1/1969 |
Seite 306
Nr. 81
$ 2
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1969
‘Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
_ Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Qualen
Für. die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
” Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Anlage 9
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 1. November 1967
über die Gewährung einer Zuwendung
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe
; Vom 6. November 1968
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und .
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Einziger Paragraph
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer. Zuwendung
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom
1. November 1967 wird mit folgenden Änderungen und Er-
gänzungen mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wieder in Kraft
gesetzt:
|. 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Ab-
sätze 2 und 3 —
im Jahre 1968 40 v.H.,
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,
vom Jahre 1971 an 662% v.H.
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags,
das. der. Schülerin. (dem Schüler) für den Monat
Oktober zustand oder zugestanden hätte, wenn sie
(er) als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“
b) In Absatz2 wird jeweils das Wort „Wochengeld“
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt.
°) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Unterabsatz1 Satzl erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3
erhöht sich
im Jahre 1968 S um 20 DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM,
vom Jahre 1971 an um 30 DM
für jedes Kind, für. das der Schülerin (dem
Schüler) für den Monat Oktober Kinderzuschlag
zustand oder zugestanden hätte, wenn sie (er)
als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo-
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts-
geld‘ ersetzt.
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Steht der Schülerin (dem Schüler) nach 8 31
Abs.1 BAT in Verbindung mit 8 19 Abs.2
Nrn. 1 und 4 BBesG bzZw. den entsprechenden
Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für
ein Kind nur der ‘halbe Kinderzuschlag zu oder
steht ihr (ihm) nach 8 31 Abs.3 BAT für ein
Kind nur ein Teil des Kinderzuschlags zu, so
erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag
nach Unterabsatz 1 .
im Jahre 1968 um 10,— DM,
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM,
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“
$ 5 erhält folgende Fassung:
»S 5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge-
kündigt werden.“
°C)
2,
Stuttgart, den 6. November 1968
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Für die.‘
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Qualen
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
. Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke