Path:
Volume 15. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 | 
Seite 306 
Nr. 81 
$ 2 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1969 in Kraft. 
Bonn, den 15. April 1969 
‘Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
_ Für die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Qualen 
Für. die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
” Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
Für die 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Anlage 9 
Tarifvertrag 
zur Änderung des Tarifvertrages vom 1. November 1967 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 
; Vom 6. November 1968 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und . 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Einziger Paragraph 
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer. Zuwendung 
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom 
1. November 1967 wird mit folgenden Änderungen und Er- 
gänzungen mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wieder in Kraft 
gesetzt: 
|. 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 1 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Ab- 
sätze 2 und 3 — 
im Jahre 1968 40 v.H., 
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H., 
vom Jahre 1971 an 662% v.H. 
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags, 
das. der. Schülerin. (dem Schüler) für den Monat 
Oktober zustand oder zugestanden hätte, wenn sie 
(er) als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“ 
b) In Absatz2 wird jeweils das Wort „Wochengeld“ 
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt. 
°) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Unterabsatz1 Satzl erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 
erhöht sich 
im Jahre 1968 S um 20 DM, 
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM, 
vom Jahre 1971 an um 30 DM 
für jedes Kind, für. das der Schülerin (dem 
Schüler) für den Monat Oktober Kinderzuschlag 
zustand oder zugestanden hätte, wenn sie (er) 
als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“ 
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo- 
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts- 
geld‘ ersetzt. 
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Steht der Schülerin (dem Schüler) nach 8 31 
Abs.1 BAT in Verbindung mit 8 19 Abs.2 
Nrn. 1 und 4 BBesG bzZw. den entsprechenden 
Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für 
ein Kind nur der ‘halbe Kinderzuschlag zu oder 
steht ihr (ihm) nach 8 31 Abs.3 BAT für ein 
Kind nur ein Teil des Kinderzuschlags zu, so 
erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag 
nach Unterabsatz 1 . 
im Jahre 1968 um 10,— DM, 
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM, 
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“ 
$ 5 erhält folgende Fassung: 
»S 5 
Inkrafttreten und Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden 
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge- 
kündigt werden.“ 
°C) 
2, 
Stuttgart, den 6. November 1968 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
Für die.‘ 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Qualen 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
. Für die 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.