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Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 | 
Seite 326 
Nr. 82 
Abschnitt mehrere Ausgaben für Bauvorhaben oder für 
Erneuerungsmaßnahmen veranschlagt, für die abwei- 
chend von der allgemeinen Zuständigkeit ein anderer 
Wirtschafter und eine andere Wirtschaftsstelle zustän- 
Jig sind, so werden sie in einer besonderen Erläuterung 
bezeichnet, die den Erläuterungen für diese Ausgaben 
vorangestellt wird. Die im Sammelnachweis für per- 
sönliche Ausgaben zusammengefaßten Ausgaben wer- 
den neben der Kennzahl der Haushaltsstelle mit „S“ 
gekennzeichnet; über Wirtschafter und Wirtschafts- 
stelle für diese Ausgaben geben die Angaben im Kopf 
des Sammelnachweises Aufschluß. 
(2) Als Wirtschafter wird das nach der Geschäftsver- 
teilung zuständige Mitglied des Senats oder des Be- 
zirksamts ausgewiesen. Mitglieder. eines Bezirksamts 
werden dabei als „Leiter der Abteilung ...“ bezeichnet. 
Sind für Teile einer Abteilung mehrere Mitglieder des 
Bezirksamtes zuständig, so wird bei jedem nicht für den 
überwiegenden Teil zuständigen Mitglied in einem Zu- 
satz der Teil bezeichnet, für den es zuständig ist (z.B. 
„Leiter der Abteilung Jugend und Sport — Bäder- 
amt —“). 
(3) Als Wirtschaftsstelle wird die für die geschäfts- 
mäßige Erledigung der Bewirtschaftungsaufgaben zu- 
ständige Verwaltungsstelle ausgewiesen. Das ist in der 
Hauptverwaltung die mit einem Stichwort bezeichnete 
Abteilung der Senatsverwaltung oder die jeweilige 
Sonderbehörde, Anstalt oder Gerichtsverwaltung; ist 
eine Sonderbehörde in Abteilungen gegliedert, so wird 
die für Bewirtschaftungsaufgaben zuständige Abteilung 
ausgewiesen und mit einem Stichwort näher bezeichnet. 
In den Abschnitten der Bezirkshaushaltspläne ist in 
jedem Fall die Abteilung. und das jeweilige Amt oder 
die jeweilige Anstalt anzugeben; die Anfügung des 
Amts darf lediglich‘ dann unterlassen werden, wenn 
ausnahmsweise für die gesamte Abteilung eine Stelle 
für die Erledigung der Bewirtschaftungsaufgaben be- 
steht und diese Stelle organisatorisch keinem Amt 
zugeordnet ist, sondern selbständig neben allen Ämtern 
steht. 
(4) In den Abschnitten für das Abgeordnetenhaus, den 
Rechnungshof, die Bezirksverordnetenversammlungen 
und die Bezirksbürgermeister werden die Angaben über 
Jen Wirtschafter und die Wirtschaftsstelle entsprechend 
ausgewiesen. 
Vorbemerkungen 
(1) Die Abschnitte des ordentlichen Haushaltsplans 
müssen mit einer Vorbemerkung versehen sein, die 
mindestens über den Aufgabenbereich! der Verwal- 
tungsstelle oder über den Inhalt des Abschnitts kurz 
Aufschluß gibt. 
(2) Im Teilplan Hauptverwaltung wird in den Vorbe- 
merkungen der Abschnitte für die einzelnen Senats- 
verwaltungen eine gedrängte Übersicht über die Glie- 
derung der Senatsverwaltung und die Aufgaben der 
Abteilungen gegeben. Daran schließt eine Übersicht 
über sämtliche der Aufsicht des jeweiligen Mitglieds des 
Senats unterstehenden Sonderbehörden,  nichtrechts- 
fähigen Anstalten, Gerichte, Eigenbetriebe und Son- 
dervermögen sowie Körperschaften, Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts an. 
Zu 8 8 (Vorbericht zum Haushaltsplan) 
Als Unterlage für den Vorbericht zum Haushaltsplan kön- 
nen die übrigen Mitglieder des Senats dem Senator für 
Finanzen bis zum 1.Juni des vorhergehenden Rechnungs- 
jahrs Vorschläge einreichen. Die Vorschläge müssen ‚kurz, 
in ihrem Inhalt jedoch den Anforderungen, die $ 8 LHO an 
den Vorbericht zum Haushaltsplan stellt, angemessen sein. 
Zu 8 9 (Anlagen zum Haushaltsplan) 
Allgemeines 
Dem Haushaltsplan werden die in $9 Abs.1. LHO und 
die. im Haushaltsgesetz vorgesehenen Anlagen ‘bei- 
gefügt. 
2, 
Bezeichnung der Anlagen 
Die Anlagen zum Haushaltsplan werden wie folgt be- 
zeichnet: 5 
Anlage1 — Übersichten über die Einnahmen und 
Ausgaben nach: Arten. und Aufgabe- 
bereichen — 
Stellenübersicht — 
Sammelnachweis für persönliche Aus- 
gaben — 
Nachweis für Grundstücksgeschäfte 
der Grundstücksverwaltung — 
Steuerübersicht — 
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe — 
Wirtschaftsplan für die Bevorratung — 
Wirtschaftsplan für die Bevorratung 
Für die Gliederung der Anlage 7 — Wirtschaftsplan 
für die Bevorratung — gelten die Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes entsprechend. 
3, 
Zu 8 10 (Vollständigkeit; Genauigkeit) 
1. Vollständigkeit 
(1) Der Haushaltsplan muß nach Artikel 73 Abs.1 
Satz 1 der Verfassung von Berlin alle Einnahmen und 
Ausgaben Berlins enthalten. Ein Nachweis von Einnah- 
men und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann 
nur in besonderen Ausnahmefällen und nur durch Ge- 
setz zugelassen werden. 
(2) Nach 82 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Päd- 
agogische Hochschule Berlin und nach 8 15 Abs. 2 Satz 1 
des Gesetzes über die künstlerischen Hochschulen des 
Landes Berlin sind im Haushaltsplan von Berlin auch 
die Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten des 
öffentlichen Rechts nachzuweisen. 
Erstattungen innerhalb des Haushalts 
(1) Erstattungen sind alle Zahlungen innerhalb des 
Haushalts. Sie sind entweder notwendige Erstattungen 
im Sinne der Finanzstatistik oder haushaltstechnische 
Verrechnungen im Sinne der Finanzstatistik. Notwen- 
dige Erstattungen im Sinne der Finanzstatistik sind 
solche Erstattungen, die die Gegenleistung für eine Lei- 
stung darstellen, die ein anderer Verwaltungszweig in 
Erfüllung seiner Aufgaben für den erstattenden Verwal- 
tungszweig erbracht hat. Alle anderen Erstattungen 
sind haushaltstechnische Verrechnungen im Sinne der 
Finanzstatistik. 
(2) Zahlungen aus dem Haushalt an die Anlagen und 
Zahlungen aus den Anlagen an den Haushalt sind keine 
Erstattungen. Als Erstattungen gelten nicht die Steu- 
ern, für die das Land Berlin Steuerschuldner und Steu- 
argläubiger zugleich ist, sowie die Teile der Ausgaben 
für Bauvorhaben und für Erneuerungsmaßnahmen, die 
an andere Abschnitte zu leisten sind. Einnahmen und 
Ausgaben werden ferner dann nicht als Erstattungen 
ausgewiesen, wenn es der Senator für Finanzen im Ein- 
zelfall bestimmt. Erstattungen innerhalb desselben Ab- 
Sschnitts sind nicht zulässig; dies gilt nicht für Bau- 
vorbereitungsmittel. 
(3) Erstattungen sind auf die unbedingt erforder- 
lichen. Fälle’ zu beschränken. Unbedingt erforderlich 
im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Erstat- 
tungen bei Abschnitten, 
L. die sich in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen 
müssen ($ 61 LHO), 
an deren Ausgaben andere beteiligt sind, 
in denen Einnahmen und Ausgaben von nichtrechts- 
fähigen Anstalten veranschlagt sind, für die eine Be- 
triebsabrechnung (vgl. Absatz 1 AV 8 75 LHO) er- 
stellt werden soll. 
(4) Die notwendigen Erstattungen und die haushalts- 
technischen Verrechnungen sollen sich. in jedem Rech- 
nungsjahr je für sich in Einnahmen und Ausgaben aus- 
zleichen.
	        
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