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Nr. 61
‚jeisten und bei derselben Haushaltsstelle nachzuweisen,
so müssen sie in einer Auszahlungsanordnung zusammen-
gefaßt werden; sie sollen zusammengefaßt werden, wenn
sie bei mehreren Haushaltsstellen eines Abschnitts nachzu-
weisen sind.
(3) Sind auf demselben Zahlungsweg zu bewirkende
Zahlungen an mehrere Empfangsberechtigte zu einem Ter-
min fällig und bei derselben Haushaltsstelle oder bei meh-
reren. Haushaltsstellen eines Abschnitts nachzuweisen, so
sollen sie in einer Auszahlungsanordnung zusammengefaßt
werden.
(4) Sind Zahlungen an einen Empfangsberechtigten
innerhalb eines Rechnungsjahrs zu‘ mehreren Terminen
fällig und bei derselben Haushaltsstelle nachzuweisen, so
sind sie jeweils mit dem Jahresbetrag in einer Auszahlungs-
anordnung zusammenzufassen, sofern nicht Änderungen zu
erwarten sind. Wenn es zweckmäßig ist, kann auch das
Verfahren der Sammelzahlungen für Ausgaben Anwendung
Einden. N
(5) Auszahlungsanordnungen sind nach Eintritt der
Fälligkeit zu erteilen, wenn Zahlungen auf Grund von Aus-
zahlungsaufträgen ($ 57) bewirkt worden sind. Die Aus-
zahlungsanordnungen sind spätestens am Ende eines jeden
Monats und unverzüglich nach dem Buchungsschluß ($ 2
Abs. 5 RO) in Höhe der von der Kasse geleisteten und der
Wirtschaftsstelle gemeldeten Zahlungen zu erteilen und mit
jer Abrechnungsaufstellung einer Auftragskasse oder
Kassenstelle nach den Vorschriften der Kassenordnung zu
verbinden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Zahlun-
gen, die bei einer Buchungsstelle oder mehreren Buchungs-
stellen einer Anlage zum Haushaltsplan, als Vorschuß oder
als Verwahrgeld nachzuweisen sind.
(7) Für HEinzelerstattungen sind Auszahlungsanord-
nungen durch Forderungsnachweise ($ 53), für die Auf-
‚eilung der aus den Sammelnachweisen vorläufig veraus-
zabten Beträge durch Ausgabe-Aufteilungsbelege ($ 54)
zu erteilen.
(8) Auszahlungsanordnungen sind für das laufende Rech-
nungsjahr zu erteilen. Anordnungen für Zahlungen aus dem
Haushalt eines Rechnungsjahrs an den Haushalt eines an-
deren Rechnungsjahrs sind unzulässig. Ausgenommen hier-
von sind nur Anordnungen zur Abwicklung eines Abschluß-
ergebnisses und Anordnungen zur Berichtigung von Bu-
chungen im unrichtigen Rechnungsjahr. Für Ausgaben, die
sich auf einen zum abgelaufenen Rechnungsjahr gehörigen
Zeitabschnitt beziehen oder deren Entstehungsgrund noch
in das abgelaufene Rechnungsjahr fällt, sind Auszahlungs-
anordnungen, solange die Buchführung noch nicht abge-
schlossen ist, für das abgelaufene Rechnungsjahr zu er-
teilen ($ 46 Abs. 2 LHO). Um für Ausgaben, die im neuen
Rechnungsjahr fällig werden, eine termingerechte Zahlung
zu erreichen, können Auszahlungsanordnungen für das neue
Rechnungsjahr nach dem 1. Dezember des laufenden Jahrs
erteilt werden, wenn der Haushaltsplan für das neue Rech-
nungsjahr festgestellt ist oder die Voraussetzungen des Ar-
tikels 77 der Verfassung von Berlin gegeben sind.
(9) Die Erteilung einer Auszahlungsanordnung muß aus
jen Aktenvorgängen ersichtlich sein; besondere Verfügun-
yen sind nicht notwendig.
Unterabschnitt C
Besondere Vorschriften
für die Bewirtschaftung
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Ausschließungsgründe
In Angelegenheiten, die seine Person berühren, sowie in
den sonstigen‘ Fällen des 8 7 Abs.1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfah:
rensgesetz — VwVerfG —-) vom 2. Oktober 1958 (GVBl
S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 196€
(GVBl. S. 370), darf ein Wirtschafter nicht tätig werden.
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Einsatz technischer Hilfsmittel
Der Einsatz technischer Hilfsmittel ($ 63 GGO I) bei der
Durchführung der Haushaltswirtschaft ist zu fördern.
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Sollkontroll-Listen
(1) Der Wirtschafter kann mit vorheriger Zustimmung
des Senators für Finanzen für eine Vielzahl von Einzel-
zahlungen für Einnahmen oder wiederkehrenden Zahlungen
für Einnahmen den Zahlungseingang selbst überwachen,
wenn die Überwachung durch die Haushaltskasse unzweck-
mäßig ist. Hierzu hat er eine Liste zur Ermittlung der Soll-
beträge der Einnahme und zur Kontrolle des Zahlungsein-
gangs (Sollkontroll-Liste) zu führen.
(2) Eine Sollkontroll-Liste besteht entweder aus Blättern
oder Karten, in die unter laufender Numerierung Zahlungs-
pflichtige und die im Laufe des Rechnungsjahrs fälligen
Einnahmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nach-
iräglicher Änderungen, eingetragen werden oder aus einer
Sammlung numerierter Karten oder Durchschriften von
Rechnungen, Bescheiden u. ä., die jeweils einen Zahlungs-
pflichtigen betreffen. Die Summe dieser Einnahmen ist der
Betrag, über den nachträglich Annahmeanordnung nach 8 6
Abs. 5 Nr. 3 zu erteilen ist. In einer Sollkontroll-Liste kön-
nen Einnahmen mehrerer Haushaltsstellen desselben Ab-
schnitts zusammengefaßt werden, wenn die Zuordnung der
Beträge zu den einzelnen Haushaltsstellen ersichtlich ist.
Die nachträglichen Annahmeanordnungen sind dann ge-
trennt nach den Gesamtbeträgen je Haushaltsstelle zu er-
teilen. An Hand der erfaßten Sollbeträge ist der frist-
zemäße und vollständige Zahlungseingang zu überwachen;
oei Nichtzahlung sind Einziehungsmaßnahmen einzuleiten.
(3) Sofern nicht der Senator für Finanzen nach $ 109
Abs. 2 Satz 1 LHO ergänzende Verwaltungsvorschriften für
die Führung einer Sollkontroll-Liste erläßt, hat der Wirt-
schafter, innerhalb einer Bezirksverwaltung unter Beteili-
zung des Bezirksamts (Abteilung Finanzen), folgendes
lurch eine Arbeitsanweisung zu regeln:
die Anlegung der Sollkontroll-Liste und die Feststel-
lung ($ 38 Abs. 1) der Sollbeträge der Einnahmen,
die Führung der Sollkontroll-Liste,
die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Ablage der
von der Kasse erhaltenen Einzahlungsbelege nach
Haushaltsstellen und Buchungsdaten der Kasse,
die fristgemäße, in der Sollkontroll-Liste zu vermer-
kende Mahnung und das weitere HEinziehungsver-
fahren unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften der Kassenordnung,
die Rückzahlungen überzahlter Beträge nur auf Grund
von Kassenanweisungen, die nach $ 30 Abs.3 Satz 2
ohne Eintragung in das Wirtschaftsbuch zu erteilen
sind, wenn Einzahlung; und Rückzahlung in dasselbe
Rechnungsjahr fallen,
den Abschluß der Sollkontroll-Liste unter entsprechen-
der Anwendung der Vorschriften. des 8 7 Abs.1 RO
zum Zeitpunkt des Buchungsschlusses (8 2 Abs. 5 RO),
die Erteilung der Annahmeanordnung für jede Haus-
haltsstelle und die Abgabe der Sollkontroll-Liste mit
den Einzahlungsbelegen an die Haushaltskasse.
7. die Behandlung der Reste und
8. die Festlegung von Abstimmungen und Kontrollen.
Die Arbeitsanweisung soll der Haushaltskasse zur Kennt-
nis gebracht werden.
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Grundlisten
(1) Werden in Auszahlungsanordnungen laufend viele
wiederkehrende Zahlungen für Ausgaben an verschiedene
Empfangsberechtigte zusammengefaßt, ohne daß Zahlungs-
ınforderungen vorliegen, so kann der Wirtschafter mit
vorheriger Zustimmung des Senators für Finanzen. eine
—iste zur Ermittlung des Anordnungssolls. (Grundliste)
ühren. Zur Abstimmung der Richtigkeit des ermittelten
Gesamtbetrags ist eine Fortschreibungskontroll-Liste zu
Führen.
L.