1/1969 |
Seite 326
Nr. 82
Abschnitt mehrere Ausgaben für Bauvorhaben oder für
Erneuerungsmaßnahmen veranschlagt, für die abwei-
chend von der allgemeinen Zuständigkeit ein anderer
Wirtschafter und eine andere Wirtschaftsstelle zustän-
Jig sind, so werden sie in einer besonderen Erläuterung
bezeichnet, die den Erläuterungen für diese Ausgaben
vorangestellt wird. Die im Sammelnachweis für per-
sönliche Ausgaben zusammengefaßten Ausgaben wer-
den neben der Kennzahl der Haushaltsstelle mit „S“
gekennzeichnet; über Wirtschafter und Wirtschafts-
stelle für diese Ausgaben geben die Angaben im Kopf
des Sammelnachweises Aufschluß.
(2) Als Wirtschafter wird das nach der Geschäftsver-
teilung zuständige Mitglied des Senats oder des Be-
zirksamts ausgewiesen. Mitglieder. eines Bezirksamts
werden dabei als „Leiter der Abteilung ...“ bezeichnet.
Sind für Teile einer Abteilung mehrere Mitglieder des
Bezirksamtes zuständig, so wird bei jedem nicht für den
überwiegenden Teil zuständigen Mitglied in einem Zu-
satz der Teil bezeichnet, für den es zuständig ist (z.B.
„Leiter der Abteilung Jugend und Sport — Bäder-
amt —“).
(3) Als Wirtschaftsstelle wird die für die geschäfts-
mäßige Erledigung der Bewirtschaftungsaufgaben zu-
ständige Verwaltungsstelle ausgewiesen. Das ist in der
Hauptverwaltung die mit einem Stichwort bezeichnete
Abteilung der Senatsverwaltung oder die jeweilige
Sonderbehörde, Anstalt oder Gerichtsverwaltung; ist
eine Sonderbehörde in Abteilungen gegliedert, so wird
die für Bewirtschaftungsaufgaben zuständige Abteilung
ausgewiesen und mit einem Stichwort näher bezeichnet.
In den Abschnitten der Bezirkshaushaltspläne ist in
jedem Fall die Abteilung. und das jeweilige Amt oder
die jeweilige Anstalt anzugeben; die Anfügung des
Amts darf lediglich‘ dann unterlassen werden, wenn
ausnahmsweise für die gesamte Abteilung eine Stelle
für die Erledigung der Bewirtschaftungsaufgaben be-
steht und diese Stelle organisatorisch keinem Amt
zugeordnet ist, sondern selbständig neben allen Ämtern
steht.
(4) In den Abschnitten für das Abgeordnetenhaus, den
Rechnungshof, die Bezirksverordnetenversammlungen
und die Bezirksbürgermeister werden die Angaben über
Jen Wirtschafter und die Wirtschaftsstelle entsprechend
ausgewiesen.
Vorbemerkungen
(1) Die Abschnitte des ordentlichen Haushaltsplans
müssen mit einer Vorbemerkung versehen sein, die
mindestens über den Aufgabenbereich! der Verwal-
tungsstelle oder über den Inhalt des Abschnitts kurz
Aufschluß gibt.
(2) Im Teilplan Hauptverwaltung wird in den Vorbe-
merkungen der Abschnitte für die einzelnen Senats-
verwaltungen eine gedrängte Übersicht über die Glie-
derung der Senatsverwaltung und die Aufgaben der
Abteilungen gegeben. Daran schließt eine Übersicht
über sämtliche der Aufsicht des jeweiligen Mitglieds des
Senats unterstehenden Sonderbehörden, nichtrechts-
fähigen Anstalten, Gerichte, Eigenbetriebe und Son-
dervermögen sowie Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts an.
Zu 8 8 (Vorbericht zum Haushaltsplan)
Als Unterlage für den Vorbericht zum Haushaltsplan kön-
nen die übrigen Mitglieder des Senats dem Senator für
Finanzen bis zum 1.Juni des vorhergehenden Rechnungs-
jahrs Vorschläge einreichen. Die Vorschläge müssen ‚kurz,
in ihrem Inhalt jedoch den Anforderungen, die $ 8 LHO an
den Vorbericht zum Haushaltsplan stellt, angemessen sein.
Zu 8 9 (Anlagen zum Haushaltsplan)
Allgemeines
Dem Haushaltsplan werden die in $9 Abs.1. LHO und
die. im Haushaltsgesetz vorgesehenen Anlagen ‘bei-
gefügt.
2,
Bezeichnung der Anlagen
Die Anlagen zum Haushaltsplan werden wie folgt be-
zeichnet: 5
Anlage1 — Übersichten über die Einnahmen und
Ausgaben nach: Arten. und Aufgabe-
bereichen —
Stellenübersicht —
Sammelnachweis für persönliche Aus-
gaben —
Nachweis für Grundstücksgeschäfte
der Grundstücksverwaltung —
Steuerübersicht —
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe —
Wirtschaftsplan für die Bevorratung —
Wirtschaftsplan für die Bevorratung
Für die Gliederung der Anlage 7 — Wirtschaftsplan
für die Bevorratung — gelten die Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes entsprechend.
3,
Zu 8 10 (Vollständigkeit; Genauigkeit)
1. Vollständigkeit
(1) Der Haushaltsplan muß nach Artikel 73 Abs.1
Satz 1 der Verfassung von Berlin alle Einnahmen und
Ausgaben Berlins enthalten. Ein Nachweis von Einnah-
men und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann
nur in besonderen Ausnahmefällen und nur durch Ge-
setz zugelassen werden.
(2) Nach 82 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Päd-
agogische Hochschule Berlin und nach 8 15 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über die künstlerischen Hochschulen des
Landes Berlin sind im Haushaltsplan von Berlin auch
die Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten des
öffentlichen Rechts nachzuweisen.
Erstattungen innerhalb des Haushalts
(1) Erstattungen sind alle Zahlungen innerhalb des
Haushalts. Sie sind entweder notwendige Erstattungen
im Sinne der Finanzstatistik oder haushaltstechnische
Verrechnungen im Sinne der Finanzstatistik. Notwen-
dige Erstattungen im Sinne der Finanzstatistik sind
solche Erstattungen, die die Gegenleistung für eine Lei-
stung darstellen, die ein anderer Verwaltungszweig in
Erfüllung seiner Aufgaben für den erstattenden Verwal-
tungszweig erbracht hat. Alle anderen Erstattungen
sind haushaltstechnische Verrechnungen im Sinne der
Finanzstatistik.
(2) Zahlungen aus dem Haushalt an die Anlagen und
Zahlungen aus den Anlagen an den Haushalt sind keine
Erstattungen. Als Erstattungen gelten nicht die Steu-
ern, für die das Land Berlin Steuerschuldner und Steu-
argläubiger zugleich ist, sowie die Teile der Ausgaben
für Bauvorhaben und für Erneuerungsmaßnahmen, die
an andere Abschnitte zu leisten sind. Einnahmen und
Ausgaben werden ferner dann nicht als Erstattungen
ausgewiesen, wenn es der Senator für Finanzen im Ein-
zelfall bestimmt. Erstattungen innerhalb desselben Ab-
Sschnitts sind nicht zulässig; dies gilt nicht für Bau-
vorbereitungsmittel.
(3) Erstattungen sind auf die unbedingt erforder-
lichen. Fälle’ zu beschränken. Unbedingt erforderlich
im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Erstat-
tungen bei Abschnitten,
L. die sich in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen
müssen ($ 61 LHO),
an deren Ausgaben andere beteiligt sind,
in denen Einnahmen und Ausgaben von nichtrechts-
fähigen Anstalten veranschlagt sind, für die eine Be-
triebsabrechnung (vgl. Absatz 1 AV 8 75 LHO) er-
stellt werden soll.
(4) Die notwendigen Erstattungen und die haushalts-
technischen Verrechnungen sollen sich. in jedem Rech-
nungsjahr je für sich in Einnahmen und Ausgaben aus-
zleichen.