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Volume 18. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 228 
Nr. 61 
‚jeisten und bei derselben Haushaltsstelle nachzuweisen, 
so müssen sie in einer Auszahlungsanordnung zusammen- 
gefaßt werden; sie sollen zusammengefaßt werden, wenn 
sie bei mehreren Haushaltsstellen eines Abschnitts nachzu- 
weisen sind. 
(3) Sind auf demselben Zahlungsweg zu bewirkende 
Zahlungen an mehrere Empfangsberechtigte zu einem Ter- 
min fällig und bei derselben Haushaltsstelle oder bei meh- 
reren. Haushaltsstellen eines Abschnitts nachzuweisen, so 
sollen sie in einer Auszahlungsanordnung zusammengefaßt 
werden. 
(4) Sind Zahlungen an einen Empfangsberechtigten 
innerhalb eines Rechnungsjahrs zu‘ mehreren Terminen 
fällig und bei derselben Haushaltsstelle nachzuweisen, so 
sind sie jeweils mit dem Jahresbetrag in einer Auszahlungs- 
anordnung zusammenzufassen, sofern nicht Änderungen zu 
erwarten sind. Wenn es zweckmäßig ist, kann auch das 
Verfahren der Sammelzahlungen für Ausgaben Anwendung 
Einden. N 
(5) Auszahlungsanordnungen sind nach Eintritt der 
Fälligkeit zu erteilen, wenn Zahlungen auf Grund von Aus- 
zahlungsaufträgen ($ 57) bewirkt worden sind. Die Aus- 
zahlungsanordnungen sind spätestens am Ende eines jeden 
Monats und unverzüglich nach dem Buchungsschluß ($ 2 
Abs. 5 RO) in Höhe der von der Kasse geleisteten und der 
Wirtschaftsstelle gemeldeten Zahlungen zu erteilen und mit 
jer Abrechnungsaufstellung einer Auftragskasse oder 
Kassenstelle nach den Vorschriften der Kassenordnung zu 
verbinden. 
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Zahlun- 
gen, die bei einer Buchungsstelle oder mehreren Buchungs- 
stellen einer Anlage zum Haushaltsplan, als Vorschuß oder 
als Verwahrgeld nachzuweisen sind. 
(7) Für HEinzelerstattungen sind Auszahlungsanord- 
nungen durch Forderungsnachweise ($ 53), für die Auf- 
‚eilung der aus den Sammelnachweisen vorläufig veraus- 
zabten Beträge durch Ausgabe-Aufteilungsbelege ($ 54) 
zu erteilen. 
(8) Auszahlungsanordnungen sind für das laufende Rech- 
nungsjahr zu erteilen. Anordnungen für Zahlungen aus dem 
Haushalt eines Rechnungsjahrs an den Haushalt eines an- 
deren Rechnungsjahrs sind unzulässig. Ausgenommen hier- 
von sind nur Anordnungen zur Abwicklung eines Abschluß- 
ergebnisses und Anordnungen zur Berichtigung von Bu- 
chungen im unrichtigen Rechnungsjahr. Für Ausgaben, die 
sich auf einen zum abgelaufenen Rechnungsjahr gehörigen 
Zeitabschnitt beziehen oder deren Entstehungsgrund noch 
in das abgelaufene Rechnungsjahr fällt, sind Auszahlungs- 
anordnungen, solange die Buchführung noch nicht abge- 
schlossen ist, für das abgelaufene Rechnungsjahr zu er- 
teilen ($ 46 Abs. 2 LHO). Um für Ausgaben, die im neuen 
Rechnungsjahr fällig werden, eine termingerechte Zahlung 
zu erreichen, können Auszahlungsanordnungen für das neue 
Rechnungsjahr nach dem 1. Dezember des laufenden Jahrs 
erteilt werden, wenn der Haushaltsplan für das neue Rech- 
nungsjahr festgestellt ist oder die Voraussetzungen des Ar- 
tikels 77 der Verfassung von Berlin gegeben sind. 
(9) Die Erteilung einer Auszahlungsanordnung muß aus 
jen Aktenvorgängen ersichtlich sein; besondere Verfügun- 
yen sind nicht notwendig. 
Unterabschnitt C 
Besondere Vorschriften 
für die Bewirtschaftung 
8 18 
Ausschließungsgründe 
In Angelegenheiten, die seine Person berühren, sowie in 
den sonstigen‘ Fällen des 8 7 Abs.1 des Gesetzes über das 
Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfah: 
rensgesetz — VwVerfG —-) vom 2. Oktober 1958 (GVBl 
S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 196€ 
(GVBl. S. 370), darf ein Wirtschafter nicht tätig werden. 
$ 19 
Einsatz technischer Hilfsmittel 
Der Einsatz technischer Hilfsmittel ($ 63 GGO I) bei der 
Durchführung der Haushaltswirtschaft ist zu fördern. 
$ 20 
Sollkontroll-Listen 
(1) Der Wirtschafter kann mit vorheriger Zustimmung 
des Senators für Finanzen für eine Vielzahl von Einzel- 
zahlungen für Einnahmen oder wiederkehrenden Zahlungen 
für Einnahmen den Zahlungseingang selbst überwachen, 
wenn die Überwachung durch die Haushaltskasse unzweck- 
mäßig ist. Hierzu hat er eine Liste zur Ermittlung der Soll- 
beträge der Einnahme und zur Kontrolle des Zahlungsein- 
gangs (Sollkontroll-Liste) zu führen. 
(2) Eine Sollkontroll-Liste besteht entweder aus Blättern 
oder Karten, in die unter laufender Numerierung Zahlungs- 
pflichtige und die im Laufe des Rechnungsjahrs fälligen 
Einnahmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nach- 
iräglicher Änderungen, eingetragen werden oder aus einer 
Sammlung numerierter Karten oder Durchschriften von 
Rechnungen, Bescheiden u. ä., die jeweils einen Zahlungs- 
pflichtigen betreffen. Die Summe dieser Einnahmen ist der 
Betrag, über den nachträglich Annahmeanordnung nach 8 6 
Abs. 5 Nr. 3 zu erteilen ist. In einer Sollkontroll-Liste kön- 
nen Einnahmen mehrerer Haushaltsstellen desselben Ab- 
schnitts zusammengefaßt werden, wenn die Zuordnung der 
Beträge zu den einzelnen Haushaltsstellen ersichtlich ist. 
Die nachträglichen Annahmeanordnungen sind dann ge- 
trennt nach den Gesamtbeträgen je Haushaltsstelle zu er- 
teilen. An Hand der erfaßten Sollbeträge ist der frist- 
zemäße und vollständige Zahlungseingang zu überwachen; 
oei Nichtzahlung sind Einziehungsmaßnahmen einzuleiten. 
(3) Sofern nicht der Senator für Finanzen nach $ 109 
Abs. 2 Satz 1 LHO ergänzende Verwaltungsvorschriften für 
die Führung einer Sollkontroll-Liste erläßt, hat der Wirt- 
schafter, innerhalb einer Bezirksverwaltung unter Beteili- 
zung des Bezirksamts (Abteilung Finanzen), folgendes 
lurch eine Arbeitsanweisung zu regeln: 
die Anlegung der Sollkontroll-Liste und die Feststel- 
lung ($ 38 Abs. 1) der Sollbeträge der Einnahmen, 
die Führung der Sollkontroll-Liste, 
die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Ablage der 
von der Kasse erhaltenen Einzahlungsbelege nach 
Haushaltsstellen und Buchungsdaten der Kasse, 
die fristgemäße, in der Sollkontroll-Liste zu vermer- 
kende Mahnung und das weitere HEinziehungsver- 
fahren unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften der Kassenordnung, 
die Rückzahlungen überzahlter Beträge nur auf Grund 
von Kassenanweisungen, die nach $ 30 Abs.3 Satz 2 
ohne Eintragung in das Wirtschaftsbuch zu erteilen 
sind, wenn Einzahlung; und Rückzahlung in dasselbe 
Rechnungsjahr fallen, 
den Abschluß der Sollkontroll-Liste unter entsprechen- 
der Anwendung der Vorschriften. des 8 7 Abs.1 RO 
zum Zeitpunkt des Buchungsschlusses (8 2 Abs. 5 RO), 
die Erteilung der Annahmeanordnung für jede Haus- 
haltsstelle und die Abgabe der Sollkontroll-Liste mit 
den Einzahlungsbelegen an die Haushaltskasse. 
7. die Behandlung der Reste und 
8. die Festlegung von Abstimmungen und Kontrollen. 
Die Arbeitsanweisung soll der Haushaltskasse zur Kennt- 
nis gebracht werden. 
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Grundlisten 
(1) Werden in Auszahlungsanordnungen laufend viele 
wiederkehrende Zahlungen für Ausgaben an verschiedene 
Empfangsberechtigte zusammengefaßt, ohne daß Zahlungs- 
ınforderungen vorliegen, so kann der Wirtschafter mit 
vorheriger Zustimmung des Senators für Finanzen. eine 
—iste zur Ermittlung des Anordnungssolls. (Grundliste) 
ühren. Zur Abstimmung der Richtigkeit des ermittelten 
Gesamtbetrags ist eine Fortschreibungskontroll-Liste zu 
Führen. 
L.
	        
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