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Nr. 63-64
f) Jubiläumszuwendungen, die später als drei Monate
nach dem Dienstjubiläum gezahlt werden,
Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt
werden, in dem weder sonstiges beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt noch Krankenbezüge oder Kranken-
geldzuschuß zustehen,
der Unterschiedsbetrag zwischen der Werkdienst-
wohnungsvergütung und der ortsüblichen Miete,
Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten
zwischen Wohnung und Dienststelle und entspre-
chende geldwerte Vorteile,
Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf
Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
einmalige Zuwendungen anläßlich des Erwerbs
eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschafts-
akademie,
Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieb-
lichen Vorschlagswesens,
n) Erfindervergütungen,
0) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehl-
geldentschädigungen).
Hat ein Arbeiter für einen Lohnabrechnungszeitraum oder
für einen Teil eines Lohnabrechnungszeitraumes Anspruch
auf Krankengeldzuschuß, gilt für diesen Lohnabrechnungs-
zeitraum als Arbeitsentgelt im. Sinne des Satzes1 der
Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages)
für die Tage, für die der Arbeiter Anspruch auf Lohn,
Urlaubslohn, Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuß hat.
In diesem Lohnabrechnungszeitraum geleistete einmalige
Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt.
Dem Angestellten gezahlte Krankenbezüge sind auch
dann zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie als‘ Vor-
schuß auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung gelten.‘
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Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1969
Für das Land Berlin
Der Senator für Inneres
1, V. ;
Ulrich
Für die
Deutsche Angestelltengewerkschaft
— Landesverband Berlin —
Gießner Gase
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
- Bezirksverwaltung Berlin —
Schwäbl Schäfer
IST Im XD 1
| -64 | Fernruf: 870591 — (95) 4049
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
Rundschreiben
über Gewährung von Unfallausgleich
Für die Anwendung des 8 130 LBG gelten nach der VV
Nr. 8 zu $ 130 LBG die in der VV Nr.4 zu 8 30 BVG fest-