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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 340 | 
Nr. 82 
). 
Anmeldungen für Ausgaben für sonstige Investitionen 
Ausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen 
(Ziffer 3 Abs.4 Nr.1 und 2 AV 8 7 LHO), die in die 
Entwürfe für den Teilplan Hauptverwaltung aufge- 
nommen werden sollen, werden zusammen mit den vor- 
gesehenen Erläuterungen und unter Beifügung von Be- 
zründungen für jeden Abschnitt auf besonderem Blatt 
beim Senator für Finanzen von den Mitgliedern des 
Senats jeweils für ihren Bereich bis zum 1. Dezember 
des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs angemel- 
det. Von den Bezirksverwaltungen werden Anmeldun- 
gen dieser Art nicht eingereicht. 
Anmeldungen für Zuwendungen an andere 
(1) Ausgaben für Zuwendungen für Investitionen an 
andere (Ziffer 1 Abs.1 AV 8 60 LHO), die im Entwurf 
des Haushaltsplans veranschlagt werden sollen, werden 
mit den vorgesehenen Erläuterungen für jeden Ab- 
schnitt auf besonderem Blatt beim Senator für Finan- 
zen von den Mitgliedern des Senats jeweils für ihren 
Bereich und von den Abteilungen Finanzen für die 
Bezirksverwaltungen bis zum 15.Januar des vorher- 
gehenden Rechnungsjahrs angemeldet. Die. Zuwendun- 
gen für Bauvorhaben sowie die Zuwendungen für 
nNichtbauliche Zwecke an HEinrichtungen, die den 
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Berlin 
angehören oder angeschlossen sind, werden außerdem 
jeweils in einer besonderen Übersicht zusammengestellt 
und den Anmeldungen nach Satz 1 beigefügt. 
(2) Die Anmeldungen für jeden Abschnitt nach Absatz 1 
Satz 1 müssen insbesondere folgende Angaben ent- 
halten, die gleichzeitig der Übersicht nach Absatz 1 
Satz 2 als Spalteneinteilung zugrunde zu legen sind: 
1. Abschnitt / Haushaltsstelle 
2. Zuwendungsempfänger 
3. ‚Bezeichnung des Vorhabens 
4. Voraussichtliche Gesamtkosten 
5. Zuwendungen Berlins 
a) insgesamt 
b) bis zum Schluß des Rechnungsjahrs 19, . 
(vorhergehendes Rechnungsjahr) bereitgestellt/ 
in bisherigen Programmen berücksichtigt 
für das Rechnungsjahr 19.. (neues Rechnungs- 
jahr) vorgesehen 
Andere Finanzierungsmittel 
a) insgesamt 
b) Herkunft der Mittel 
©) bereits bewilligt 
d) noch erwartet 
Als andere Finanzierungsmittel (Satz 1 Nr. 6) gelten 
u.a. Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Ber- 
lin, Mittel aus dem Bundeshaushalt, Darlehen des ERP- 
Sondervermögens,. Darlehen von Banken, Sparkassen 
ınd der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin sowie 
Eigenmittel, 
(3) Den Anmeldungen sind die für die Veranschlagung 
von Ausgaben für Zuwendungen an andere maßgebe- 
den Unterlagen (Ziffer 3 Abs. 2 AV 8 11 LHO) zugrunde 
zu legen. Die Unterlagen sind dem Senator für Finanzen 
auf Anforderung zu übersenden. 
<. 
Entwürfe für den ordentlichen Haushaltsplan 
(1) Die Entwürfe für den Teilplan Hauptverwaltung 
werden dem Senator für Finanzen von den Mitgliedern 
des Senats, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
und dem Prädisenten des Rechnungshofs bis zum 1. 
Februar, die Entwürfe für die Bezirkshaushaltspläne 
von den Abteilungen Finanzen bis zum 20. März de: 
vorhergehenden Rechnungsjahrs eingereicht. Es sinc 
auch solche Abschnitte einzureichen, bei denen keine 
Einnahmen oder Ausgaben mehr veranschlagt werden, 
nach Ziffer 6 AV $ 7 LHO jedoch noch Vergleichs- 
beträge auszuweisen sind. 
(2) Die Mitglieder des Senats, der Präsident des Ab- 
geordnetenhauses und der Präsident des Rechnungshofs 
reichen die Entwürfe für ihre Abschnitte unter Verwen- 
dung von einseitig bedruckten Druckstücken des Haus- 
haltsplans für das vorhergehende Rechnungsjahr ein. 
In den Druckstücken werden die Spalten für Ansatz und 
Vergleichsbeträge mit Vordrucken überklebt; Druck- 
stücke und Vordrucke sind beim Senator für Finanzen 
erhältlich. Die übrigen Teile der Abschnitte dürfen 
nicht überklebt werden. Änderungen müssen gut lesbar 
mit Schreibmaschine oder handschriftlich mit blauen 
oder schwarzen Schreibmitteln vorgenommen werden. 
Bei besonders umfangreichen Änderungen, die eine 
Verwendung des bisherigen Drucksatzes nicht mehr 
zulassen, dürfen einzelne Teile eines Abschnitts neu 
gefaßt werden. Entwürfe, die diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, werden zurückgegeben. 
(3) Die Bezirksverwaltungen reichen die Entwürfe für 
den Haushaltsplan in der von der Bezirksverordneten- 
versammlung beschlossenen Fassung ein, und zwar 
zwei Druckstücke in _HLoseblattform. Außerdem 
reichen sie zum 1. April des vorhergehenden Rech- 
hungsjahrs fünf in sich geschlossene Druckstücke 
des Entwurfs des Haushaltsplans und 20 Ausfertigungen 
des Gesamtplans ein. Für etwaige handschriftliche 
Änderungen werden blaue oder schwarze Schreibmittel 
verwendet. Dem Landesamt für Elektronische Daten- 
verarbeitung werden die Entwürfe für den Haushalts- 
plan in der von Bezirksamt beschlossenen Fassung so 
frühzeitig wie möglich, spätestens bis zum 1. März des 
vorhergehenden Rechnungsjahrs zur maschinellen Auf- 
bereitung eingereicht; einen weiteren Entwurf in dieser 
Fassung erhält der Senator für Finanzen. Dabei ist in 
einem Anschreiben die rechnerische Richtigkeit des 
Zahlenwerks, insbesondere die Übereinstimmung der 
Vergleichsbeträge mit dem Haushaltsplan des vorher- 
gehenden Rechnungsjahrs und mit der Haushaltsrech- 
nung des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs zu 
bescheinigen. Die vom Haushaltsausschuß und von der 
Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Ände- 
rungen sowie etwaige Änderungen aus anderem Anlaß 
werden dem Landesamt für Elektronische Datenver- 
arbeitung unverzüglich zur Ergänzung der Datenträger 
mitgeteilt; zwei Ausfertigungen der Mitteilungen über 
solche Änderungen werden dem Senator für Finanzen 
zugeleitet. 
(4) Auf Grund der Entwürfe setzt der Senator für 
Finanzen den Entwurf des Haushaltsplans fest; die 
Entwürfe des Präsidenten des Abgeordnetenhauses und 
des Präsidenten des Rechnungshofs bleiben dabei sach- 
lich unverändert. Das Ergebnis der Festsetzung wird 
den Wirtschaftern des Teilplans Hauptverwaltung je- 
weils nach Vorliegen von Vorabdrucken für die Ab- 
schnitte und den Bezirksverwaltungen bis zum 10. Mai 
des vorhergehenden Rechnungsjahrs zugänglich ge- 
macht. Einwendungen der Wirtschafter der Hauptver- 
waltung gegen die Festsetzung können in besonderen 
Besprechungen vorgebracht werden. Einwendungen der 
Bezirksverwaltungen gegen die Festsetzungen können 
mit den dafür vorgesehenen Vordrucken bis 31. Mai des 
vorhergehenden Rechnungsjahrs vorgebracht werden; 
sie werden anschließend in besonderen Besprechungen 
erörtert. Die Termine für die Besprechungen werden 
rechtzeitig vorher mitgeteilt. 
9. 
Entwurf des außerordentlichen Haushaltsplans 
Der Entwurf des außerordentlichen Haushaltsplans 
wird vom Senator für Finanzen aufgestellt. Vorschläge 
für den außerordentlichen Haushaltsplan sind dem 
Senator für Finanzen bis’zum 1. Februar des vorher- 
gehenden Rechnungsjahrs einzureichen. 
10. Entwürfe für die Anlagen zum Haushaltsplan 
(1) Auf die Entwürfe für die Anlagen 3 — Sammel- 
hachweis für persönliche Ausgaben —, 4 — Nachweis
	        
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