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Volume 15. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 305 
Nr. 81 
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags, 
das der Schülerin (dem Schüler) für den Monat 
Oktober zustand oder zugestanden hätte, wenn sie 
(er) als Lernschwester (Lernpfleger) tätig gewesen 
wäre.“ 
b) In Absatz2 wird jeweils das Wort ‚„Wochengeld‘ 
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt. 
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Unterabsatz 1 Satz1l erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1: bis 3 
erhöht sich 
im Jahre 1968 um 20 DM 
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM 
vom Jahre 1971 an um 30 DM 
für jedes Kind, für das der Schülerin (dem 
Schüler) für den Monat Oktober Kinderzuschlag 
zustand oder zugestanden hätte, wenn sie (er) 
als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“ 
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo- 
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts- 
geld“ ersetzt. 
2c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Steht der Schülerin (dem Schüler) nach $ 31 
Abs.1 BAT in Verbindung mit $ 19 Abs.2 
Nrn. 1 und 4 BBesG bzw. den entsprechenden 
Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für 
ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu oder 
steht ihr (ihm) nach $ 31 Abs.3 BAT für ein 
Kind nur ein Teil des Kinderzuschlags zu, so 
erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag 
nach Unterabsatz 1 
im Jahre 1968 um 10,— DM, 
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM, 
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“ 
2. 8 5 erhält folgende Fassung: 
„S 5 
Inkrafttreten und Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden 
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge- 
kündigt werden.‘ 
Stuttgart, den 6. November 1968 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
Für- die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Qualen 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
—- Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
Für die 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Anlage 8 
Tarifvertrag 
zur Änderung des Tarifvertrages vom 1. November 1967 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Lernschwestern und Lernpfleger 
Vom 15. April 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
einerseits, 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
S 
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung 
an Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. November 1967, 
zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 6. November 
1968, wird wie folgt geändert und ergänzt: 
1. Dem $ 1 wird folgende Protokollnotiz angefügt: 
„Protokollnotiz: 
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 ist auch dann 
erfüllt, wenn die Schülerin (der Schüler) seit dem 
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem 
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich 
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange- 
schlossen hat.“ 
2. 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) In Unterabsatz1 Satz2 werden die Worte 
„oder nach $ 2 des Ergänzungstarifvertrages 
zu $ 31 BAT vom 12. Juni 1964“ gestrichen. 
bb) In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach $ 31 
Abs. 3 BAT“ durch die Worte „nach $ 31 Abs. 3 
oder Abs.5 Buchst.b Doppelbuchst. bb BAT“ 
ersetzt. 
b) Es wird folgende Protokollnotiz angefügt: 
„Protokollnotiz: 
Die Verminderung der Zuwendung unterbleibt für 
die Kalendermonate, für die die Schülerin (der 
Schüler) Bezüge aus einem anderen Rechtsverhält- 
nis zu demselben Ausbildungsträger erhalten hat, an 
das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unter- 
brechung angeschlossen. hat. Das gleiche gilt für 
die Kalendermonate, für die die Schülerin während 
dieses Rechtsverhältnisses Mutterschaftsgeld nach 
$ 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat.“
	        
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