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Grundlage der Veranschlagung
(1) Die Ansätze für die Dienstbezüge der planmäßigen
Beamten und Richter, für die Vergütungen der plan-
mäßigen Angestellten und für die Löhne: der planmäßi-
gen Arbeiter werden unter Zugrundelegung der jeweili-
gen Stellenpläne errechnet. E
(2) Die Ansätze für die Dienstbezüge der nichtplanmä-
ßigen Beamten und Richter, für die Vergütungen der
nichtplanmäßigen Angestellten und für die Löhne der
nichtplanmäßigen Arbeiter dürfen nur in dem unbe-
dingt notwendigen Umfang, höchstens jedoch, von
zwingenden Ausnahmefällen abgesehen, bis zu dem
Ansatz im Haushaltsplan des vorhergehenden Rech-
nungsjahrs, soweit erforderlich zuzüglich der Auswir-
kungen noch nicht berücksichtigter Gehalts- und Lohn-
erhöhungen, veranschlagt werden. Bei Wegfall von
Aufgaben, Rückgang des Arbeitsanfalls oder sonstigen
Einsparungsmöglichkeiten sind die Ansätze gegenüber
dem Vorjahr entsprechend zu senken. Die geltenden
Hundertsätze für die Berechnung der Mittel für Ver-
tretungskräfte dürfen nicht überschritten werden. Die
Bemessung der Ausgaben für Dienstkräfte für Investi-
tionsausgaben für bauliche Zwecke wird besonders ge-
regelt.
Durchschnittssätze #
(1) Die Ausgaben für die einzelnen Stellen werden
regelmäßig nach Durchschnittssätzen veranschlagt. Die
Durchschnittssätze werden in den Aufstellungsrichtlinien
festgesetzt. Von ihnen darf nicht abgewichen werden.
Lediglich für die Abschnitte des Sekretariats der Kul-
tusminsterkonferenz, des Instituts für. Zuckerindustrie,
der Oper, der Theater und des Philharmonischen Or-
chesters sowie für die Abschnitte, bei denen die Ein-
nahmen und Ausgaben nach 861 LHO auszugleichen
sind (Ziffer 2 Abs. 1 AV 8 12 LHO), kann der Senator für
Finanzen bestimmen, daß die Ausgaben nach dem tat-
sächlichen Bedarf veranschlagt werden. Dabei werden
die Mittel für die in Absatz 2 Satz2 vorgesehenen
Zwecke regelmäßig unmittelbar in die Beträge ein-
bezogen, die neben den nach Gruppen zusammengefaß-
ten Stellen ausgewiesen werden.
(2) Die Durchschnittssätze umfassen alle Ausgaben für
Zwecke, für die nicht nach Ziffer 4 Beträge zusätzlich
veranschlagt werden. Insbesondere umfassen sie Stel-
lenzulagen, Ausgaben für Unfallfürsorge (für Beamte
und Richter), Kinderzuschläge, Abfindungen, Über-
gangsgelder, Funktionszulagen, Leistungs- und Bewäh-
rungszulagen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversiche-
rung, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Versicherung
der Angestellten und Arbeiter, Zuschüsse zu Lebens-
versicherungsprämien, jährliche Sonderzuwendungen,
Jubiläumszuwendungen, Überstundenentgelte, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagszuschläge, Erschwerniszu-
schläge (insbesondere Schmutz- und Gefahrenzu-
schläge), Sozialzuschläge und Essenzuschüsse.
(3) Werden für einzelne Arten von Stellen mehrere
Gruppen ausgewiesen, so wird der Durchschnittssatz
für die zuerst ausgewiesene, niedrigste Gruppe ZzU-
grunde gelegt, sofern nicht im Einzelfall besondere
Durchschnittssätze vorgesehen sind. Sind Stellen mit
Stellenzusätzen versehen, so wird der Durchschnittssatz
zugrunde gelegt, der sich ohne Stellenzusatz ergibt.
(4) Ist eine Stelle für eine andere als die regelmäßige
Arbeitszeit vorgesehen oder darf sie auf Grund eines
Stellenzusatzes nicht für das volle Rechnungsjahr in
Anspruch genommen werden, so wird der Durch-
schnittssatz entsprechend umgerechnet. Sind für Arbei-
ter Pauschallöhne vereinbart, so wird der tatsächliche
Bedarf unter Einschluß der in Absatz2 Satz 2 vorge-
sehenen Zwecke veranschlagt.
(5) Für die Berechnung der Ansätze für nichtplan-
mäßige Dienstkräfte gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
chend.
Zusätzlich zu veranschlagende Beträge
(1) Für bestimmte Zulagen oder Entschädigungen, die
besonders ins Gewicht fallen oder deren Veranschla- |
gung aus anderen Gründen erforderlich ist, werden Be-
träge zusätzlich veranschlagt; dabei handelt es sich ins-
besondere um
1. Dienstaufwandsentschädigungen, Aufwandsentschä-
digungen und Aufwandszulagen,
Außendienstentschädigungen und Bewegungsgelder,
Baustellenzulagen,
Alarmzulagen, }
Entschädigungen der Vollstreckungsbeamten.
(2) Bei der Abgeltung eines besonderen Aufwands wird
nach Dienstaufwandsentschädigungen und Aufwands-
entschädigungen (steuerfrei) und Aufwandszulagen
(steuerpflichtig) unterschieden. Dienstaufwandsentschä-
digungen sind nur die Zahlungen auf Grund der beson-
deren Verwaltungsvorschriften des Senats über die Ge-
währung von Dienstaufwandsentschädigungen oder auf
Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
Sonstige Zahlungen an Empfänger mit überwiegend
hoheitlicher Tätigkeit sind Aufwandsentschädigungen,
an Empfänger ohne überwiegend hoheitliche Tätigkeit
Aufwandszulagen.
Versorgungsausgaben
Die Versorgungsausgaben werden nach dem voraus-
sichtlichen Bedarf veranschlagt. In den in Ziffer 2 Abs. 3
Satz 2 AV 810 LHO bezeichneten Abschnitten werden
Versorgungsausgaben gegebenenfalls nach dem voraus-
sichtlichen Bedarf veranschlagt, den das Landesverwal-
tungsamt für den Teilplan Hauptverwaltung den zu-
ständigen Wirtschaftern, für die Bezirkshaushaltspläne
den Bezirksämtern, Abteilung Finanzen, bis Ende No-
vember des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs
schriftlich mitteilt oder — sofern der voraussichtliche
Bedarf nicht vom Landesverwaltungsamt ermittelt wer-
den kann — nach Hundertsätzen der Ausgaben für
planmäßige Dienstkräfte berechnet.
Beihilfen und Unterstützungen
Die Ausgaben für Beihilfen und Unterstützungen wer-
den regelmäßig in. Höhe der Istbeträge des zweiten vor-
hergehenden Rechnungsjahrs veranschlagt.
Ausweisung von Stellen
(1) Stellen werden im Haushaltsplan nur für plan-
mäßige Dienstkräfte ausgewiesen. Für nichtplanmäßige
Dienstkräfte werden in keinem Fall Stellen vorgesehen.
(2) Innerhalb jedes Stellenplans und innerhalb etwaiger
Unterteilungen wird statt mehrerer Stellen für nicht-
vollbeschäftigte Dienstkräfte gleicher Bezeichnung
(Amts- oder Dienstbezeichnung, Stellenbezeichnung,
Beschäftigungsart) und Gruppe (Besoldungs-, Vergü-
tungs-, Lohngruppe) die entsprechend geringere Zahl
von Stellen für vollbeschäftigte Dienstkräfte und nur
für die jeweiligen restlichen Wochenstunden eine Stelle
für eine nichtvollbeschäftigte Dienstkraft ausgewiesen.
(3) Werden Dienstkräfte bei Eigenbetrieben oder Kör-
perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder
Sondervermögen ohne Dienstherrnfähigkeit als Beamte
beschäftigt und erhalten sie Dienstbezüge nach dem
Landesbesoldungsgesetz, so werden in dem Kopfplan
des Einzelplans des für die Aufsicht zuständigen Mit-
glieds des Senats Stellen mit Vergleichsstellen (Ziffer 10
Abs. 8) vorgesehen. Diese Stellen werden ohne Betrag
ausgewiesen und — ausgenommen die Stellen für die
Verwaltungsakademie Berlin und den Vieh- und
Schlachthof Spandau — mit einem Wegfallzusatz ver-
sehen. In den Wirtschafts- oder Haushaltsplänen der
Eigenbetriebe, Körperschaften, Anstalten oder Sonder-
vermögen werden für diese Beamten keine Stellen vor-
gesehen; die beschäftigten Beamten werden unter Ver-
anschlagung der für sie erforderlichen Ausgaben ledig-
lich nachrichtlich nach Zahl, Amtsbezeichnung und Be-
soldungsgruppe angegeben.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anstalten des öffentlichen
Rechts, deren Einnahmen und Ausgaben im Haushalts-
plan von Berlin veranschlagt werden (Ziffer 1 Abs. 2 AV
8 10 LHO).
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