setzt werden. Stellen für Angestellte können vorüber- 
gehend mit Angestellten anderer Berufsfachrichtungen 
oder mit Arbeitern, Stellen für Arbeiter mit Arbeitern 
anderer Beschäftigungsarten oder mit Angestellten be- 
setzt werden. Soll von diesen Möglichkeiten bei Stellen 
für Lehrpersonal innerhalb der Einzelpläne „Schul- 
wesen“ oder „Volksbildung“ oder des Abschnitts für die 
Pädagogische Hochschule Gebrauch gemacht werden, so 
ist der Senator für Inneres so rechtzeitig (spätestens 14 
Tage vorher) davon zu. unterrichten, daß er eine Ent- 
scheidung auf Grund von 8 54 Abs. 4 Satz 4 LHO treffen, 
insbesondere nach den Unterrichtserfordernissen auch 
Stellen zwischen verschiedenen Bezirken oder zwischen 
Bezirken und der Hauptverwaltung verlagern kann 
(Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2). 
(2) Bei der vorübergehenden Besetzung von Stellen für 
Beamte mit Angestellten sind die Ausführungsvor- 
schriften über die Ausschreibung von Beamtenstellen 
(Dbl. 1/1966 Nr. 77) zu beachten. 8 6 des Landesbeamten- 
gesetzes bleibt unberührt. Die in der Vergleichsüber- 
sicht nach Ziffer 2 Abs.2 AV 853 LHO angegebenen 
Vergütungsgruppen dürfen nicht überschritten werden. 
(3) Abweichungen von den in den Stellenplänen fest- 
gesetzten Bezeichnungen sind nur im Rahmen der bis- 
herigen Gruppe oder Gleitgruppe zulässig. Die Ver- 
gütungsgruppen Va und Vb BAT gelten insofern als 
eine Gruppe. Soll eine Gleitstelle abweichend von den 
in den Stellenplänen festgesetzten Bezeichnungen be- 
setzt werden, so ist die niedrigste Gleitgruppe maß- 
gebend, sofern nicht für die neue Bezeichnung nach dem 
Arbeitsinhalt Gleitstellen in Betracht kommen. 
(4) Die vorübergehende Besetzung von Stellen für 
Angestellte mit Arbeitern und Stellen für Arbeiter mit 
Angestellten ist nur zulässig, sofern die im Haushalts- 
plan zugrunde gelegten Durchschnittssätze oder die son- 
stigen Beträge für die Vergütungen und Löhne im Ein- 
zelfall oder durch Zusammenfassung von jeweils zwei 
Stellen nicht überschritten werden; die in den Stellen- 
plänen festgesetzten Zuordnungen bestimmter Arten 
von Dienstkräften entweder zum Angestellten- oder 
zum Arbeiterverhältnis dürfen dabei nicht beeinträch- 
tigt werden. In allen anderen Fällen entscheidet nach 
S$ 54 Abs. 4 Satz 4 LHO der Senator für Inneres. 
(5) Ziffer 5 Abs. 6 gilt entsprechend. 
Höhergruppierung bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen 
(8 54 Abs. 4 Satz 3 LHO) 
(1) Stellen für Angestellte und Arbeiter dürfen im 
Einzelfall nicht abweichend von den Stellenplänen 
höher bewertet werden. Für die Einrichtung von 
Arbeitsgebieten oder andere organisatorische Maßnah- 
men, die den Arbeitsinhalt ändern, ist insbesondere 
Ziffer 1 Abs.3 zu beachten (vgl. auch Ziffer 5 Abs.6). | 
Werden in Ausnahmefällen, in denen unmittelbare 
organisatorische Änderungen . nicht vorliegen, An- 
sprüche auf Höhergruppierung erhoben, so prüfen die 
Personalwirtschaftsstellen den Sachverhalt und. ent- 
scheiden, wenn die Ansprüche offenbar unbegründet 
sind. 
(2) In anderen Fällen entscheidet der Senator für 
Inneres auf Antrag entsprechend Ziffer 2 Abs. 3 AV 853 
LHO über die Bewertung. Werden in Einzelfällen 
höhere Bewertungen zugelassen als in den Stellen- 
plänen festgesetzt sind, so sind die Abweichungen von 
den Stellenplänen durch Stellenverlagerungen (Ziffer 5) 
oder andere organisatorische Maßnahmen im Rahmen 
der Stellenpläne so bald wie möglich auszugleichen. In 
den Anträgen ist anzugeben, wann im Falle der Höher- 
bewertung ein Ausgleich möglich ist. 
(3) Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höher- 
gruppierung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, so 
darf der Stelleninhaber in einer höheren als der fest- 
gesetzten Gruppe beschäftigt werden. Solche Stellen- 
inhaber sind als Personalüberhang zur Aufnahme in die 
Überhanglisten (Ziffer 9 Abs.3) zu melden, wenn sich 
der Anspruch nicht für den jeweiligen Stelleninhaber 
auswirkt, sondern lediglich dem gegenwärtigen Stellen- 
inhaber ohne Höherbewertung seines Arbeitsgebietes 
zuerkannt wird. Die Personalwirtschaftsstellen teilen 
ihre Entscheidung außerdem dem Senator für Inneres 
unter Beifügung einer Ausfertigung des Urteils mit. 
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für 
die Bewertung von Stellen für Beamte. Abweichungen 
von den in den Stellenplänen festgesetzten Bewertun- 
gen sind jedoch nur zulässig, wenn durch Stellenverla- 
gerungen (Ziffer 5) oder andere organisatorische Maß- 
nahmen die Voraussetzungen für einen Ausgleich im 
Rahmen der Stellenpläne geschaffen werden können. 
Besteht diese Möglichkeit nicht, so können Anträge 
nach Absatz 2 Satz 1 nicht bearbeitet werden. 
8. 
Stellenzusätze ($ 54 Abs. 5 LHO) 
(1) Stellenzusätze, die die Stellenwirtschaft einschrän- 
ken ($ 54 Abs. 5 Nr. 2 LHO), können zum Inhalt haben, 
daß die Stelle ; 
1. gesperrt ist (Sperrzüsatz), 
2. bei Freiwerden oder an einem bestimmten Tage 
oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses weg- 
fällt (Wegfallzusatz), 
bei Freiwerden zu einer Stelle wird, die bei einer 
anderen mit höherer Kennzahl versehenen Haus- 
haltsstelle nachzuweisen ist, 
bei Freiwerden zu einer Stelle einer niedrigeren 
Gruppe wird. 
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird auf Grund von 
8 54 Abs. 7 LHO die Befugnis übertragen, Stellenzusätze 
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 anzubringen. Die Anbrin- 
gung wird dem Senator für Inneres mitgeteilt. 
Personalüberhang ($ 54 Abs. 6 LHO) 
(1) Inhaber von Stellen mit unbefristeten Stellenzusät- 
zen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr.2 oder 4 (Wegfall oder 
Rückwandlung bei Freiwerden), Angestellte und Arbei- 
ter, die auf Grund eines. arbeitsrechtlichen Anspruchs, 
der sich nicht für den jeweiligen Stelleninhaber aus- 
wirkt (Ziffer 7 Abs. 3 Satz 2), in einer höheren als der 
festgesetzten Gruppe oder auf Grund eines arbeitsrecht- 
lichen Anspruchs auf Einstellung oder Wiedereinstel- 
lung beschäftigt werden, sowie Schwerstbeschädigte, 
Jetztheimkehrer, Berlinzuwanderer und Remigranten 
sind in die nächsten innerhalb der gesamten Berliner 
Verwaltung (ohne Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen 
der entsprechenden Art und der ihrer persönlichen 
Rechtsstellung‘ entsprechenden Gruppe. umzusetzen. 
Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bleiben 
unberührt. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn 
Stellenzusätze die Worte „(ohne Umsetzungsverpflich- 
lung)“ enthalten. 
J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.