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liche Gründe vorliegen. Zwingende dienstliche Gründe |
liegen insbesondere vor, wenn stellenwirtschaftliche
Maßnahmen unbedingt notwendig sind, um den geord-
neten Gang der Verwaltung sicherzustellen oder sonst
eine für die Verwaltung zweckmäßige Regelung zu
treffen. Die Gründe sind kurz, aber ausreichend für
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen.
(9) Soweit Befugnisse des Senators für Inneres nach
854 Abs.7 LHO übertragen werden, bleiben sie neben
den übertragenen Befugnissen bestehen und gehen
ihnen vor.
(10) Entscheidungen des Senators für Inneres können
mit Auflagen und Bedingungen ergehen.
Ausgabemittel
(1) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da-
von abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel
verfügbar sind.
(2) Werden Stellen nach $ 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LHO
verlagert, so werden die Ausgaben für die Dienstkräfte
zu Lasten der neuen Abschnitte geleistet. Werden
Dienstkräfte lediglich abgeordnet, so werden die Aus-
gaben weiterhin zu Lasten. der bisherigen Abschnitte
geleistet.
(3) Im Falle der Ziffer 1 Abs. 5 und der Ziffer 6 Abs. 1
werden die Ausgaben jeweils aus der Haushaltsstelle
für planmäßige Dienstkräfte geleistet, die der persön-
lichen Rechtsstellung (Beamter, Richter, Angestellter,
Arbeiter) der Dienstkräfte entspricht.
Umwandlung von Stellen für Angestellte in Stellen für
Beamte (8 54 Abs. 2 LHO)
(1) Zwingende dienstliche Gründe nach $ 54 Abs. 2 LHO
liegen vor, wenn
1. keine geeigneten Bewerber im Angestelltenverhält-
nis vorhanden sind oder
die Stellenumwandlung aus besonderen Gründen
der Fürsorge des Dienstherrn unbedingt erforder-
lich ist oder
Beamte aus dem Personalüberhang (8 54 Abs.6
LHO) vorübergehend in Stellen für planmäßige An-
gestellte umgesetzt werden sollen.
(2) Stellenumwandlungen sind nur zulässig, wenn die
vorhandenen Beamten nach dem Laufbahnrecht inner-
halb eines Jahrs in die umgewandelten Stellen ent-
sprechend den sich aus der Umwandlung ergebenden
Besoldungsgruppen eingewiesen werden können.
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(3) Bei der Umwandlung von Stellen für Angestellte,
für die mehrere Gruppen in Betracht kommen (Gleit-
stellen), in Stellen für Beamte gelten im Rahmen der
Vergleichsübersicht nach Ziffer 2 Abs.2 AV 853 LHO
jeweils die Besoldungsgruppen als gleichwertig, die der
niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen. Davon ab-
weichend dürfen Gleitstellen für Angestellte in ent-
sprechende Gleitstellen für Beamte umgewandelt wer-
den, soweit die Zusammenfassung der Ämter in den
Stellenplänen zulässig ist. Die Umwandlung zum Zweck
der Beförderung eines Beamten ist unzulässig, wenn
sich die Bewertungsmerkmale des dem Beamten über-
tragenen Arbeitsgebiets nicht wesentlich ändern (vgl.
Rundschreiben Inn II Nr. 8/1965 vom 25. März 1965).
(4) In die Rückwandlungszusätze sind die Gruppen, bei
Gleitgruppen in Klammern. auch die Bezeichnungen,
aufzunehmen, so wie sie vor der Umwandlung bestan-
den haben.
Neuschaffung oder Umwandlung von. Stellen bei be-
amtenrechtlichen Ansprüchen (8 54 Abs. 3 LHO)
(1) 8 54 Abs. 3 LHO gilt insbesondere für Personen, die
Ansprüche nach den Vorschriften zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes, aber auch für
andere Personen, die beamtenrechtliche Ansprüche
gegen das Land Berlin haben.
(2) Werden planmäßige Beamte oder Richter unter
Wegfall oder Ersatz der Dienstbezüge für eine Ver-
wendung außerhalb des Dienstes. des Landes Berlin be-
urlaubt oder abgeordnet, so dürfen ihre Stellen erst
nach Ablauf eines Jahres neu besetzt werden. Ausnah-
men bedürfen der Zustimmung des Senators für Inne-
res. Die beurlaubten oder abgeordneten Beamten oder
Richter haben auch dann, wenn ihre Stellen neu besetzt
werden, weiter Anspruch auf Verwendung. Sie sind in
diesem Fall in andere geeignete besetzbare Stellen um-
zusetzen. Sind solche Stellen nicht vorhanden, so kön-
nen Stellen nach 8 54 Abs. 3 LHO umgewandelt oder ge-
schaffen werden. Diese Stellen werden, wenn die beur-
laubten Stelleninhaber keine. Dienstbezüge von Berlin
erhalten, auch als „Leerstellen“ bezeichnet.
(3) Werden Beamtinnen nach 8 43 a Abs. 2 des Landes-
beamtengesetzes beurlaubt, so dürfen ihre Stellen so-
fort neu besetzt werden. Die beurlaubten Beamtinnen
haben auch dann, wenn ihre Stellen neu besetzt werden,
weiter Anspruch auf Verwendung. Sie sind in diesem
Fall nach Ablauf der Beurlaubung in andere geeignete
besetzbare - Stellen einzuweisen. Sind solche Stellen
nicht vorhanden, so können Stellen nach $ 54 Abs. 3 LHO
umgewandelt oder geschaffen werden. Diese Stellen
sind mit einem Zusatz nach Ziffer 8 Abs. 1 Nr. 2 zu ver-
sehen. „Leerstellen“ für die Dauer der Beurlaubung
werden nicht geschaffen.
5. Verlagerung von Stellen ($ 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LHO)
(1) Verlagerung von Stellen ist die Übernahme in einen
anderen Abschnitt. Bei Verlagerung von Stellen blei-
ben die Bezeichnungen und Gruppen nach $ 54 Abs.1
Satz 2 LHO erhalten. Die Möglichkeit, eine verlagerte
Stelle nach 8 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LHO abweichend zu
besetzen, bleibt unberührt.
(2) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per-
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der personal-
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor-
schriften verlagert werden, soweit auf Grund von s$ 54
Abs.4 Satz 4 LHO in den Absätzen 3 bis 6 nichts
anderes bestimmt ist. Über Verlagerungen zwischen den
Bereichen mehrerer Personalwirtschaftsstellen ent-
scheidet auf Grund von 8 54 Abs. 4 Satz 4 LHO der Sena-
tor für Inneres.
(3) Von den Kriegsfolgeverwaltungen dürfen keine
Stellen verlagert werden. Zu den Kriegsfolgeverwal-
tungen im Sinne von Satz 1 gehören folgende Verwal-
tungsstellen:
Unterkünfte für Zugewanderte
Ausgleichsämter
Senatsverwaltung für Inneres — Referat I Wg —
Entschädigungsamt
Wiedergutmachungsämter
Wiedergutmachungskammern
Oberstes Rückerstattungsgericht
Behörden der Kriegsopferversorgung
Notaufnahmelager
Deutsche Dienststelle (WASt)
Senatsverwaltung für Wirtschaft
— Notstandsprogramm —
Landesausgleichsamt
Landesamt für Besatzungslasten
Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Inneres.
Die Möglichkeit zu Abordnungen bleibt unberührt.
(4) Stellen mit Sperr-, Wegfall- oder Umwandlungs-
zusätzen oder anderen die Personalwirtschaft ein-
schränkenden Stellenzusätzen dürfen nur mit vorheri-
ger Zustimmung des Senators für Inneres verlagert
werden. Stellen mit anderen Stellenzusätzen können
zusammen mit diesen Stellenzusätzen verlagert werden.
Die Stellenzusätze fallen weg, sofern nach Verlagerung
und Umorganisation die Voraussetzungen für die An-
bringung nicht mehr bestehen. Mit dem Wegfall dürfen
jedoch keine höheren Ausgaben verbunden sein.