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Nr. 81
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder
bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonsti-
zen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und
des Absatzes 2 Satz1l sowie kein unmittelbarer An-
Schluß im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn
zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vor-
schriften ein oder mehrere Werktage — mit Ausnahme
allgemein. arbeitsfreier Werktage — liegen, in denen
das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsver-
hältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn
der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhält-
nissen liegenden gesamten. Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung eines‘! Um-
zugs an einen anderen Ort benötigt hat.
Die Anspruchsvoraussetzungen für . die Zuwendung
erfüllt auch der Angestellte, der die Zuwendung nur
deshalb nicht erhalten würde, weil sein Angestellten-
verhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst
dder zu einer Wehrübung oder zum zivilen Ersatz-
Jienst ruht oder geruht hat.
Saisonangestellte im Sinne des Absatzes 3 sind An-
gestellte, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regel-
mäßig. wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden.
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Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Absätze 2
und 3 —
im Jahre 1968 40 v.H.,
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,,
vom Jahre 1971 an 66% v.H.
der Vergütung ($ 26 Abs.1 und 2 BAT) mit Ausnahme des
Kinderzuschlags, die dem Angestellten für den Monat
September zustand oder zugestanden hätte, wenn er ge-
arbeitet hätte. Bei dem Angestellten, der zu einer Aus-
landsdienststelle des Bundes entsandt ist (Nr.1 SR 2d
BAT); treten an die Stelle der Vergütung nach 8 26 BAT
die Grundvergütung und der Ortszuschlag, die ihm bei
Verwendung im Inland unter Zugrundelegung der Orts-
klasse S zugestanden hätten. Bei dem Angestellten, dessen
Angestelltenverhältnis später als am 1. September begrün-
det worden ist, tritt für die Berechnung der Zuwendung
an die Stelle des Monats September der erste volle Kalen-
jermonat des Angestelltenverhältnisses.
Bei dem Angestellten, der unter $ 1 Abs.2 oder 3 fällt,
und der im Monat September nicht im Angestelltenver-
hältnis gestanden hat, tritt für die Berechnung der Zu-
wendung an die Stelle des, Monats September der letzte
volle Kalendermonat, in dem das Angestelltenverhältnis
vor dem Monat September bestanden hat.
Zur Vergütung im Sinne des Unterabsatzes 1 zählen
auch
a) persönliche Zulagen nach 8 24 BAT,
b) Zulagen nach $ 1 Abs.1 des Tarifvertrages über die
Gewährung von Zulagen gemäß 8 33 Abs.1 Buchst.c
BAT vom 11.Januar 1962,
c) Baustellenzulagen nach $ 33 Abs.2 BAT,
1) Ausgleichszulagen nach $ 56 BAT,
e) Zulagen nach. dem Zusatz zu den Vergütungsgruppen
Kr. I bis Kr. V des Abschnittes A der Anlage 1b zum
BAT,
f) Wechselschichtzulagen zu zwei Dritteln,
g) Vergütungen nach Nr.5 Abs.5 Unterabs.2 Satzı
SR 2e I BAT,
h) Tankerzulagen nach Nr.9 Abs.3 SR 2e II BAT,
') Theaterbetriebszulagen nach Nr.6 SR 2k BAT. zu
zwei Dritteln.
k) Zulagen nach Nr.6 Abs.3 SR 20 BAT,
1) Vergütungen nach Nr.2 Abs.2 SR 2t BAT,
m) Vergütungen nach Nr. 2 Abs.2 SR 2u BAT,
n) Zulagen nach 8 2 Abs.1 der Anlage 3 zum BAT,
0) Zulagen
aa) zu den Vergütungsgruppen IV b, IV a, II b und IT a
des Unterabschnittes I und zur Vergütungsgruppe
IIa des Unterabschnittes VI des Teils III Ab-
schnitt C_ (Angestellte des Flugsicherungsdienstes
bei der Bundesanstalt für Flugsicherung‘),
zu den Vergütungsgruppen Ib und I a des Teils III
Abschnitt E_ (Technische Luftfahrzeugführer im
Bereich des BMVtdg)
der Anlage 1a zum BAT in der für den Bereich des
Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deut-
scher Länder geltenden Fassung,
in Monatsbeträgen festgesetzte Gefahrenzulagen im
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Besitzstandszulagen, die gewährt werden, weil die
frühere Grundvergütung oder die der Grundvergütung
und dem Ortszuschlag entsprechende Vergütung höher
war,
Zulagen nach der Fußnote zur Vergütungsgruppe Vc
der Anlage 1a zum BAT in der für den Bereich des
Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deut-
scher Länder geltenden Fassung.
(2) Hat der Angestellte nicht während des gesamten
Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus
einem der in $ 1 Abs.1 Nr.2 genannten Rechtsverhält-
nisse oder während eines dieser Rechtsverhältnisse Mutter-
Schaftsgeld nach $ 13 Mutterschutzgesetz erhalten, vermin-
dert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalen-
dermonat, für den der Angestellte weder Bezüge aus einem
der in 8 1 Abs.1 Nr.2 genannten Rechtsverhältnisse zu
demselben Arbeitgeber noch während eines dieser Rechts-
verhältnisse Mutterschaftsgeld nach $ 13 Müutterschutz-
gesetz erhalten hat.
(3) Bruchteile von Pfennigen, die sich bei der Berech-
nung nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, werden abge-
rundet.
(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht
sich
im Jahre 1968 um 20,— DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 25,— DM,
vom Jahre 1971 an um 30,— DM
für jedes Kind, für das dem Angestellten für den Monat
September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3
maßgebenden Monat Kinderzuschlag zustand oder zuge-
standen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Dies gilt auch für
Kinder, für die dem Angestellten nach 8 31 Abs.4 BAT,
nach Artikel I $ 2 und Artikel III 8 2 des Tarifvertrages
zu $ 71 BAT vom 23. Februar 1961 oder der Angestellten
wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach $ 13 Mut-
tjerschutzgesetz kein Kinderzuschlag zusteht.
Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des
Angestellten weniger als drei Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vvollbeschäftigten Ange-
stellten, so erhöht sich die Zuwendung statt um den Be-
trag nach Unterabsatz 1
im Jahre 1968 um 15,— DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 18,75 DM,
vom Jahre 1971 an um 22,50 DM.
Steht dem Angestellten nach $ 31 Abs.1 BAT in Verbin-
dung‘ mit $ 19 Abs.2 Nr.1 und 4 BBesG bzw. den ent-
sprechenden Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für
ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu oder steht ihm
nach $ 31 Abs.3 oder 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT
für ein Kind nur ein Teil des Kinderzuschlags zu, so erhöht
sich die Zuwendung statt um die Beträge nach den Unter-
absätzen 1 und 2
im Jahre 1968 um 10,— DM,
in den Jahren 1969 und 1970 S um 12,50 DM,
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.