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(4) Als vertragsmäßig im Sinne des Absatzes 3 können,
wenn Verwechselungen ausgeschlossen sind, anerkannt
werden
1. Rechnungen, mit Ausnahme der Zwischenrechnungen,
die
a) an Stelle des Wortlauts der Leistungsbeschreibung
nur Abkürzungen enthalten oder
b) verschlüsselte Artikelbezeichnungen enthalten oder
c) nicht in der Nummernfolge der Positionen der Be-
stellung aufgestellt worden sind;
Zwischenrechnungen, in denen
a) die bisher erbrachten Leistungen nicht einzeln auf-
geführt sind, sondern aus vorangegangenen Zwi-
schenrechnungen Gesamtbeträge von Abschnitten
(unter einer Kennzahl oder in sonstiger Weise zu-
sammengefaßte Leistungen) unverändert übernom-
men sind oder
die Leistungsbeschreibung bis auf Stichworte ab-
gekürzt ist.
(5) Dienstkräfte dürfen an der Aufstellung einer Rech-
nung auf schriftlich begründete Anweisung des Wirtschaf:
ters nur mitwirken, wenn
1. der Forderungsberechtigte nicht in der Lage ist, die
Rechnung aufzustellen und eine Aufstellung der Rech-
nung durch andere auf Kosten des Forderungsberech-
tigten nicht vertretbar erscheint oder
die Mitwirkung im Interesse der Verwaltung notwen-
dig ist.
Die schriftliche Anweisung ist mit der Rechnung zu ver-
binden.
(6) Rechnungen sind sofort nach ihrem Eingang mit
dem Eingangsstempel (Eingangsvermerk) zu versehen ($ 10
Nr.1 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung "für die
Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil — GGOTI -—). Ist das
unterblieben, so ist dazu jede Dienstkraft verpflichtet, die
sich mit der Bearbeitung der Rechnung zu befassen hat
Durchschriften oder weitere Ausfertigungen müssen mit
dem Stempelaufdruck „Duplikat. Nicht bezahlen!‘ gekenn-
zeichnet werden. Hierzu ist jede Dienstkraft verpflichtet
die sich als erste mit der Bearbeitung der Rechnung zu be-
fassen hat. Geht eine Rechnung verloren, so ist eine zweite
Ausfertigung anzufordern. Die zweite Ausfertigung muß
am Kopf auffallend mit dem Vermerk „Zweite Ausferti-
gung“ versehen sein. Auf der Rechnung ist vom Wirtschaf-
ter schriftlich zu begründen, warum eine zweite Aus-
fertigung angefordert worden ist. Rechnungen, für deren
Bezahlung der Rechnungsaussteller Skonto gewährt, sind
unverzüglich zu bearbeiten. Die Skontofrist beginnt, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Eingang der
Rechnung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für mündliche
Bestellungen, soweit die Ausstellung einer Rechnung üblich
ist oder verlangt werden kann. Kann ausnahmsweise eine
Rechnung nicht beigebracht werden, so hat die zustän-
dige Dienstkraft eine schriftliche Erklärung über Datum
oder gegebenenfalls Zeitraum, Art, Umfang, Verwendungs-
zweck und Preis der ausgeführten Bestellung abzugeben.
(8) Für den Ausgleich eines Ersatzanspruchs soll die
Rechnung gefordert werden, die dem Forderungsberechtig-
ten erteilt worden ist. Liegt ihm eine Rechnung nicht vor,
so genügt seine schriftliche Erklärung. über Datum oder
gegebenenfalls Zeitraum, Art, Umfang, Verwendungszweck
der bezahlten Leistung und über die Höhe der geforderten
Ersatzleistung.
b)
Kontrolle der vertragsmäßigen Ausführung
der Bestellungen
(1) Der Wirtschafter oder der sachliche Feststeller
($ 39) hat jede Leistung daraufhin zu kontrollieren, ob sie
entsprechend dem Vertrage ausgeführt worden ist und die
der Zahlungsanforderung zugrunde liegenden Angaben (z. B,
Zeitraum, Anzahl, Maß und Gewicht) richtig sind. Übt der
Wirtschafter die Kontrolle nicht aus und besitzt der sach-
liche Feststeller die für die Kontrolle erforderlichen Fach-
kenntnisse nicht, so sind andere fachkundige Dienstkräfte
heranzuziehen. Stehen fachkundige Dienstkräfte nicht zur
Verfügung, so sind andere Verwaltungsstellen um Unter-
stützung zu ersuchen. Die Kontrolle ist nicht notwendig bei
Telefonrechnungen und sonstigen Kostennachweisen der
Deutschen Bundespost. Bei Leistungen, deren Umfang von
Uhren, Zählern und anderen Einrichtungen abgelesen wird,
beschränkt sich die Kontrolle darauf, ob sich die Leistungen
im Rahmen des Verbrauchs halten, der nach den Um-
ständen zu erwarten ist. Bei Leistungen, die unmittelbar
an andere erbracht wurden, beschränkt sich die Kontrolle
darauf, ob die angegebenen Kosten zu übernehmen sind,
sofern nicht offensichtlich Anlaß zu Zweifeln an‘ der ver-
tragsmäßigen Ausführung besteht.
(2) Die Kontrolle nach Absatz 1 ist von dem Wirtschaf-
ter oder dem sachlichen Feststeller auf der Rechnung unter
dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Leistung“ zu be-
scheinigen. Liegt eine Rechnung nicht vor, so kann die
Bescheinigung auch auf dem Lieferschein abgegeben wer-
den. Dieser ist später mit der Rechnung zu verbinden.
Haben andere Dienstkräfte oder andere Verwaltungsstellen
mitgewirkt, so wird eine Verantwortung für den von diesen
schriftlich erklärten Verantwortungsbereich nicht über-
nommen.
(3) Dienstkräfte können, auch wenn sie nicht die Kon-
trolle nach Absatz 1 durchzuführen: haben, eine der Ver-
waltung unmittelbar erbrachte Leistung entgegennehmen.
Sie bestätigen dies auf dem der Verwaltung verbleiben-
den Lieferschein und bescheinigen mit ihrer Unterschrift
unter den Worten „Leistung entgegengenommen‘“, daß die
erbrachte Leistung frei von offensichtlichen Mängeln ist
und die auf dem Lieferschein angegebene Leistung nach
Art und Menge tatsächlich erbracht worden ist. Kann diese
Bescheinigung nicht uneingeschränkt abgegeben werden,
so sind die Mängel auf dem Lieferschein und auf der für
die Verwaltungsstelle bestimmten Durchschrift zu ver-
merken, oder die Entgegennahme der Leistung ist zu ver-
weigern.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 2 kann auch abge-
geben werden, wenn bei der Nichterfüllung vertraglicher
Verpflichtungen ein Schaden nicht entstanden ist (z. B.
Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige
Folgen) oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwen-
dung eines Nachteils ergriffen worden sind (z. B. Ver-
längerung der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rech-
nungsbetrags, Hinterlegung von Sicherheiten).
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht ab-
zugeben, wenn derjenige, welcher die Kontrolle nach Ab-
satz 1 vornimmt, die Bescheinigung als sachlicher Feststeller
nach $ 47 Abs. 6 abgibt.
(6) Werden bei der Kontrolle wesentliche Mängel fest-
gestellt, so ist das Notwendige zur Wahrung der Interessen
Berlins zu veranlassen.
$ 17
Auszahlungsanordnungen
(1) Sobald für eine Ausgabe die Verpflichtung zur Lei-
stung feststeht, hat der Wirtschafter Auszahlungsanord-
nung durch schriftliche, förmliche Kassenanweisung ($ 32)
zu erteilen, und zwar
1. für jeden Empfangsberechtigten für jede einzelne Zah-
lung oder für zusammengefaßte Zahlungen nach Ab-
satz 2 (Einzelzahlungen für Ausgaben),
für mehrere Empfangsberechtigte für zusammenge-
faßte Zahlungen nach Absatz 3 (Sammelzahlungen
für Ausgaben),
für jeden Empfangsberechtigten für mehrere zusam-
mengefaßte Zahlungen nach Absatz 4 (wiederkeh-
rende Zahlungen für Ausgaben).
Die Auszahlungsanordnung soll, sofern nicht die Voraus-
setzung nach Absatz 5 vorliegt, rechtzeitig vor Fälligkeit
erteilt werden. Es soll bargeldlose Zahlung angeordnet
werden.
(2) Sind Zahlungen an einen Empfangsberechtigten zum
gleichen Termin fällig, auf demselben Zahlungsweg zu