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(3). Investitionsausgaben für bauliche Zwecke sind Aus-
gaben für
1. Übertragung, Überlassung und Kauf von Grund-
stücken für bauliche Zwecke,
Architektenhonorare und Entwurfs- und Baulei-
tungskosten,
3. Abräumung von Grundstücken,
4. Bauvorhaben (Ziffer 1 AV 8 19 LHO),
5. Erneuerungsmaßnahmen.
(4) Sonstige Investitionsausgaben und Ausgaben für
Investitionsförderungsmaßnahmen sind Ausgaben für
1. den Erwerb von Fahrzeugen,
2. den Erwerb anderer beweglicher Sachen von mehr
als 10 000 DM im Einzelfall oder von mehreren be-
weglichen Sachen von zusammen mehr als 10 000 DM
für eine nicht aufteilbare Maßnahme,
Übertragung, Überlassung. und Kauf von Grund-
stücken für nichtbauliche Zwecke,
Kapitalzuführungen und Erwerb von Beteiligun-
gen,
die Gewährung von Darlehen,
Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen,
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen.
(5) Zu den Investitionsausgaben gehören auch Aus-
gaben für Mietkauf. Erstattungen für die Übertragung
von Grundstücken sind keine Investitionsausgaben.
(6) Persönliche Ausgaben sind Ausgaben für
1, Abgeordnete, Bezirksverordnete und ehrenamtlich
Tätige,
Amtsbezüge der Senatsmitglieder, Dienstbezüge,
Vergütungen, Löhne und Unterhaltszuschüsse ein-
schließlich der besonderen Zulagen und Entschädi-
gungen für die planmäßigen und nichtplanmäßigen
Dienstkräfte sowie die Ausgaben für freie Mit-
arbeiter,
Versorgung,
Beihilfen und Unterstützungen, Tuberkulosehilfe im
öffentlichen Dienst, den Ausgleich überhöhter Fahrt-
kosten sowie sonstige Fürsorgeleistungen für
Dienstkräfte,
Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen, Tren-
nungsgeld und Umzugsvergütungen, sonstige Aus-
lagen für Vollstreckungsbeamte, Kassenverlustent-
schädigungen sowie Prämien für besondere Leistun-
gen.
Festsetzung eines Eingliederungsplans
Bis zur Festsetzung eines verbindlichen Eingliederungs-
plans ($7 Abs.3 Satzlı LHO) werden der Gliederung
des Haushaltsplans von Berlin die. Verwaltungsvor-
schriften zur Haushaltssystematik des Bundes (Grup-
pierungsplan) zugrunde gelegt.
Funktionskennzahlen
(1) Die Haushaltsstellen werden im Haushaltsplan
mit einer dreistelligen Funktionskennzahl gekennzeich-
net. Diese gibt unabhängig von der Gliederung des
Haushaltsplans nach HEinzelplänen und Abschnitten
Aufschluß über den Aufgabenbereich, zu dem die Ein-
nahmen und Ausgaben im einzelnen gehören.
(2) Die erste Stelle der Funktionskennzahl entspricht
der Kennzahl der Hauptfunktion, die ersten beiden
Stellen entsprechen der Kennzahl der Oberfunktion.
(3) Die Funktionskennzahl für den einzelnen Ansatz
setzt der Senator für Finanzen aufgrund eines für
Bund und Länder einheitlichen Funktionenplans fest.
Vergleichsbeträge
(1) Als Vergleichsbeträge werden die Einnahmen und
Ausgaben nach dem Haushaltsplan für das vorher-
gehende Rechnungsjahr einschließlich etwaiger Nach-
tragshaushaltspläne und die Einnahmen und Ausgaben
nach der Haushaltsrechnung ($ 77 Abs.1l Satz 1 LHO)
für das zweite vorhergehende Rechnungsjahr ausge-
wiesen. Das Abschlußergebnis des Abschnitts (Aus-
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gleich, Überschuß oder Fehlbetrag) für das zweite vor-
hergehende Rechnungsjahr wird aus den Einnahmen
und Ausgaben nach der Haushaltsrechnung ermittelt.
(2) Sind bei Einnahmen oder Ausgaben nach der Haus-
haltsrechnung auch Reste entstanden, so werden sie als
Vergleichsbeträge von den Istbeträgen getrennt ausge-
wiesen und mit „R‘“ gekennzeichnet. Die Trennung nach
Istbeträgen und Resten wird auch bei den Summen der
Einnahmen und der Ausgaben vorgesehen; in den Ab-
schlüssen der Abschnitte und Einzelpläne wird sie nicht
mehr durchgeführt.
(3) Bei den Haushaltsstellen werden Vergleichsbeträge
auch ausgewiesen, wenn Einnahmen oder Ausgaben
nicht mehr veranschlagt werden. Abweichend davon
werden die Vergleichsbeträge für Ausgaben für Bau-
vorhaben und für Erneuerungsmaßnahmen, sofern sie
nicht aus. Zuwendungen gedeckt werden, bei beson-
deren Haushaltsstellen zusammengefaßt, wenn keine
weiteren Ausgaben für denselben Zweck mehr veran-
schlagt werden.
(4) Müssen Einnahmen oder Ausgaben in einem ande-
ren Abschnitt oder in demselben Abschnitt bei einer
anderen Haushaltsstelle veranschlagt werden, so wer-
den die Vergleichsbeträge in dem bisherigen Abschnitt
bei der bisherigen Haushaltsstelle belassen.
Richtigkeit und Genauigkeit aller Angaben
(1) Der äußeren Gestaltung der Abschnitte ist beson-
dere Sorgfalt zu widmen. Alle Angaben müssen zutref-
fend und genau sein und dem neuesten Stand entspre-
chen. Auf Einheitlichkeit im Aufbau der Abschnitte, in
der Fassung gleichartiger oder besonders geordneter
Vorbemerkungen und Erläuterungen und in der Druck-
anordnung ist zu achten.
(2) Richtige Begriffsverwendungen, insbesondere aus
dem Bereich des Haushaltswesens und der Verwal-
tungsorganisation, und eine einwandfreie sprachliche
Fassung sind unerläßlich. Unnötige und ungebräuch-
liche Abkürzungen müssen vermieden werden, Alle An-
gaben werden in Satzform gekleidet, etwaigen Über-
sichten oder Aufzählungen wird ein einleitender Satz
vorangestellt; Ausnahmen sind nur in den Erläuterun-
gen zulässig. Bei der Verweisung auf Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften werden Datum und Fundstelle
weggelassen, sofern diese Angaben nicht zwingend
notwendig sind.
(3) Der Senator für Finanzen setzt das Muster eines
Abschnitts fest, aus dem alles Wesentliche für einen
einheitlichen Aufbau der Abschnitte, eine einheitliche
Fassung von Vermerken und ständig wiederkehrenden
Erläuterungen, eine einheitliche Druckanordnung und
eine richtige Zitierung von Vorschriften ersichtlich ist.
Dieses Muster stellt nur auf die äußere Gestaltung der
Abschnitte ab, nimmt dabei im Interesse der Häufung
formaler Beispiele bewußt inhaltliche Unrichtigkeiten
in Kauf und ist inhaltlich nicht als Vorbild geeignet. In
formaler Beziehung ist das Muster jedoch bindend.
(4) Bei Zweifeln über die äußere Gestaltung der Ab-
schnitte ist beim Senator für Finanzen zurückzufragen.
Angaben im Kopf der Abschnitte
(1) Unter der Bezeichnung des Abschnitts werden die
Anschriften der Verwaltungsstellen, der Wirtschafter
und die Wirtschaftsstelle angegeben. Enthält der Ab-
schnitt keine persönlichen Ausgaben oder nur Aus-
gaben für Versorgung, so entfällt die Angabe von An-
schriften. Enthält der Abschnitt eine. Vorbemerkung,
die Aufschluß über die Verwaltungsstellen gibt, deren
Einnahmen und Ausgaben in diesem Abschnitt ver-
anschlagt sind, so werden in der Vorbemerkung regel-
mäßig auch die Anschriften angegeben. Sind für ein-
zelne Einnahmen oder für Ausgaben, die nicht im
Sammelnachweis bewirtschaftet werden, abweichend
von der allgemeinen Zuständigkeit andere Wirt-
schafter und Wirtschaftsstellen zuständig, so wer-
den sie am Schluß der Erläuterungen zu diesen Ein-
nahmen und Ausgaben bezeichnet, und zwar in der glei-
chen Weise wie im Kopf des Abschnitts. Sind in einem