1/1969
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Nr. 5
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Wiederinkraftsetzen von Vorschriften
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
& 15,
Nr.5 Abs.1 und 2 der Sonderregelungen 2 a,
Nr.4 Abs.1 und 2 der Sonderregelungen 2 b,
Nr.7 Abs.1 der Sonderregelungen 2 c,
Nr.5 Abs.5 der Sonderregelungen 2 el,
Nr.4 Abs.1 der Sonderregelungen 2 ee 11,
Nr.7 Abs.1 bis 3 der Sonderregelungen 2 e III,
Nr.3 Abs. 2 und Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Sonderregelun-
gen 2f1,
Nr. 2 der Sonderregelungen 2 p,
Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r,
Nr.2 Abs.2 der Sonderregelungen 2t und
Nr.2 Abs.2 der Sonderregelungen 2u BAT
werden mit Wirkung vom 1.April 1966 wieder in Kraft
gesetzt.
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Inkrafttreten
Es treten in Kraft
a) 8 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1968,
b) 8 2 am 1.Januar 1969,
c) 8 3 am 1.Januar 1971.
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Protokollnotiz zu 8 2 Nr.5 und 8 3 Nr. 5:
Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen
von 84 bzw. 168 Stunden in Nr.5 Abs.5 Satzl SR 2elI
mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestal-
tung unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden
Auffassung soll die ab 1. Januar 1969 bzw. 1. Januar 1971
eintretende Arbeitszeitverkürzung im Jahresdurchschnitt
durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt wer-
den.
Bonn, den 7. Februar 1968
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzer des Vorstandes
In Vertretung
Grimm
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die
äewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —
Jacobi Kugoth
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Wiencke
Zur Durchführung des Neunzehnten Tarifvertrages zur
Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages wird auf
Grund von 8 6 Abs. 3 AZG folgendes bestimmt:
Zu 8 1 Nr. 1:
Durch die Streichung des Satzes 2 in $ 31 Abs.4 BAT
werden die Vorschriften des 8 31 Abs.4 BAT redak-
tionell an die vom 1.Januar 1967 geltende Fassung
des $ 41 Abs.3 BAT (vgl. 15. Änderungs-TV zum BAT
vom 29. November 1966 — Dbl.1/1967 Nr.42 —) ange-
glichen.
Zu 8 1 Nr. 2:
Die Neufassung des 8 64 Abs.3 BAT begrenzt den
empfangsberechtigten Personenkreis vom 1.Januar
1968 an in der Form, wie dies bis zum 31. Dezember
1966 durch die Verweisung auf $ 41 Abs.1 BAT er-
reicht wurde. Lediglich für das Jahr 1967 war der
empfangsberechtigte Personenkreis durch die Auf-
rechterhaltung der Verweisung nach der Änderung des
$ 41 Abs.1 BAT (15. Änderungs-TV zum BAT) er-
weitert worden. Sofern in der Zeit vom 1.Januar 1967
bis zur Bekanntmachung des 19. Änderungs-TV zum
BAT Übergangsgeld nach dem Tode eines Angestellten
an Empfangsberechtigte des erweiterten Personen-
kreises der Neufassung des 8 41 Abs.1 BAT gezahlt
worden ist, verbleibt es dabei.
Zu 8 1 Nr. 3:
Die Änderungen des 8 74 Abs.3 BAT dienen teils der
Klarstellung, teils sind sie als Auswirkung des 19. Än-
derungs-TV zum BAT bedingt. Damit ist die früheste
Kündbarkeit der Arbeitszeitvorschriften des BAT zum
31. Dezember 1971 vereinbart worden.
Zu 82 Nr. 1 und 8 3 Nr. 1:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 8 15
Abs. 1 BAT beträgt ab 1. Januar 1969 43 Stunden und
ab 1.Januar 1971 42 Stunden. Eine Übergangsrege-
lung hinsichtlich der Vergütung von Überstunden nach
$ 17 BAT wurde nicht vereinbart. Für jede auf Anord-
nung über die neuvereinbarten regelmäßigen Arbeits-
zeiten hinaus geleistete Überstunde ist mithin ab
1. Januar 1969 bzw. 1.Januar 1971, wenn die übrigen
tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Über-
stundenvergütung zu zahlen.
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Die im Falle der Arbeitsgemeinschaft zulässige Höchst-
stundenzahl in 8 15 Abs.2 BAT wird nicht im Verhält-
nis zur regelmäßigen Arbeitszeit, sondern einheitlich
um jeweils 1 Stunde je Woche gekürzt.
Zu 82? Nr.2 a und Nr. 3b, 8 3 Nr.2 a und Nr. 3 b:
Tarifvertraglich wird die Arbeitszeit für
a) Hebammen, Kindergärtnerinnen und Pflegeperso-
nen in Einrichtungen, die unter die Sonderrege-
lung 2a BAT fallen, und
Diätassistentinnen, Hauswirtschaftsleiterinnen, Kü-
chenmeister und ähnliche Angestellte im Küchen-
dienst, Wäschebeschließerinnen, Plättnermeister,
Wäschermeister, Wirtschafterinnen und Wirt-
schaftsgehilfinnen, die unter die Sonderregelun-
gen 2a und 2 b BAT fallen,
ab 1.Januar 1969 von 47 auf 46' Stunden wöchentlich
und ab 1.Januar 1971 um eine weitere Stunde wö-
chentlich gekürzt.
Bei den bisherigen Arbeitszeitverkürzungen sind die
unter a) und b) aufgeführten Angestellten im Grund-
satz ebenso behandelt worden wie das Verwaltungs-
personal; dies gilt auch für die Arbeitszeitverkürzung
1969. Die Regelung für die Arbeitszeitverkürzung ab
1.Januar 1971 wird noch rechtzeitig bekanntgegeben.
Soweit für die unter a) und b) aufgeführten Ange-
stellten bedingt durch einen 8-Stundenschichtdienst
keine gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit wie für
das Verwaltungspersonal eingeführt werden kann, ist
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