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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

- X/1969 | 
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Nr. 82 
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liche Gründe vorliegen. Zwingende dienstliche Gründe | 
liegen insbesondere vor, wenn stellenwirtschaftliche 
Maßnahmen unbedingt notwendig sind, um den geord- 
neten Gang der Verwaltung sicherzustellen oder sonst 
eine für die Verwaltung zweckmäßige Regelung zu 
treffen. Die Gründe sind kurz, aber ausreichend für 
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen. 
(9) Soweit Befugnisse des Senators für Inneres nach 
854 Abs.7 LHO übertragen werden, bleiben sie neben 
den übertragenen Befugnissen bestehen und gehen 
ihnen vor. 
(10) Entscheidungen des Senators für Inneres können 
mit Auflagen und Bedingungen ergehen. 
Ausgabemittel 
(1) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da- 
von abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel 
verfügbar sind. 
(2) Werden Stellen nach $ 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LHO 
verlagert, so werden die Ausgaben für die Dienstkräfte 
zu Lasten der neuen Abschnitte geleistet. Werden 
Dienstkräfte lediglich abgeordnet, so werden die Aus- 
gaben weiterhin zu Lasten. der bisherigen Abschnitte 
geleistet. 
(3) Im Falle der Ziffer 1 Abs. 5 und der Ziffer 6 Abs. 1 
werden die Ausgaben jeweils aus der Haushaltsstelle 
für planmäßige Dienstkräfte geleistet, die der persön- 
lichen Rechtsstellung (Beamter, Richter, Angestellter, 
Arbeiter) der Dienstkräfte entspricht. 
Umwandlung von Stellen für Angestellte in Stellen für 
Beamte (8 54 Abs. 2 LHO) 
(1) Zwingende dienstliche Gründe nach $ 54 Abs. 2 LHO 
liegen vor, wenn 
1. keine geeigneten Bewerber im Angestelltenverhält- 
nis vorhanden sind oder 
die Stellenumwandlung aus besonderen Gründen 
der Fürsorge des Dienstherrn unbedingt erforder- 
lich ist oder 
Beamte aus dem Personalüberhang (8 54 Abs.6 
LHO) vorübergehend in Stellen für planmäßige An- 
gestellte umgesetzt werden sollen. 
(2) Stellenumwandlungen sind nur zulässig, wenn die 
vorhandenen Beamten nach dem Laufbahnrecht inner- 
halb eines Jahrs in die umgewandelten Stellen ent- 
sprechend den sich aus der Umwandlung ergebenden 
Besoldungsgruppen eingewiesen werden können. 
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(3) Bei der Umwandlung von Stellen für Angestellte, 
für die mehrere Gruppen in Betracht kommen (Gleit- 
stellen), in Stellen für Beamte gelten im Rahmen der 
Vergleichsübersicht nach Ziffer 2 Abs.2 AV 853 LHO 
jeweils die Besoldungsgruppen als gleichwertig, die der 
niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen. Davon ab- 
weichend dürfen Gleitstellen für Angestellte in ent- 
sprechende Gleitstellen für Beamte umgewandelt wer- 
den, soweit die Zusammenfassung der Ämter in den 
Stellenplänen zulässig ist. Die Umwandlung zum Zweck 
der Beförderung eines Beamten ist unzulässig, wenn 
sich die Bewertungsmerkmale des dem Beamten über- 
tragenen Arbeitsgebiets nicht wesentlich ändern (vgl. 
Rundschreiben Inn II Nr. 8/1965 vom 25. März 1965). 
(4) In die Rückwandlungszusätze sind die Gruppen, bei 
Gleitgruppen in Klammern. auch die Bezeichnungen, 
aufzunehmen, so wie sie vor der Umwandlung bestan- 
den haben. 
Neuschaffung oder Umwandlung von. Stellen bei be- 
amtenrechtlichen Ansprüchen (8 54 Abs. 3 LHO) 
(1) 8 54 Abs. 3 LHO gilt insbesondere für Personen, die 
Ansprüche nach den Vorschriften zur Regelung der 
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für 
Angehörige des öffentlichen Dienstes, aber auch für 
andere Personen, die beamtenrechtliche Ansprüche 
gegen das Land Berlin haben. 
(2) Werden planmäßige Beamte oder Richter unter 
Wegfall oder Ersatz der Dienstbezüge für eine Ver- 
wendung außerhalb des Dienstes. des Landes Berlin be- 
urlaubt oder abgeordnet, so dürfen ihre Stellen erst 
nach Ablauf eines Jahres neu besetzt werden. Ausnah- 
men bedürfen der Zustimmung des Senators für Inne- 
res. Die beurlaubten oder abgeordneten Beamten oder 
Richter haben auch dann, wenn ihre Stellen neu besetzt 
werden, weiter Anspruch auf Verwendung. Sie sind in 
diesem Fall in andere geeignete besetzbare Stellen um- 
zusetzen. Sind solche Stellen nicht vorhanden, so kön- 
nen Stellen nach 8 54 Abs. 3 LHO umgewandelt oder ge- 
schaffen werden. Diese Stellen werden, wenn die beur- 
laubten Stelleninhaber keine. Dienstbezüge von Berlin 
erhalten, auch als „Leerstellen“ bezeichnet. 
(3) Werden Beamtinnen nach 8 43 a Abs. 2 des Landes- 
beamtengesetzes beurlaubt, so dürfen ihre Stellen so- 
fort neu besetzt werden. Die beurlaubten Beamtinnen 
haben auch dann, wenn ihre Stellen neu besetzt werden, 
weiter Anspruch auf Verwendung. Sie sind in diesem 
Fall nach Ablauf der Beurlaubung in andere geeignete 
besetzbare - Stellen einzuweisen. Sind solche Stellen 
nicht vorhanden, so können Stellen nach $ 54 Abs. 3 LHO 
umgewandelt oder geschaffen werden. Diese Stellen 
sind mit einem Zusatz nach Ziffer 8 Abs. 1 Nr. 2 zu ver- 
sehen. „Leerstellen“ für die Dauer der Beurlaubung 
werden nicht geschaffen. 
5. Verlagerung von Stellen ($ 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LHO) 
(1) Verlagerung von Stellen ist die Übernahme in einen 
anderen Abschnitt. Bei Verlagerung von Stellen blei- 
ben die Bezeichnungen und Gruppen nach $ 54 Abs.1 
Satz 2 LHO erhalten. Die Möglichkeit, eine verlagerte 
Stelle nach 8 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LHO abweichend zu 
besetzen, bleibt unberührt. 
(2) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per- 
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der personal- 
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor- 
schriften verlagert werden, soweit auf Grund von s$ 54 
Abs.4 Satz 4 LHO in den Absätzen 3 bis 6 nichts 
anderes bestimmt ist. Über Verlagerungen zwischen den 
Bereichen mehrerer Personalwirtschaftsstellen ent- 
scheidet auf Grund von 8 54 Abs. 4 Satz 4 LHO der Sena- 
tor für Inneres. 
(3) Von den Kriegsfolgeverwaltungen dürfen keine 
Stellen verlagert werden. Zu den Kriegsfolgeverwal- 
tungen im Sinne von Satz 1 gehören folgende Verwal- 
tungsstellen: 
Unterkünfte für Zugewanderte 
Ausgleichsämter 
Senatsverwaltung für Inneres — Referat I Wg — 
Entschädigungsamt 
Wiedergutmachungsämter 
Wiedergutmachungskammern 
Oberstes Rückerstattungsgericht 
Behörden der Kriegsopferversorgung 
Notaufnahmelager 
Deutsche Dienststelle (WASt) 
Senatsverwaltung für Wirtschaft 
— Notstandsprogramm — 
Landesausgleichsamt 
Landesamt für Besatzungslasten 
Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Inneres. 
Die Möglichkeit zu Abordnungen bleibt unberührt. 
(4) Stellen mit Sperr-, Wegfall- oder Umwandlungs- 
zusätzen oder anderen die Personalwirtschaft ein- 
schränkenden Stellenzusätzen dürfen nur mit vorheri- 
ger Zustimmung des Senators für Inneres verlagert 
werden. Stellen mit anderen Stellenzusätzen können 
zusammen mit diesen Stellenzusätzen verlagert werden. 
Die Stellenzusätze fallen weg, sofern nach Verlagerung 
und Umorganisation die Voraussetzungen für die An- 
bringung nicht mehr bestehen. Mit dem Wegfall dürfen 
jedoch keine höheren Ausgaben verbunden sein.
	        
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