Path:
Volume 15. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 | 
Seite 302 | 
Nr. 81 
Anlage 3 
Tarifvertrag 
zur Änderung des Tarifvertrages vom 24. November 1964 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Praktikantinnen (Praktikanten) 
Vom 6. November 1968 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
7 einerseits, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Einziger Paragraph 
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung 
an Praktikantinnen (Praktikanten) vom 24. November 
1964 wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen 
mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wieder in Kraft gesetzt: 
„8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatzl Unterabs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Ab- 
sätze 2 und 3 — 
im Jahre 1968 40 v.H.,, 
in den Jahren 1969 und 1970 50 v.H., 
vom Jahre 1971 an 66% v.H. 
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags, 
das der Praktikantin (dem Praktikanten) für den 
Monat Oktober zustand oder zugestanden hätte 
wenn sie (er) praktisch tätig gewesen wäre.“ 
o) In Absatz2 wird jeweils das: Wort „Wochengeld“ 
durch das Wort „Mutterschaftsgeld“ ersetzt. 
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Unterabsatz 1 Satzl erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 
erhöht sich 
im Jahre 1968 um 20 DM, 
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM, 
vom Jahre 1971 an um 30 DM 
für jedes Kind, für das der Praktikantin (dem 
Praktikanten) für den Monat Oktober Kinder- 
zuschlag zustand oder zugestanden hätte, wenn 
sie (er) praktisch tätig gewesen wäre.“ 
In Unterabsatz1 Satz2 wird das Wort „Wo- 
chengeld‘“ durch das Wort „Mutterschafts- 
geld‘ ersetzt. 
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: 
‚Steht der Praktikantin (dem Praktikanten) 
nach‘ $ 31 Abs.1 BAT in Verbindung mit 8 19 
Abs.2 Nrn. 1 und 4 BBesG bzw. den ent- 
sprechenden Vorschriften der Länderbesol- 
dungsgesetze für ein Kind nur der halbe Kin- 
derzuschlag zu oder steht ihr (ihm) nach 8 31 
Abs.3 BAT für ein Kind nur ein Teil des Kin- 
»b) 
derzuschlags zu, so erhöht sich die Zuwendung 
statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 
im Jahre 1968 um 10,— DM, 
in den Jahren 1969 u. 1970 um 12,50 DM, 
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.“ 
2. 8.5 wird gestrichen. 
3. 86 wird $ 5 und erhält folgende Fassung: 
ns 5 
Inkrafttreten und Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 
1968 angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden 
Jahres, frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich ge- 
kündigt werden.‘“ 
Stuttgart, den 6. November 1968 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
Für die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Qualen 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die 
Sewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
Für die $ 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
—- Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Anlage 4 
Tarifvertrag 
zur Änderung des Tarifvertrages vom 24. November 1964 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Praktikantinnen (Praktikanten) 
Vom 15. April 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.