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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

"1/1969 
Seite 329 
al 
Nr. 82 
3: 
Grundlage der Veranschlagung 
(1) Die Ansätze für die Dienstbezüge der planmäßigen 
Beamten und Richter, für die Vergütungen der plan- 
mäßigen Angestellten und für die Löhne: der planmäßi- 
gen Arbeiter werden unter Zugrundelegung der jeweili- 
gen Stellenpläne errechnet. E 
(2) Die Ansätze für die Dienstbezüge der nichtplanmä- 
ßigen Beamten und Richter, für die Vergütungen der 
nichtplanmäßigen Angestellten und für die Löhne der 
nichtplanmäßigen Arbeiter dürfen nur in dem unbe- 
dingt notwendigen Umfang, höchstens jedoch, von 
zwingenden Ausnahmefällen abgesehen, bis zu dem 
Ansatz im Haushaltsplan des vorhergehenden Rech- 
nungsjahrs, soweit erforderlich zuzüglich der Auswir- 
kungen noch nicht berücksichtigter Gehalts- und Lohn- 
erhöhungen, veranschlagt werden. Bei Wegfall von 
Aufgaben, Rückgang des Arbeitsanfalls oder sonstigen 
Einsparungsmöglichkeiten sind die Ansätze gegenüber 
dem Vorjahr entsprechend zu senken. Die geltenden 
Hundertsätze für die Berechnung der Mittel für Ver- 
tretungskräfte dürfen nicht überschritten werden. Die 
Bemessung der Ausgaben für Dienstkräfte für Investi- 
tionsausgaben für bauliche Zwecke wird besonders ge- 
regelt. 
Durchschnittssätze # 
(1) Die Ausgaben für die einzelnen Stellen werden 
regelmäßig nach Durchschnittssätzen veranschlagt. Die 
Durchschnittssätze werden in den Aufstellungsrichtlinien 
festgesetzt. Von ihnen darf nicht abgewichen werden. 
Lediglich für die Abschnitte des Sekretariats der Kul- 
tusminsterkonferenz, des Instituts für. Zuckerindustrie, 
der Oper, der Theater und des Philharmonischen Or- 
chesters sowie für die Abschnitte, bei denen die Ein- 
nahmen und Ausgaben nach 861 LHO auszugleichen 
sind (Ziffer 2 Abs. 1 AV 8 12 LHO), kann der Senator für 
Finanzen bestimmen, daß die Ausgaben nach dem tat- 
sächlichen Bedarf veranschlagt werden. Dabei werden 
die Mittel für die in Absatz 2 Satz2 vorgesehenen 
Zwecke regelmäßig unmittelbar in die Beträge ein- 
bezogen, die neben den nach Gruppen zusammengefaß- 
ten Stellen ausgewiesen werden. 
(2) Die Durchschnittssätze umfassen alle Ausgaben für 
Zwecke, für die nicht nach Ziffer 4 Beträge zusätzlich 
veranschlagt werden. Insbesondere umfassen sie Stel- 
lenzulagen, Ausgaben für Unfallfürsorge (für Beamte 
und Richter), Kinderzuschläge, Abfindungen, Über- 
gangsgelder, Funktionszulagen, Leistungs- und Bewäh- 
rungszulagen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversiche- 
rung, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Versicherung 
der Angestellten und Arbeiter, Zuschüsse zu Lebens- 
versicherungsprämien, jährliche Sonderzuwendungen, 
Jubiläumszuwendungen, Überstundenentgelte, Nacht-, 
Sonntags- und Feiertagszuschläge, Erschwerniszu- 
schläge (insbesondere Schmutz- und Gefahrenzu- 
schläge), Sozialzuschläge und Essenzuschüsse. 
(3) Werden für einzelne Arten von Stellen mehrere 
Gruppen ausgewiesen, so wird der Durchschnittssatz 
für die zuerst ausgewiesene, niedrigste Gruppe ZzU- 
grunde gelegt, sofern nicht im Einzelfall besondere 
Durchschnittssätze vorgesehen sind. Sind Stellen mit 
Stellenzusätzen versehen, so wird der Durchschnittssatz 
zugrunde gelegt, der sich ohne Stellenzusatz ergibt. 
(4) Ist eine Stelle für eine andere als die regelmäßige 
Arbeitszeit vorgesehen oder darf sie auf Grund eines 
Stellenzusatzes nicht für das volle Rechnungsjahr in 
Anspruch genommen werden, so wird der Durch- 
schnittssatz entsprechend umgerechnet. Sind für Arbei- 
ter Pauschallöhne vereinbart, so wird der tatsächliche 
Bedarf unter Einschluß der in Absatz2 Satz 2 vorge- 
sehenen Zwecke veranschlagt. 
(5) Für die Berechnung der Ansätze für nichtplan- 
mäßige Dienstkräfte gelten die Absätze 1 bis 4 entspre- 
chend. 
Zusätzlich zu veranschlagende Beträge 
(1) Für bestimmte Zulagen oder Entschädigungen, die 
besonders ins Gewicht fallen oder deren Veranschla- | 
gung aus anderen Gründen erforderlich ist, werden Be- 
träge zusätzlich veranschlagt; dabei handelt es sich ins- 
besondere um 
1. Dienstaufwandsentschädigungen, Aufwandsentschä- 
digungen und Aufwandszulagen, 
Außendienstentschädigungen und Bewegungsgelder, 
Baustellenzulagen, 
Alarmzulagen, } 
Entschädigungen der Vollstreckungsbeamten. 
(2) Bei der Abgeltung eines besonderen Aufwands wird 
nach Dienstaufwandsentschädigungen und Aufwands- 
entschädigungen (steuerfrei) und Aufwandszulagen 
(steuerpflichtig) unterschieden. Dienstaufwandsentschä- 
digungen sind nur die Zahlungen auf Grund der beson- 
deren Verwaltungsvorschriften des Senats über die Ge- 
währung von Dienstaufwandsentschädigungen oder auf 
Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. 
Sonstige Zahlungen an Empfänger mit überwiegend 
hoheitlicher Tätigkeit sind Aufwandsentschädigungen, 
an Empfänger ohne überwiegend hoheitliche Tätigkeit 
Aufwandszulagen. 
Versorgungsausgaben 
Die Versorgungsausgaben werden nach dem voraus- 
sichtlichen Bedarf veranschlagt. In den in Ziffer 2 Abs. 3 
Satz 2 AV 810 LHO bezeichneten Abschnitten werden 
Versorgungsausgaben gegebenenfalls nach dem voraus- 
sichtlichen Bedarf veranschlagt, den das Landesverwal- 
tungsamt für den Teilplan Hauptverwaltung den zu- 
ständigen Wirtschaftern, für die Bezirkshaushaltspläne 
den Bezirksämtern, Abteilung Finanzen, bis Ende No- 
vember des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs 
schriftlich mitteilt oder — sofern der voraussichtliche 
Bedarf nicht vom Landesverwaltungsamt ermittelt wer- 
den kann — nach Hundertsätzen der Ausgaben für 
planmäßige Dienstkräfte berechnet. 
Beihilfen und Unterstützungen 
Die Ausgaben für Beihilfen und Unterstützungen wer- 
den regelmäßig in. Höhe der Istbeträge des zweiten vor- 
hergehenden Rechnungsjahrs veranschlagt. 
Ausweisung von Stellen 
(1) Stellen werden im Haushaltsplan nur für plan- 
mäßige Dienstkräfte ausgewiesen. Für nichtplanmäßige 
Dienstkräfte werden in keinem Fall Stellen vorgesehen. 
(2) Innerhalb jedes Stellenplans und innerhalb etwaiger 
Unterteilungen wird statt mehrerer Stellen für nicht- 
vollbeschäftigte Dienstkräfte gleicher Bezeichnung 
(Amts- oder Dienstbezeichnung, Stellenbezeichnung, 
Beschäftigungsart) und Gruppe (Besoldungs-, Vergü- 
tungs-, Lohngruppe) die entsprechend geringere Zahl 
von Stellen für vollbeschäftigte Dienstkräfte und nur 
für die jeweiligen restlichen Wochenstunden eine Stelle 
für eine nichtvollbeschäftigte Dienstkraft ausgewiesen. 
(3) Werden Dienstkräfte bei Eigenbetrieben oder Kör- 
perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder 
Sondervermögen ohne Dienstherrnfähigkeit als Beamte 
beschäftigt und erhalten sie Dienstbezüge nach dem 
Landesbesoldungsgesetz, so werden in dem Kopfplan 
des Einzelplans des für die Aufsicht zuständigen Mit- 
glieds des Senats Stellen mit Vergleichsstellen (Ziffer 10 
Abs. 8) vorgesehen. Diese Stellen werden ohne Betrag 
ausgewiesen und — ausgenommen die Stellen für die 
Verwaltungsakademie Berlin und den Vieh- und 
Schlachthof Spandau — mit einem Wegfallzusatz ver- 
sehen. In den Wirtschafts- oder Haushaltsplänen der 
Eigenbetriebe, Körperschaften, Anstalten oder Sonder- 
vermögen werden für diese Beamten keine Stellen vor- 
gesehen; die beschäftigten Beamten werden unter Ver- 
anschlagung der für sie erforderlichen Ausgaben ledig- 
lich nachrichtlich nach Zahl, Amtsbezeichnung und Be- 
soldungsgruppe angegeben. 
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anstalten des öffentlichen 
Rechts, deren Einnahmen und Ausgaben im Haushalts- 
plan von Berlin veranschlagt werden (Ziffer 1 Abs. 2 AV 
8 10 LHO). 
3. 
3. 
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