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Nr. 82
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Anmeldungen für Ausgaben für sonstige Investitionen
Ausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen
(Ziffer 3 Abs.4 Nr.1 und 2 AV 8 7 LHO), die in die
Entwürfe für den Teilplan Hauptverwaltung aufge-
nommen werden sollen, werden zusammen mit den vor-
gesehenen Erläuterungen und unter Beifügung von Be-
zründungen für jeden Abschnitt auf besonderem Blatt
beim Senator für Finanzen von den Mitgliedern des
Senats jeweils für ihren Bereich bis zum 1. Dezember
des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs angemel-
det. Von den Bezirksverwaltungen werden Anmeldun-
gen dieser Art nicht eingereicht.
Anmeldungen für Zuwendungen an andere
(1) Ausgaben für Zuwendungen für Investitionen an
andere (Ziffer 1 Abs.1 AV 8 60 LHO), die im Entwurf
des Haushaltsplans veranschlagt werden sollen, werden
mit den vorgesehenen Erläuterungen für jeden Ab-
schnitt auf besonderem Blatt beim Senator für Finan-
zen von den Mitgliedern des Senats jeweils für ihren
Bereich und von den Abteilungen Finanzen für die
Bezirksverwaltungen bis zum 15.Januar des vorher-
gehenden Rechnungsjahrs angemeldet. Die. Zuwendun-
gen für Bauvorhaben sowie die Zuwendungen für
nNichtbauliche Zwecke an HEinrichtungen, die den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Berlin
angehören oder angeschlossen sind, werden außerdem
jeweils in einer besonderen Übersicht zusammengestellt
und den Anmeldungen nach Satz 1 beigefügt.
(2) Die Anmeldungen für jeden Abschnitt nach Absatz 1
Satz 1 müssen insbesondere folgende Angaben ent-
halten, die gleichzeitig der Übersicht nach Absatz 1
Satz 2 als Spalteneinteilung zugrunde zu legen sind:
1. Abschnitt / Haushaltsstelle
2. Zuwendungsempfänger
3. ‚Bezeichnung des Vorhabens
4. Voraussichtliche Gesamtkosten
5. Zuwendungen Berlins
a) insgesamt
b) bis zum Schluß des Rechnungsjahrs 19, .
(vorhergehendes Rechnungsjahr) bereitgestellt/
in bisherigen Programmen berücksichtigt
für das Rechnungsjahr 19.. (neues Rechnungs-
jahr) vorgesehen
Andere Finanzierungsmittel
a) insgesamt
b) Herkunft der Mittel
©) bereits bewilligt
d) noch erwartet
Als andere Finanzierungsmittel (Satz 1 Nr. 6) gelten
u.a. Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Ber-
lin, Mittel aus dem Bundeshaushalt, Darlehen des ERP-
Sondervermögens,. Darlehen von Banken, Sparkassen
ınd der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin sowie
Eigenmittel,
(3) Den Anmeldungen sind die für die Veranschlagung
von Ausgaben für Zuwendungen an andere maßgebe-
den Unterlagen (Ziffer 3 Abs. 2 AV 8 11 LHO) zugrunde
zu legen. Die Unterlagen sind dem Senator für Finanzen
auf Anforderung zu übersenden.
<.
Entwürfe für den ordentlichen Haushaltsplan
(1) Die Entwürfe für den Teilplan Hauptverwaltung
werden dem Senator für Finanzen von den Mitgliedern
des Senats, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses
und dem Prädisenten des Rechnungshofs bis zum 1.
Februar, die Entwürfe für die Bezirkshaushaltspläne
von den Abteilungen Finanzen bis zum 20. März de:
vorhergehenden Rechnungsjahrs eingereicht. Es sinc
auch solche Abschnitte einzureichen, bei denen keine
Einnahmen oder Ausgaben mehr veranschlagt werden,
nach Ziffer 6 AV $ 7 LHO jedoch noch Vergleichs-
beträge auszuweisen sind.
(2) Die Mitglieder des Senats, der Präsident des Ab-
geordnetenhauses und der Präsident des Rechnungshofs
reichen die Entwürfe für ihre Abschnitte unter Verwen-
dung von einseitig bedruckten Druckstücken des Haus-
haltsplans für das vorhergehende Rechnungsjahr ein.
In den Druckstücken werden die Spalten für Ansatz und
Vergleichsbeträge mit Vordrucken überklebt; Druck-
stücke und Vordrucke sind beim Senator für Finanzen
erhältlich. Die übrigen Teile der Abschnitte dürfen
nicht überklebt werden. Änderungen müssen gut lesbar
mit Schreibmaschine oder handschriftlich mit blauen
oder schwarzen Schreibmitteln vorgenommen werden.
Bei besonders umfangreichen Änderungen, die eine
Verwendung des bisherigen Drucksatzes nicht mehr
zulassen, dürfen einzelne Teile eines Abschnitts neu
gefaßt werden. Entwürfe, die diesen Anforderungen
nicht entsprechen, werden zurückgegeben.
(3) Die Bezirksverwaltungen reichen die Entwürfe für
den Haushaltsplan in der von der Bezirksverordneten-
versammlung beschlossenen Fassung ein, und zwar
zwei Druckstücke in _HLoseblattform. Außerdem
reichen sie zum 1. April des vorhergehenden Rech-
hungsjahrs fünf in sich geschlossene Druckstücke
des Entwurfs des Haushaltsplans und 20 Ausfertigungen
des Gesamtplans ein. Für etwaige handschriftliche
Änderungen werden blaue oder schwarze Schreibmittel
verwendet. Dem Landesamt für Elektronische Daten-
verarbeitung werden die Entwürfe für den Haushalts-
plan in der von Bezirksamt beschlossenen Fassung so
frühzeitig wie möglich, spätestens bis zum 1. März des
vorhergehenden Rechnungsjahrs zur maschinellen Auf-
bereitung eingereicht; einen weiteren Entwurf in dieser
Fassung erhält der Senator für Finanzen. Dabei ist in
einem Anschreiben die rechnerische Richtigkeit des
Zahlenwerks, insbesondere die Übereinstimmung der
Vergleichsbeträge mit dem Haushaltsplan des vorher-
gehenden Rechnungsjahrs und mit der Haushaltsrech-
nung des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs zu
bescheinigen. Die vom Haushaltsausschuß und von der
Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Ände-
rungen sowie etwaige Änderungen aus anderem Anlaß
werden dem Landesamt für Elektronische Datenver-
arbeitung unverzüglich zur Ergänzung der Datenträger
mitgeteilt; zwei Ausfertigungen der Mitteilungen über
solche Änderungen werden dem Senator für Finanzen
zugeleitet.
(4) Auf Grund der Entwürfe setzt der Senator für
Finanzen den Entwurf des Haushaltsplans fest; die
Entwürfe des Präsidenten des Abgeordnetenhauses und
des Präsidenten des Rechnungshofs bleiben dabei sach-
lich unverändert. Das Ergebnis der Festsetzung wird
den Wirtschaftern des Teilplans Hauptverwaltung je-
weils nach Vorliegen von Vorabdrucken für die Ab-
schnitte und den Bezirksverwaltungen bis zum 10. Mai
des vorhergehenden Rechnungsjahrs zugänglich ge-
macht. Einwendungen der Wirtschafter der Hauptver-
waltung gegen die Festsetzung können in besonderen
Besprechungen vorgebracht werden. Einwendungen der
Bezirksverwaltungen gegen die Festsetzungen können
mit den dafür vorgesehenen Vordrucken bis 31. Mai des
vorhergehenden Rechnungsjahrs vorgebracht werden;
sie werden anschließend in besonderen Besprechungen
erörtert. Die Termine für die Besprechungen werden
rechtzeitig vorher mitgeteilt.
9.
Entwurf des außerordentlichen Haushaltsplans
Der Entwurf des außerordentlichen Haushaltsplans
wird vom Senator für Finanzen aufgestellt. Vorschläge
für den außerordentlichen Haushaltsplan sind dem
Senator für Finanzen bis’zum 1. Februar des vorher-
gehenden Rechnungsjahrs einzureichen.
10. Entwürfe für die Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Auf die Entwürfe für die Anlagen 3 — Sammel-
hachweis für persönliche Ausgaben —, 4 — Nachweis