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(5) Erstattungen sind entweder Pauschalerstattungen
oder Einzelerstattungen. Eine Pauschalerstattung liegt
vor, wenn ein Pauschalerstattungsvermerk ($ 28 LHO)
vorgesehen ist. Alle anderen Erstattungen sind Einzel-
erstattungen.
(6) Die besonderen Haushaltsstellen für notwendige
Erstattungen (Absatz 1 Satz 3) werden in die Gruppen
eingeordnet, in die die Einnahmen oder Ausgaben nach
ihrer Art gehören. Die Kennzahlen dieser Haushalts-
stellen werden regelmäßig durch. Anfügen einer Zahl
von 80 bis 89 an die Kennzahl der Gruppe
gebildet. Die Bezeichnungen der Haushaltsstellen wer-
den unter Verwendung des Wortes „Erstattungen‘“, die
Bezeichnungen der Einnahme-Haushaltsstellen zusätz-
lich unter Verwendung der Worte „aus anderen Ab-
schnitten“ gebildet. Das Wort „Erstattungen“ kann ge-
gebenenfalls auch als Klammerzusatz nachgestellt wer-
den.
(7) Die besonderen Haushaltsstellen für haushaltstech-
nische Verrechnungen (Absatz 1l Satz 4) werden in die
dafür vorgesehenen Obergruppen eingeordnet. Die Be-
zeichnungen der Haushaltsstellen werden unter Ver-
wendung des Wortes „Verrechnungen“, die Bezeichnun-
gen der Einnahme-Haushaltsstellen zusätzlich unter
Verwendung der Worte „aus anderen Abschnitten“ ge-
bildet. Das Wort „Verrechnungen‘“ kann gegebenenfalls
auch als Klammerzusatz nachgestellt werden.
Ausnahmen vom Grundsatz der Vollständigkeit
(1) Durchlaufende Gelder im Sinne von $ 10 Abs. 3 Nr. 1
LHO sind alle Einnahmen und Ausgaben, die für einen
anderen eingezogen und an ihn weitergeleitet werden
(z.B. Mündelgelder, Kirchensteuern, Handwerkskam-
merbeiträge). Sie gehören sachlich nicht zur Haushalts-
führung Berlins und werden deshalb weder im Haus-
haltsplan veranschlagt noch in der Haushaltsrechnung
nachgewiesen.
(2) Beträge im Sinne von 8 10 Abs.3 Nr. 2 LHO, die
nur im Rahmen der Kassenwirtschaft gezahlt werden,
sind
1. die Einnahmen und Ausgaben auf Kontokorrent-
konten,
die Einnahmen und Ausgaben auf Betriebsmittel-
konten,
die Einnahmen aus der Aufnahme und die Aus-
gaben für die Rückzahlung von Kassenkrediten,
die Ausgaben für die Anlegung von Kassenbestän-
den und die Einnahmen aus der Auflösung der
Anlage,
alle übrigen Einnahmen und Ausgaben auf Sach-
konten für die Kassenwirtschaft.
(3) 810 Abs. 3 Nr. 3 LHO ist die gesetzliche Grundlage
dafür, daß Beträge, .die auf Grund des Artikels 120 des
Grundgesetzes als Kriegsfolgelasten und damit zusam-
menhängende Einnahmen unmittelbar und endgültig
beim Bundeshaushalt nachgewiesen werden, nicht in
den Haushaltsplan aufzunehmen sind, obwohl sie Ein-
nahmen und Ausgaben Berlins darstellen. Kriegsfolge-
lasten im Sinne dieser Vorschrift sind
1. die Besatzungslasten,
2. die Kriegsopferversorgung,
3. die Versorgung Verdrängter nach dem Gesetz zur |
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Lastenausgleichsleistungen und die damit zusammen-
hängenden Einnahmen sind keine Einnahmen und
Ausgaben Berlins.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften im Sinne von
810 Abs.3 Nr.4 LHO, die einen Nachweis außerhalb
des Haushaltsplans vorsehen, sind
1. 85 Abs. 3 LHO für die Einnahmen und Ausgaben aus
den dort aufgeführten Vermögensgeschäften,
818 Abs.2 LHO für die Einnahmen und Ausgaben
für Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwal-
tung,
das Eigenbetriebsgesetz für die Einnahmen und Aus-
gaben der Eigenbetriebe ($ 1 Abs. 2 LHO),
gegebenenfalls das Haushaltsgesetz,
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Genauigkeit
Die Einnahmen und Ausgaben sind mit größter. Ge-
nauigkeit zu errechnen oder zu schätzen; sie dürfen be-
wußt weder zu hoch noch zu niedrig veranschlagt wer-
den. Ausgaben sind so zu bemessen, daß Mehrausgaben,
insbesondere Haushaltsüberschreitungen, bei der Aus-
führung des Haushaltsplans weitgehend vermieden
werden. Übertragbare Ausgaben sind so zu bemessen,
daß Ausgabereste nach 8 46 Abs. 3.LHO möglichst nicht
gebildet zu werden brauchen.
Aufrundung von Ansätzen
Jeder Ansatz des Haushaltsplans wird auf volle 10 DM
aufgerundet.
Zu 8 11 (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
1. Erfüllung der Aufgaben Berlins
811 LHO knüpft die Veranschlagung von Ausgaben an
die Voraussetzung, daß sie für die Erfüllung von Auf-
gaben Berlins erforderlich sind. Der Begriff der Auf-
gaben Berlins ist gesetzlich nicht festgelegt. Bei der
Veranschlagung von Ausgaben, zu deren Leistung Ber-
lin nicht gesetzlich verpflichtet ist, muß deshalb in
jedem Einzelfall geprüft werden, ob die vorgesehene
Verwendung der Erfüllung von Aufgaben Berlins dient.
Wirtschaftliche und sparsame Verwaltung
Im Haushaltsplan dürfen nur Ausgaben veranschlagt
werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwal-
tung erforderlich sind ($ 11 LHO). Die Vergleichsbeträge
dürfen regelmäßig nicht überschritten werden. Nach
Möglichkeit sind die Ausgaben gegenüber den Vorjahren
zu senken und alle vertretbaren Einsparungen bereits
in den Entwürfen für den Haushaltsplan zu berücksich-
tigen. Die Notwendigkeit einer genauen und auf Ein-
sparungen gerichteten Überprüfung des Bedarfs gilt
auch für gesamtgebundene Ansätze.
Ausgaben für Zuwendungen an andere
(1) Ausgaben für Zuwendungen an andere (Ziffer 1
Abs.1 AV 8 60 LHO) sollen im Haushaltsplan nur ver-
anschlagt werden, soweit
1. an den damit zu finanzierenden Maßnahmen ein er-
hebliches Interesse Berlins besteht und
ohne sie die Maßnahmen nicht oder nicht in dem von
Berlin für erforderlich gehaltenen Umfang durchge-
führt werden können.
Dabei sollen Zuwendungen zur Erreichung eigener
Zwecke des Empfängers von dem Einsatz angemessener
Eigenmittel abhängig gemacht werden. Zuwendungen,
mit denen die Kosten eines Vorhabens nicht nur teil-
weise gedeckt werden sollen, und Zuwendungen zur
Deckung laufender Kosten dürfen regelmäßig nur ver-
anschlagt werden, wenn Aufgaben auf Veranlassung
Berlins wahrgenommen werden. Zuschüsse und andere
nicht rückzahlbare Leistungen sollen nur veranschlagt
werden, wenn der Zweck nicht durch rückzahlbare Lei-
stungen oder durch Übernahme einer Bürgschaft er-
reicht werden kann. Für denselben Antragsteller dürfen
Zuwendungen regelmäßig nur an einer Stelle veran-
schlagt werden. Zuwendungen sollen grundsätzlich der
Deckung von Fehlbeträgen (Spitzenfinanzierung) bis zu
einer bestimmten Höhe dienen. Liegen besondere
Gründe dafür vor, können Zuwendungen auch zur pro-
zentualen Deckung der Kosten von Vorhaben (prozen-
tuale Anteilfinanzierung) bis zu einer bestimmten Höhe
oder zur Beteiligung an den Kosten von Vorhaben mit
bestimmten unveränderlichen Beträgen (Festbetrag-
finanzierung) veranschlagt werden.
(2) Der Veranschlagung von Ausgaben für Zuwendun-
gen an andere sind Unterlagen zugrunde zu legen, aus
denen alle Umstände erkennbar sind, die für die Be-
urteilung der Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den
Unterlagen gehören insbesondere die Anträge auf Ge-
währung der Zuwendungen mit den dazugehörigen
Anlagen, das Ergebnis der Prüfung dieser Anträge So-
wie die jeweils in Aussicht genommenen Bewilligungs-
bedingungen. Aus den Unterlagen muß hervorgehen,