1/1969 |
Seite 302 |
Nr. 81
Anlage 3
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 24. November 1964
über die Gewährung einer Zuwendung
an Praktikantinnen (Praktikanten)
Vom 6. November 1968
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
7 einerseits,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Einziger Paragraph
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an Praktikantinnen (Praktikanten) vom 24. November
1964 wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen
mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wieder in Kraft gesetzt:
„8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatzl Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Ab-
sätze 2 und 3 —
im Jahre 1968 40 v.H.,,
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,
vom Jahre 1971 an 66% v.H.
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags,
das der Praktikantin (dem Praktikanten) für den
Monat Oktober zustand oder zugestanden hätte
wenn sie (er) praktisch tätig gewesen wäre.“
o) In Absatz2 wird jeweils das: Wort „Wochengeld“
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Unterabsatz 1 Satzl erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3
erhöht sich
im Jahre 1968 um 20 DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM,
vom Jahre 1971 an um 30 DM
für jedes Kind, für das der Praktikantin (dem
Praktikanten) für den Monat Oktober Kinder-
zuschlag zustand oder zugestanden hätte, wenn
sie (er) praktisch tätig gewesen wäre.“
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo-
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts-
geld‘ ersetzt.
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
‚Steht der Praktikantin (dem Praktikanten)
nach‘ $ 31 Abs.1 BAT in Verbindung mit 8 19
Abs.2 Nrn. 1 und 4 BBesG bzw. den ent-
sprechenden Vorschriften der Länderbesol-
dungsgesetze für ein Kind nur der halbe Kin-
derzuschlag zu oder steht ihr (ihm) nach 8 31
Abs.3 BAT für ein Kind nur ein Teil des Kin-
»b)
derzuschlags zu, so erhöht sich die Zuwendung
statt um den Betrag nach Unterabsatz 1
im Jahre 1968 um 10,— DM,
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM,
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“
2. 8.5 wird gestrichen.
3. 86 wird $ 5 und erhält folgende Fassung:
ns 5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge-
kündigt werden.‘“
Stuttgart, den 6. November 1968
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Qualen
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die
Sewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
Für die $
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
—- Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Anlage 4
Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages vom 24. November 1964
über die Gewährung einer Zuwendung
an Praktikantinnen (Praktikanten)
Vom 15. April 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
andererseits