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Volume 17. Februar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 30 
Nr. 5 
$ 4 
Wiederinkraftsetzen von Vorschriften 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
& 15, 
Nr.5 Abs.1 und 2 der Sonderregelungen 2 a, 
Nr.4 Abs.1 und 2 der Sonderregelungen 2 b, 
Nr.7 Abs.1 der Sonderregelungen 2 c, 
Nr.5 Abs.5 der Sonderregelungen 2 el, 
Nr.4 Abs.1 der Sonderregelungen 2 ee 11, 
Nr.7 Abs.1 bis 3 der Sonderregelungen 2 e III, 
Nr.3 Abs. 2 und Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Sonderregelun- 
gen 2f1, 
Nr. 2 der Sonderregelungen 2 p, 
Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r, 
Nr.2 Abs.2 der Sonderregelungen 2t und 
Nr.2 Abs.2 der Sonderregelungen 2u BAT 
werden mit Wirkung vom 1.April 1966 wieder in Kraft 
gesetzt. 
$ 5 
Inkrafttreten 
Es treten in Kraft 
a) 8 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1968, 
b) 8 2 am 1.Januar 1969, 
c) 8 3 am 1.Januar 1971. 
© 
Protokollnotiz zu 8 2 Nr.5 und 8 3 Nr. 5: 
Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen 
von 84 bzw. 168 Stunden in Nr.5 Abs.5 Satzl SR 2elI 
mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestal- 
tung unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden 
Auffassung soll die ab 1. Januar 1969 bzw. 1. Januar 1971 
eintretende Arbeitszeitverkürzung im Jahresdurchschnitt 
durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt wer- 
den. 
Bonn, den 7. Februar 1968 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland: 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Gumbel 
Für die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
In Vertretung 
Grimm 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die 
äewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand — 
Jacobi Kugoth 
Für die 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Zur Durchführung des Neunzehnten Tarifvertrages zur 
Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages wird auf 
Grund von 8 6 Abs. 3 AZG folgendes bestimmt: 
Zu 8 1 Nr. 1: 
Durch die Streichung des Satzes 2 in $ 31 Abs.4 BAT 
werden die Vorschriften des 8 31 Abs.4 BAT redak- 
tionell an die vom 1.Januar 1967 geltende Fassung 
des $ 41 Abs.3 BAT (vgl. 15. Änderungs-TV zum BAT 
vom 29. November 1966 — Dbl.1/1967 Nr.42 —) ange- 
glichen. 
Zu 8 1 Nr. 2: 
Die Neufassung des 8 64 Abs.3 BAT begrenzt den 
empfangsberechtigten Personenkreis vom 1.Januar 
1968 an in der Form, wie dies bis zum 31. Dezember 
1966 durch die Verweisung auf $ 41 Abs.1 BAT er- 
reicht wurde. Lediglich für das Jahr 1967 war der 
empfangsberechtigte Personenkreis durch die Auf- 
rechterhaltung der Verweisung nach der Änderung des 
$ 41 Abs.1 BAT (15. Änderungs-TV zum BAT) er- 
weitert worden. Sofern in der Zeit vom 1.Januar 1967 
bis zur Bekanntmachung des 19. Änderungs-TV zum 
BAT Übergangsgeld nach dem Tode eines Angestellten 
an Empfangsberechtigte des erweiterten Personen- 
kreises der Neufassung des 8 41 Abs.1 BAT gezahlt 
worden ist, verbleibt es dabei. 
Zu 8 1 Nr. 3: 
Die Änderungen des 8 74 Abs.3 BAT dienen teils der 
Klarstellung, teils sind sie als Auswirkung des 19. Än- 
derungs-TV zum BAT bedingt. Damit ist die früheste 
Kündbarkeit der Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 
31. Dezember 1971 vereinbart worden. 
Zu 82 Nr. 1 und 8 3 Nr. 1: 
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 8 15 
Abs. 1 BAT beträgt ab 1. Januar 1969 43 Stunden und 
ab 1.Januar 1971 42 Stunden. Eine Übergangsrege- 
lung hinsichtlich der Vergütung von Überstunden nach 
$ 17 BAT wurde nicht vereinbart. Für jede auf Anord- 
nung über die neuvereinbarten regelmäßigen Arbeits- 
zeiten hinaus geleistete Überstunde ist mithin ab 
1. Januar 1969 bzw. 1.Januar 1971, wenn die übrigen 
tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Über- 
stundenvergütung zu zahlen. 
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Die im Falle der Arbeitsgemeinschaft zulässige Höchst- 
stundenzahl in 8 15 Abs.2 BAT wird nicht im Verhält- 
nis zur regelmäßigen Arbeitszeit, sondern einheitlich 
um jeweils 1 Stunde je Woche gekürzt. 
Zu 82? Nr.2 a und Nr. 3b, 8 3 Nr.2 a und Nr. 3 b: 
Tarifvertraglich wird die Arbeitszeit für 
a) Hebammen, Kindergärtnerinnen und Pflegeperso- 
nen in Einrichtungen, die unter die Sonderrege- 
lung 2a BAT fallen, und 
Diätassistentinnen, Hauswirtschaftsleiterinnen, Kü- 
chenmeister und ähnliche Angestellte im Küchen- 
dienst, Wäschebeschließerinnen, Plättnermeister, 
Wäschermeister, Wirtschafterinnen und Wirt- 
schaftsgehilfinnen, die unter die Sonderregelun- 
gen 2a und 2 b BAT fallen, 
ab 1.Januar 1969 von 47 auf 46' Stunden wöchentlich 
und ab 1.Januar 1971 um eine weitere Stunde wö- 
chentlich gekürzt. 
Bei den bisherigen Arbeitszeitverkürzungen sind die 
unter a) und b) aufgeführten Angestellten im Grund- 
satz ebenso behandelt worden wie das Verwaltungs- 
personal; dies gilt auch für die Arbeitszeitverkürzung 
1969. Die Regelung für die Arbeitszeitverkürzung ab 
1.Januar 1971 wird noch rechtzeitig bekanntgegeben. 
Soweit für die unter a) und b) aufgeführten Ange- 
stellten bedingt durch einen 8-Stundenschichtdienst 
keine gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit wie für 
das Verwaltungspersonal eingeführt werden kann, ist 
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