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(5) Stellen dürfen regelmäßig nur verlagert werden,
wenn die zugrunde liegenden organisatorischen Maß-
nahmen länger als sechs Monate fortdauern. Andern-
falls können die Dienstkräfte ohne stellenwirtschaft-
liche Maßnahmen abgeordnet werden. Stellen für
künstlerisches Personal dürfen nur mit Zustimmung
des Senators für Inneres verlagert werden.
(6) Sollen für Stellen, die verlagert werden, Arbeits-
gebiete neu eingerichtet oder in ihrem Inhalt geändert
werden, so dürfen die für diese Arbeitsgebiete in Be-
tracht kommenden Bewertungen die für die zu ver-
lagernden Stellen festgesetzten Bewertungen (Grup-
open) nicht übersteigen, und zwar auch nicht hinsichtlich
der zu einem späteren Zeitpunkt etwa entstehenden
Ansprüche auf Höherbewertung auf Grund tarifrecht-
üicher Bestimmungen über Tätigkeits- oder Bewäh-
rungszeiten oder Prüfungen (vgl. auch Ziffer 1 Abs. 3).
Vorübergehende Besetzung von Stellen mit entspre-
chenden Dienstkräften anderer Art (8 54 Abs.4 Satz2
Nr. 2 LHO)
(1) Stellen für Beamte können vorübergehend auch mit
Beamten anderer Laufbahnen, mit Richtern oder mit
Angestellten, Stellen für Richter auch mit Beamten be-
setzt werden. Stellen für Angestellte können vorüber-
gehend mit Angestellten anderer Berufsfachrichtungen
oder mit Arbeitern, Stellen für Arbeiter mit Arbeitern
anderer Beschäftigungsarten oder mit Angestellten be-
setzt werden. Soll von diesen Möglichkeiten bei Stellen
für Lehrpersonal innerhalb der Einzelpläne „Schul-
wesen“ oder „Volksbildung“ oder des Abschnitts für die
Pädagogische Hochschule Gebrauch gemacht werden, so
ist der Senator für Inneres so rechtzeitig (spätestens 14
Tage vorher) davon zu. unterrichten, daß er eine Ent-
scheidung auf Grund von 8 54 Abs. 4 Satz 4 LHO treffen,
insbesondere nach den Unterrichtserfordernissen auch
Stellen zwischen verschiedenen Bezirken oder zwischen
Bezirken und der Hauptverwaltung verlagern kann
(Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2).
(2) Bei der vorübergehenden Besetzung von Stellen für
Beamte mit Angestellten sind die Ausführungsvor-
schriften über die Ausschreibung von Beamtenstellen
(Dbl. 1/1966 Nr. 77) zu beachten. 8 6 des Landesbeamten-
gesetzes bleibt unberührt. Die in der Vergleichsüber-
sicht nach Ziffer 2 Abs.2 AV 853 LHO angegebenen
Vergütungsgruppen dürfen nicht überschritten werden.
(3) Abweichungen von den in den Stellenplänen fest-
gesetzten Bezeichnungen sind nur im Rahmen der bis-
herigen Gruppe oder Gleitgruppe zulässig. Die Ver-
gütungsgruppen Va und Vb BAT gelten insofern als
eine Gruppe. Soll eine Gleitstelle abweichend von den
in den Stellenplänen festgesetzten Bezeichnungen be-
setzt werden, so ist die niedrigste Gleitgruppe maß-
gebend, sofern nicht für die neue Bezeichnung nach dem
Arbeitsinhalt Gleitstellen in Betracht kommen.
(4) Die vorübergehende Besetzung von Stellen für
Angestellte mit Arbeitern und Stellen für Arbeiter mit
Angestellten ist nur zulässig, sofern die im Haushalts-
plan zugrunde gelegten Durchschnittssätze oder die son-
stigen Beträge für die Vergütungen und Löhne im Ein-
zelfall oder durch Zusammenfassung von jeweils zwei
Stellen nicht überschritten werden; die in den Stellen-
plänen festgesetzten Zuordnungen bestimmter Arten
von Dienstkräften entweder zum Angestellten- oder
zum Arbeiterverhältnis dürfen dabei nicht beeinträch-
tigt werden. In allen anderen Fällen entscheidet nach
S$ 54 Abs. 4 Satz 4 LHO der Senator für Inneres.
(5) Ziffer 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
Höhergruppierung bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen
(8 54 Abs. 4 Satz 3 LHO)
(1) Stellen für Angestellte und Arbeiter dürfen im
Einzelfall nicht abweichend von den Stellenplänen
höher bewertet werden. Für die Einrichtung von
Arbeitsgebieten oder andere organisatorische Maßnah-
men, die den Arbeitsinhalt ändern, ist insbesondere
Ziffer 1 Abs.3 zu beachten (vgl. auch Ziffer 5 Abs.6). |
Werden in Ausnahmefällen, in denen unmittelbare
organisatorische Änderungen . nicht vorliegen, An-
sprüche auf Höhergruppierung erhoben, so prüfen die
Personalwirtschaftsstellen den Sachverhalt und. ent-
scheiden, wenn die Ansprüche offenbar unbegründet
sind.
(2) In anderen Fällen entscheidet der Senator für
Inneres auf Antrag entsprechend Ziffer 2 Abs. 3 AV 853
LHO über die Bewertung. Werden in Einzelfällen
höhere Bewertungen zugelassen als in den Stellen-
plänen festgesetzt sind, so sind die Abweichungen von
den Stellenplänen durch Stellenverlagerungen (Ziffer 5)
oder andere organisatorische Maßnahmen im Rahmen
der Stellenpläne so bald wie möglich auszugleichen. In
den Anträgen ist anzugeben, wann im Falle der Höher-
bewertung ein Ausgleich möglich ist.
(3) Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höher-
gruppierung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, so
darf der Stelleninhaber in einer höheren als der fest-
gesetzten Gruppe beschäftigt werden. Solche Stellen-
inhaber sind als Personalüberhang zur Aufnahme in die
Überhanglisten (Ziffer 9 Abs.3) zu melden, wenn sich
der Anspruch nicht für den jeweiligen Stelleninhaber
auswirkt, sondern lediglich dem gegenwärtigen Stellen-
inhaber ohne Höherbewertung seines Arbeitsgebietes
zuerkannt wird. Die Personalwirtschaftsstellen teilen
ihre Entscheidung außerdem dem Senator für Inneres
unter Beifügung einer Ausfertigung des Urteils mit.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für
die Bewertung von Stellen für Beamte. Abweichungen
von den in den Stellenplänen festgesetzten Bewertun-
gen sind jedoch nur zulässig, wenn durch Stellenverla-
gerungen (Ziffer 5) oder andere organisatorische Maß-
nahmen die Voraussetzungen für einen Ausgleich im
Rahmen der Stellenpläne geschaffen werden können.
Besteht diese Möglichkeit nicht, so können Anträge
nach Absatz 2 Satz 1 nicht bearbeitet werden.
8.
Stellenzusätze ($ 54 Abs. 5 LHO)
(1) Stellenzusätze, die die Stellenwirtschaft einschrän-
ken ($ 54 Abs. 5 Nr. 2 LHO), können zum Inhalt haben,
daß die Stelle ;
1. gesperrt ist (Sperrzüsatz),
2. bei Freiwerden oder an einem bestimmten Tage
oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses weg-
fällt (Wegfallzusatz),
bei Freiwerden zu einer Stelle wird, die bei einer
anderen mit höherer Kennzahl versehenen Haus-
haltsstelle nachzuweisen ist,
bei Freiwerden zu einer Stelle einer niedrigeren
Gruppe wird.
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird auf Grund von
8 54 Abs. 7 LHO die Befugnis übertragen, Stellenzusätze
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 anzubringen. Die Anbrin-
gung wird dem Senator für Inneres mitgeteilt.
Personalüberhang ($ 54 Abs. 6 LHO)
(1) Inhaber von Stellen mit unbefristeten Stellenzusät-
zen nach Ziffer 8 Abs.1 Nr.2 oder 4 (Wegfall oder
Rückwandlung bei Freiwerden), Angestellte und Arbei-
ter, die auf Grund eines. arbeitsrechtlichen Anspruchs,
der sich nicht für den jeweiligen Stelleninhaber aus-
wirkt (Ziffer 7 Abs. 3 Satz 2), in einer höheren als der
festgesetzten Gruppe oder auf Grund eines arbeitsrecht-
lichen Anspruchs auf Einstellung oder Wiedereinstel-
lung beschäftigt werden, sowie Schwerstbeschädigte,
Jetztheimkehrer, Berlinzuwanderer und Remigranten
sind in die nächsten innerhalb der gesamten Berliner
Verwaltung (ohne Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen
der entsprechenden Art und der ihrer persönlichen
Rechtsstellung‘ entsprechenden Gruppe. umzusetzen.
Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bleiben
unberührt. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
Stellenzusätze die Worte „(ohne Umsetzungsverpflich-
lung)“ enthalten.
J.