1/1969
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Nr. 82
Zuständigkeiten der Bezirksämter
(1) Soweit in der Landeshaushaltsoränung Zuständig-
keiten des‘ Bezirksamts vorgesehen sind, werden sie
nach Maßgabe des $ 38 Abs. 2 des Bezirksverwaltungs-
gesetzes je nach Zuständigkeit von dem für die Abtei-
iung Finanzen oder die Abteilung Personal und Ver-
waltung zuständigen Mitglied des Bezirksamts wahr-
genommen.
(2) Werden von einer Bezirksverwaltung Anträge oder
Anfragen in Angelegenheiten des Haushaltswesens an
den Senator für Finanzen gerichtet, so ist die Abteilung
Finanzen (Haushaltsamt) zu beteiligen, wenn sie nicht
selbst federführend tätig wird. Die Mitzeichnung muß
aus dem Antrag oder der Anfrage hervorgehen.
Zu 8 2 (Rechnungsjahr; Haushaltsführung)
1. Rechnungsjahr
32 Abs.1 LHO legt in Verbindung mit 8103 Abs.1
Satz 1 LHO das Rechnungsjahr für das Land Berlin
und die landesunmittelbaren juristischen Personen, für
die die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gel-
ten, einheitlich fest. Bei juristischen Personen mit
kaufmännischer Buchführung wird das Rechnungsjahr
als „Geschäftsjahr“ bezeichnet (vgl. 8 105 LHO in Ver-
bindung mit $ 14 des Eigenbetriebsgesetzes) .
Haushaltsführung
82 Abs. 2 LHO bestimmt den Begriff der Haushaltsfüh-
rung und faßt ihre einzelnen: Phasen jeweils für ein
Rechnungsjahr zusammen. Bei—landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfaßt
die Haushaltsführung für ein Rechnungsjahr auch die
Feststellung der Rechnungslegung im Anschluß an die
Rechnungsprüfung und vor der Entlastung ($ 102 Abs. 3
LHO). Bei juristischen Personen mit kaufmännischer
Buchführung tritt an die Stelle des Begriffes „Haus-
haltsführung“ der Begriff „Wirtschaftsführung‘“; die
Wirtschaftsführung für ein Geschäftsjahr umfaßt die
Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Ausführung des
Wirtschaftsplans, die Buchführung, die Aufstellung des
Jahresabschlusses, die Prüfung des Jahresabschlusses,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ent-
lastung ($ 105 LHO).
Zu 8 3 (Bestandteile)
1... Begriff des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der
Verfassung von Berlin und der Landeshaushaltsord-
hung festgestellte, für die Haushaltswirtschaft maß-
gebende Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-
gaben für ein Rechnungsjahr.
Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zum Teil-
plan Hauptverwaltung oder zu den Bezirkshaushalts-
plänen
Im Teilplan Hauptverwaltung werden die ordentlichen
Ausgaben, die zur Durchführung der Vorbehaltsauf-
gaben der Hauptverwaltung ($3 Abs.1 des Allgemei-
nen Zuständigkeitsgesetzes) erforderlich sind, in den
Bezirkshaushaltsplänen die ordentlichen Ausgaben, die
zur Durchführung der bezirkseigenen Angelegenheiten
und der übertragenen Vorbehaltsaufgaben (83 Abs.2
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) erforderlich
sind, veranschlagt. Die mit den Ausgaben zusammen-
hängenden Einnahmen werden entsprechend veran-
schlagt, sofern sich für sie nicht aus der Aufgaben-
verteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirks-
verwaltungen etwas anderes ergibt.
Zu 8 4 (Gesamtplan)
(1) Der Gesamtplan ist die Zusammenstellung der Ergeb-
nisse der Einzelpläne und Abschnitte des Haushaltsplans.
Er hat keine selbständige Bedeutung und darf nichts ent-
halten, was nicht auch in den Einzelplänen und Abschnitten
des Haushaltsplans vorgesehen ist. Er vermittelt einen zu-
sammenfassenden Überblick über die Abschlüsse der Ein-
zelpläne und Abschnitte und läßt in der Summe der Rein-
zausgaben den Geldbedarf zur Bestreitung der Ausgaben
des Haushaltsplans erkennen.
(2) Gesamteinnahmen und -ausgaben sind die im Haus-
haltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben ein-
schließlich der Erstattungen (Ziffer 2 AV 810 LHO). Rein-
sinnahmen und -ausgaben sind die im Haushaltsplan ver-
anschlagten Einnahmen und Ausgaben nach Absetzung der
Erstattungen (Ziffer 2 Abs. 1 AV 8 6 LHO).
(3) Überschuß ist der Betrag, um den die Einnahmen höher
sind-als die Ausgaben. Fehlbetrag ist der Betrag, um den
die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Zu 8 5 (Ordentlicher und außerordentlicher Haushaltsplan)
1. Allgemeines
$ 5 LHO bestimmt, daß die ordentlichen Einnahmen und »
Ausgaben im ordentlichen Haushaltsplan (Absatzl) und
die außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben im
außerordentlichen Haushaltsplan (Absatz 2 Satz 1) zu
veranschlagen sind. Absatz 3 ist für die Abwicklung be-
stimmter Vermögensgeschäfte außerhalb des Haus-
haltsplans die gesetzliche Grundlage nach 810 Abs.3
Nr. 4 LHO.
Zuordnung zum ordentlichen oder zum außerordent-
lichen Haushaltsplan
Die Zuordnung von Ausgaben zum ordentlichen oder
zum außerordentlichen Haushaltsplan richtet sich nach
der Art der Einnahmen, aus denen sie zu bestreiten
sind. 8 5 Abs. 2 Satz 3 LHO führt die außerordentlichen
Einnahmen im einzelnen auf; alle anderen Einnahmen
sind ordentliche Einnahmen.
3,
Haushaltsmäßige Behandlung der Erträge der Ver-
mögen
Erträge der Vermögen werden im ordentlichen Haus-
haltsplan veranschlagt, und zwar
lL, Erträge des Verwaltungsvermögens in den Ab-
schnitten, bei denen das Vermögen erfaßt ist (85
Abs. 1 LHO),
Erträge des Betriebsvermögens (Gewinnablieferun-
gen der Eigenbetriebe und Erträge aus Beteiligun-
gen an wirtschaftlichen Unternehmen) nach $ 18
Abs. 1 LHO in dem besonderen Abschnitt für das Be-
triebsvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO),
Erträge des Rücklagevermögens nach $18 Abs.1
LHO in dem besonderen Abschnitt für das Rücklage-
lagevermögen ($ 5 Abs. 1 LHO),
Erträge des allgemeinen Grundvermögens nach $ 18
Abs.1 LHO in den besonderen Abschnitten für das
allgemeine Grundvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO),
Erträge des allgemeinen Kapitalvermögens nach 8 18
Abs. 1 LHO in dem besonderen Abschnitt für das all-
gemeine Kapitalvermögen ($ 5 Abs. 1 LHO),
Erträge des Stiftungsvermögens mit Ausnahme der
Erträge des Stiftungsvermögens der Stiftungsheime
nach $ 18 Abs. 1 LHO in den besonderen Abschnitten
für das Stiftungsvermögen (ohne Stiftungsheime),
Erträge des Stiftungsvermögens der Stiftungsheime
in den Abschnitten, in denen die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftungsheime veranschlagt werden.
Haushaltsmäßige Behandlung der Erlöse aus der Ver-
äußerung von Vermögensgegenständen mit Ausnahme
von Grundvermögen
(1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
des Verwaltungsvermögens, die zum Gebrauch: oder
Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt sind,
werden im ordentlichen Haushaltsplan in den Abschnit-
ten der Verwaltungsstellen veranschlagt, bei denen sie
vermögensmäßig erfaßt waren ($ 5 Abs.1 LHO). Dies
gilt auch, wenn die Sachen wegen ihrer kurzen Lebens-
dauer oder ihres geringen Wertes vermögensmäßig
nicht erfaßt werden (8 83 Abs. 2 Nr. 1 LHO).
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