lies04 |
Seite 304
Nr. 81
3. $ 6 wird $ 5 und erhält folgende Fassung:
us 5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten
L968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge-
kündigt werden.‘
Stuttgart, den 6. November 1968
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand-
Dr. Klett Repenning
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Anlage 6
Ko
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 24. November 1964
über die Gewährung einer Zuwendung
an Medizinalassistenten
Vom 15. April 1969
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
andererseits
$ 1
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an Medizinalassistenten vom 24. November 1964, zuletzt
geändert durch den Tarifvertrag vom 6. November 1968,
wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Protokollerklärungen zu $ 1 werden wie folgt ge-
ändert und ergänzt:
a) Es wird folgende Nr.1 eingefügt:
Die Voraussetzung des Absatzes1 Nr.1 ist
auch dann erfüllt, wenn der Medizinalassistent
seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildungs-
träger in einem anderen Rechtsverhältnis ge-
standen hat, an das sich das Ausbildungsver-
hältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.“
b) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden Nrn. 2 und 3.
2. 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) In Unterabsatzl Satz2 werden die Worte
„oder nach $ 2 des Ergänzungstarifvertrages
zu $ 31 BAT vom 12, Juni 1964“ gestrichen.
bb) In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach $ 31
Abs. 3 BAT“ durch die Worte „nach 8 31 Abs. 3
oder Abs.5 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT“
ersetzt.
9) Es wird folgende: Protokollerklärung angefügt:
„Protokollerklärung:
Die Verminderung der Zuwendung unterbleibt für
die Kalendermonate, für die der Medizinalassistent
Bezüge aus einem anderen Rechtsverhältnis zu
demselben Ausbildungsträger erhalten hat, an das
sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung
angeschlossen hat. Das gleiche gilt für die Kalen-
dermonate, für die die Medizinalassistentin wäh-
rend dieses Rechtsverhältnisses Mutterschaftsgeld
nach $ 13 des Mutterschutzgesetzes erhalten hat.“
$2
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
Köln, den 15. April 1969
Für die ,
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kiuncker Jacobi
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Anlage 7
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 1. November 1967
über die Gewährung einer Zuwendung
an Lernschwestern und Lernpfleger
Vom 6. November 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Einziger Paragraph
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an. Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. November 1967
wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen mit Wir-
kung vom 1. Juli 1968 wieder in Kraft gesetzt: e
Li. $ 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Ab-
sätze 2 und 3 —
im Jahre 1968 40 v.H.,
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,
vom. Jahre 1971 an 66% v.H.