Path:
Volume 16. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 322 
Nr. 82 
Zuständigkeiten der Bezirksämter 
(1) Soweit in der Landeshaushaltsoränung Zuständig- 
keiten des‘ Bezirksamts vorgesehen sind, werden sie 
nach Maßgabe des $ 38 Abs. 2 des Bezirksverwaltungs- 
gesetzes je nach Zuständigkeit von dem für die Abtei- 
iung Finanzen oder die Abteilung Personal und Ver- 
waltung zuständigen Mitglied des Bezirksamts wahr- 
genommen. 
(2) Werden von einer Bezirksverwaltung Anträge oder 
Anfragen in Angelegenheiten des Haushaltswesens an 
den Senator für Finanzen gerichtet, so ist die Abteilung 
Finanzen (Haushaltsamt) zu beteiligen, wenn sie nicht 
selbst federführend tätig wird. Die Mitzeichnung muß 
aus dem Antrag oder der Anfrage hervorgehen. 
Zu 8 2 (Rechnungsjahr; Haushaltsführung) 
1. Rechnungsjahr 
32 Abs.1 LHO legt in Verbindung mit 8103 Abs.1 
Satz 1 LHO das Rechnungsjahr für das Land Berlin 
und die landesunmittelbaren juristischen Personen, für 
die die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gel- 
ten, einheitlich fest. Bei juristischen Personen mit 
kaufmännischer Buchführung wird das Rechnungsjahr 
als „Geschäftsjahr“ bezeichnet (vgl. 8 105 LHO in Ver- 
bindung mit $ 14 des Eigenbetriebsgesetzes) . 
Haushaltsführung 
82 Abs. 2 LHO bestimmt den Begriff der Haushaltsfüh- 
rung und faßt ihre einzelnen: Phasen jeweils für ein 
Rechnungsjahr zusammen. Bei—landesunmittelbaren 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfaßt 
die Haushaltsführung für ein Rechnungsjahr auch die 
Feststellung der Rechnungslegung im Anschluß an die 
Rechnungsprüfung und vor der Entlastung ($ 102 Abs. 3 
LHO). Bei juristischen Personen mit kaufmännischer 
Buchführung tritt an die Stelle des Begriffes „Haus- 
haltsführung“ der Begriff „Wirtschaftsführung‘“; die 
Wirtschaftsführung für ein Geschäftsjahr umfaßt die 
Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Ausführung des 
Wirtschaftsplans, die Buchführung, die Aufstellung des 
Jahresabschlusses, die Prüfung des Jahresabschlusses, 
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ent- 
lastung ($ 105 LHO). 
Zu 8 3 (Bestandteile) 
1... Begriff des Haushaltsplans 
Der Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der 
Verfassung von Berlin und der Landeshaushaltsord- 
hung festgestellte, für die Haushaltswirtschaft maß- 
gebende Zusammenstellung der Einnahmen und Aus- 
gaben für ein Rechnungsjahr. 
Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zum Teil- 
plan Hauptverwaltung oder zu den Bezirkshaushalts- 
plänen 
Im Teilplan Hauptverwaltung werden die ordentlichen 
Ausgaben, die zur Durchführung der Vorbehaltsauf- 
gaben der Hauptverwaltung ($3 Abs.1 des Allgemei- 
nen Zuständigkeitsgesetzes) erforderlich sind, in den 
Bezirkshaushaltsplänen die ordentlichen Ausgaben, die 
zur Durchführung der bezirkseigenen Angelegenheiten 
und der übertragenen Vorbehaltsaufgaben (83 Abs.2 
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) erforderlich 
sind, veranschlagt. Die mit den Ausgaben zusammen- 
hängenden Einnahmen werden entsprechend veran- 
schlagt, sofern sich für sie nicht aus der Aufgaben- 
verteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirks- 
verwaltungen etwas anderes ergibt. 
Zu 8 4 (Gesamtplan) 
(1) Der Gesamtplan ist die Zusammenstellung der Ergeb- 
nisse der Einzelpläne und Abschnitte des Haushaltsplans. 
Er hat keine selbständige Bedeutung und darf nichts ent- 
halten, was nicht auch in den Einzelplänen und Abschnitten 
des Haushaltsplans vorgesehen ist. Er vermittelt einen zu- 
sammenfassenden Überblick über die Abschlüsse der Ein- 
zelpläne und Abschnitte und läßt in der Summe der Rein- 
zausgaben den Geldbedarf zur Bestreitung der Ausgaben 
des Haushaltsplans erkennen. 
(2) Gesamteinnahmen und -ausgaben sind die im Haus- 
haltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben ein- 
schließlich der Erstattungen (Ziffer 2 AV 810 LHO). Rein- 
sinnahmen und -ausgaben sind die im Haushaltsplan ver- 
anschlagten Einnahmen und Ausgaben nach Absetzung der 
Erstattungen (Ziffer 2 Abs. 1 AV 8 6 LHO). 
(3) Überschuß ist der Betrag, um den die Einnahmen höher 
sind-als die Ausgaben. Fehlbetrag ist der Betrag, um den 
die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. 
Zu 8 5 (Ordentlicher und außerordentlicher Haushaltsplan) 
1. Allgemeines 
$ 5 LHO bestimmt, daß die ordentlichen Einnahmen und » 
Ausgaben im ordentlichen Haushaltsplan (Absatzl) und 
die außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben im 
außerordentlichen Haushaltsplan (Absatz 2 Satz 1) zu 
veranschlagen sind. Absatz 3 ist für die Abwicklung be- 
stimmter Vermögensgeschäfte außerhalb des Haus- 
haltsplans die gesetzliche Grundlage nach 810 Abs.3 
Nr. 4 LHO. 
Zuordnung zum ordentlichen oder zum außerordent- 
lichen Haushaltsplan 
Die Zuordnung von Ausgaben zum ordentlichen oder 
zum außerordentlichen Haushaltsplan richtet sich nach 
der Art der Einnahmen, aus denen sie zu bestreiten 
sind. 8 5 Abs. 2 Satz 3 LHO führt die außerordentlichen 
Einnahmen im einzelnen auf; alle anderen Einnahmen 
sind ordentliche Einnahmen. 
3, 
Haushaltsmäßige Behandlung der Erträge der Ver- 
mögen 
Erträge der Vermögen werden im ordentlichen Haus- 
haltsplan veranschlagt, und zwar 
lL, Erträge des Verwaltungsvermögens in den Ab- 
schnitten, bei denen das Vermögen erfaßt ist (85 
Abs. 1 LHO), 
Erträge des Betriebsvermögens (Gewinnablieferun- 
gen der Eigenbetriebe und Erträge aus Beteiligun- 
gen an wirtschaftlichen Unternehmen) nach $ 18 
Abs. 1 LHO in dem besonderen Abschnitt für das Be- 
triebsvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO), 
Erträge des Rücklagevermögens nach $18 Abs.1 
LHO in dem besonderen Abschnitt für das Rücklage- 
lagevermögen ($ 5 Abs. 1 LHO), 
Erträge des allgemeinen Grundvermögens nach $ 18 
Abs.1 LHO in den besonderen Abschnitten für das 
allgemeine Grundvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO), 
Erträge des allgemeinen Kapitalvermögens nach 8 18 
Abs. 1 LHO in dem besonderen Abschnitt für das all- 
gemeine Kapitalvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO), 
Erträge des Stiftungsvermögens mit Ausnahme der 
Erträge des Stiftungsvermögens der Stiftungsheime 
nach $ 18 Abs. 1 LHO in den besonderen Abschnitten 
für das Stiftungsvermögen (ohne Stiftungsheime), 
Erträge des Stiftungsvermögens der Stiftungsheime 
in den Abschnitten, in denen die Einnahmen und 
Ausgaben der Stiftungsheime veranschlagt werden. 
Haushaltsmäßige Behandlung der Erlöse aus der Ver- 
äußerung von Vermögensgegenständen mit Ausnahme 
von Grundvermögen 
(1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 
des Verwaltungsvermögens, die zum Gebrauch: oder 
Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt sind, 
werden im ordentlichen Haushaltsplan in den Abschnit- 
ten der Verwaltungsstellen veranschlagt, bei denen sie 
vermögensmäßig erfaßt waren ($ 5 Abs.1 LHO). Dies 
gilt auch, wenn die Sachen wegen ihrer kurzen Lebens- 
dauer oder ihres geringen Wertes vermögensmäßig 
nicht erfaßt werden (8 83 Abs. 2 Nr. 1 LHO). 
P 
4,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.