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des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags,
das der Schülerin (dem Schüler) für den Monat
Oktober zustand oder zugestanden hätte, wenn sie
(er) als Lernschwester (Lernpfleger) tätig gewesen
wäre.“
b) In Absatz2 wird jeweils das Wort ‚„Wochengeld‘
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Unterabsatz 1 Satz1l erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1: bis 3
erhöht sich
im Jahre 1968 um 20 DM
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM
vom Jahre 1971 an um 30 DM
für jedes Kind, für das der Schülerin (dem
Schüler) für den Monat Oktober Kinderzuschlag
zustand oder zugestanden hätte, wenn sie (er)
als Schülerin (Schüler) tätig gewesen wäre.“
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo-
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts-
geld“ ersetzt.
2c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Steht der Schülerin (dem Schüler) nach $ 31
Abs.1 BAT in Verbindung mit $ 19 Abs.2
Nrn. 1 und 4 BBesG bzw. den entsprechenden
Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für
ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu oder
steht ihr (ihm) nach $ 31 Abs.3 BAT für ein
Kind nur ein Teil des Kinderzuschlags zu, so
erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag
nach Unterabsatz 1
im Jahre 1968 um 10,— DM,
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM,
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“
2. 8 5 erhält folgende Fassung:
„S 5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge-
kündigt werden.‘
Stuttgart, den 6. November 1968
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Für- die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Qualen
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
—- Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Anlage 8
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 1. November 1967
über die Gewährung einer Zuwendung
an Lernschwestern und Lernpfleger
Vom 15. April 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
einerseits,
andererseits
wird folgendes vereinbart:
S
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. November 1967,
zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 6. November
1968, wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Dem $ 1 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz:
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 ist auch dann
erfüllt, wenn die Schülerin (der Schüler) seit dem
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange-
schlossen hat.“
2. 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) In Unterabsatz1 Satz2 werden die Worte
„oder nach $ 2 des Ergänzungstarifvertrages
zu $ 31 BAT vom 12. Juni 1964“ gestrichen.
bb) In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach $ 31
Abs. 3 BAT“ durch die Worte „nach $ 31 Abs. 3
oder Abs.5 Buchst.b Doppelbuchst. bb BAT“
ersetzt.
b) Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz:
Die Verminderung der Zuwendung unterbleibt für
die Kalendermonate, für die die Schülerin (der
Schüler) Bezüge aus einem anderen Rechtsverhält-
nis zu demselben Ausbildungsträger erhalten hat, an
das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unter-
brechung angeschlossen. hat. Das gleiche gilt für
die Kalendermonate, für die die Schülerin während
dieses Rechtsverhältnisses Mutterschaftsgeld nach
$ 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat.“