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Volume 28. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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ı Seite 249 
Nr. 63-64 
f) Jubiläumszuwendungen, die später als drei Monate 
nach dem Dienstjubiläum gezahlt werden, 
Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt 
werden, in dem weder sonstiges beitragspflichtiges 
Arbeitsentgelt noch Krankenbezüge oder Kranken- 
geldzuschuß zustehen, 
der Unterschiedsbetrag zwischen der Werkdienst- 
wohnungsvergütung und der ortsüblichen Miete, 
Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten 
zwischen Wohnung und Dienststelle und entspre- 
chende geldwerte Vorteile, 
Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf 
Trennungsgeld (Trennungsentschädigung), 
einmalige Zuwendungen anläßlich des Erwerbs 
eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschafts- 
akademie, 
Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieb- 
lichen Vorschlagswesens, 
n) Erfindervergütungen, 
0) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehl- 
geldentschädigungen). 
Hat ein Arbeiter für einen Lohnabrechnungszeitraum oder 
für einen Teil eines Lohnabrechnungszeitraumes Anspruch 
auf Krankengeldzuschuß, gilt für diesen Lohnabrechnungs- 
zeitraum als Arbeitsentgelt im. Sinne des Satzes1 der 
Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) 
für die Tage, für die der Arbeiter Anspruch auf Lohn, 
Urlaubslohn, Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuß hat. 
In diesem Lohnabrechnungszeitraum geleistete einmalige 
Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn nach Maßgabe der 
Sätze 1 und 2 zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt. 
Dem Angestellten gezahlte Krankenbezüge sind auch 
dann zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie als‘ Vor- 
schuß auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- 
rung gelten.‘ 
52 
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. 
Berlin, den 21. Juli 1969 
Für das Land Berlin 
Der Senator für Inneres 
1, V. ; 
Ulrich 
Für die 
Deutsche Angestelltengewerkschaft 
— Landesverband Berlin — 
Gießner Gase 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
- Bezirksverwaltung Berlin — 
Schwäbl Schäfer 
IST Im XD 1 
| -64 | Fernruf: 870591 — (95) 4049 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
Rundschreiben 
über Gewährung von Unfallausgleich 
Für die Anwendung des 8 130 LBG gelten nach der VV 
Nr. 8 zu $ 130 LBG die in der VV Nr.4 zu 8 30 BVG fest-
	        
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